Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2015/51: Finanzmarktinfrastrukturverordnung-FINMA (FinfraV-FINMA) · 38 Seiten
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10 Offenlegungsrecht (Art. 8–29 FinfraV-FINMA)
10.1 Schriftverkehr mit Offenlegungsstelle, Übernahmekommission und FINMA (Art. 8–9 FinfraV-FINMA)
Die bisher in Art. 7 BEHV-FINMA statuierte Regelung des Schriftverkehrs mit den Offenlegungsstellen, der Übernahmekommission (UEK) und der FINMA wird an übergeordnetes Recht angepasst.
Meldungen an die Offenlegungsstelle sowie Eingaben an die UEK und die FINMA ausserhalb von Verwaltungsverfahren können wie bisher fristwahrend per Telefax oder per E-Mail übermittelt werden. Die Verpflichtung zur Nachreichung der Originalschriftstücke gemäss Art. 7 Abs. 1 BEHV-FINMA wird mangels praktischer Relevanz nicht überführt. Ebenso können die Offenlegungsstellen ihre Empfehlungen den Parteien, den Gesuchstellern sowie der FINMA weiterhin per Telefax oder per E-Mail eröffnen. Für die elektronische Übermittlung von Schriftstücken in Verwaltungsverfahren vor der Übernahmekommission und der FINMA verweist Abs. 3 neu auf die Verordnung vom 18. Juni 2010 über die elektronische Übermittlung im Rahmen des Verwaltungsverfahrens (SR 172.021.2).
10.2 Offenlegung von Beteiligungen (Art. 10–29 FinfraV-FINMA)
Die bisher in Art. 9–27 BEHV-FINMA statuierten Ausführungsbestimmungen zur Offenlegung von Beteiligungen werden in die FinfraV-FINMA überführt. Dabei wird vorab den Änderungen im Gesetz (vgl. Art. 120 ff. FinfraG) Rechnung getragen. Zentrale Anpassung des Offenlegungsrechts auf Gesetzesstufe ist die Einführung einer Meldepflicht für Dritte, welche vom wirtschaftlich Berechtigten zur Ausübung der Stimmrechte nach freiem Ermessen ermächtigt worden sind (Art. 120 Abs. 3 FinfraG). Eine solche Meldepflicht war bislang in Art. 9 Abs. 2 BEHV-FINMA verankert, konnte aber nicht mehr angewandt werden, seit das Bundesgericht der Bestimmung eine hinreichende gesetzliche Grundlage aberkannt hat (vgl. Urteil 2C_98/2013 vom 29. Juli 2013). Die Neuregelung auf Gesetzesstufe macht auf Verordnungsebene verschiedene Änderungen notwendig. Darüber hinaus erfolgt eine Überarbeitung der bestehenden Bestimmungen anhand der praktischen Erfahrungen aus den vergangenen Jahren. Ende der 2000er Jahre wurde das Offenlegungsrecht in rascher Abfolge mehrfach aufgrund einzelfallweiser Vorkommnisse angepasst. Ohne einen grundsätzlichen Systemwechsel vornehmen zu wollen, ist daher eine Überprüfung der bestehenden Bestimmungen auf ihre Stringenz und Praxistauglichkeit angezeigt. Die nachfolgenden Erläuterungen beschränken sich auf jene Bestimmungen, die im Zuge der Überführung der BEHV-FINMA in die FinfraV-FINMA angepasst oder neu eingeführt werden.
10.2.1 Grundsätze (Art. 10 FinfraV-FINMA)
Art. 10 Abs. 1 bildet die Neuerung von Art. 120 Abs. 3 FinfraG ab. Das Gesetz unterscheidet zwei Arten von Meldepflichtigen: Zum einen die wirtschaftlich Berechtigten, zum andern diejenigen, die die Stimmrechte vom wirtschaftlich Berechtigten zur Ausübung nach freiem Ermessen übertragen erhalten haben.