Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2015/51: Finanzmarktinfrastrukturverordnung-FINMA (FinfraV-FINMA) · 38 Seiten
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Abs. 4 sieht daher vor, dass die Prüfstelle bei nicht liquiden Beteiligungspapieren neben dem Bewertungsgutachten neu auch den Börsenkurs berücksichtigen soll. Dies hat zur Folge, dass neu nicht mehr entweder der Börsenkurs (bei liquiden Titeln) oder das Bewertungsgutachten (bei illiquiden Titeln) die Grundlage für die Prüfung der Einhaltung des Mindestpreises bilden. Vielmehr soll grundsätzlich der Börsenkurs berücksichtigt werden, bei illiquiden Titeln ergänzt durch die Ergebnisse eines Bewertungsgutachtens.
Schliesslich wird präzisiert, dass die Prüfstelle in ihrem Bericht die Methoden und Grundlagen der Bewertung zu beschreiben sowie die Schlussfolgerungen zu begründen hat.
11.6 Abgeltung des Angebotspreises (Art. 45 FinfraV-FINMA)
Diese Bestimmung entspricht Art. 43 BEHV-FINMA. In Abs. 2 wird präzisiert, dass der Angebotspreis nur dann durch Tausch gegen Effekten geleistet werden kann, wenn alternativ eine Baralternative im Sinne einer vollständigen Bezahlung in bar angeboten wird.
12 Schlussbestimmungen
12.1 Änderung anderer Erlasse
12.1.1 BIV-FINMA
Art. 56 und 57 der BIV-FINMA werden aufgehoben und neu auf Gesetzesstufe in Art. 30a des Bankengesetzes vom 8. November 1934 (BankG; SR 952.0) verankert. Mit dem neuen Art. 30a BankG soll insbesondere die unterbruchlose Fortführung der Vertragsverhältnisse in einer Stresssituation gewährleistet werden, indem die FINMA Massnahmen nach dem elften Abschnitt des BankG ergreifen
24 kann, ohne dass diese vertragliche Beendigungsrechte oder Rechte nach Art. 27 BankG auslösen .
12.1.2 BEHV-FINMA
Die BEHV-FINMA wird aufgehoben. Die entsprechenden Bestimmungen werden neu in der FinfraV-FINMA geregelt.
12.2 Übergangsbestimmung zum Offenlegungsrecht (Art. 50 FinfraV-FINMA)
Die Abs. 1 und 2 entsprechen Art. 48 Abs. 1 und 2 BEHV-FINMA.
24 Vgl. Botschaft zum Finanzmarktinfrastrukturgesetz (FinfraG), BBl. 2014 7483, hier 7604. .