Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2015/51: Finanzmarktinfrastrukturverordnung-FINMA (FinfraV-FINMA) · 38 Seiten
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6.2 Rechtsvergleich mit der EU-Regelung zur Aufzeichnungspflicht
Auf der Ebene der EU-Regulierung ist zum Vergleich Art. 25 MiFIR (Pflicht zum Führen von Aufzeichnungen) heranzuziehen. Gemäss Art. 25 (1) MiFIR halten Wertpapierfirmen die einschlägigen Daten über Aufträge und sämtliche Geschäfte mit Finanzinstrumenten, die sie entweder für eigene Rechnung oder im Namen ihrer Kunden getätigt haben, fünf Jahre zur Verfügung der zuständigen Behörden. Im Fall von im Namen von Kunden ausgeführten Geschäften enthalten die Aufzeichnungen sämtliche Angaben zur Identität des Kunden sowie die gemäß der Richtlinie 2005/60/EG geforderten Angaben. Der Betreiber eines Handelsplatzes hält die einschlägigen Daten über sämtliche Aufträge für Finanzinstrumente, die über das jeweilige System mitgeteilt werden, mindestens fünf Jahre zur Verfügung der zuständigen Behörde (Art. 25 [2] MiFIR).
Die Aufzeichnungspflicht gemäss MiFIR und jene nach Art. 38 FinfraG und Art. 15 BEHG sind grundsätzlich vergleichbar.
6.3 Aufzeichnungspflicht - Grundsätze (Art. 1 FinfraV-FINMA)
Die Ausführungen in Art. 1 folgen materiell in wesentlichen Teilen dem geltenden Art. 1 BEHV-FINMA. Die Aufzeichnungspflicht gilt sowohl für Teilnehmer eines Handelsplatzes (Art. 38 FinfraG) als auch für Effektenhändler (Art. 15 BEHG). Die Anpassungen sind vorwiegend terminologischer Natur. Weil die Journalführungspflicht mit der Meldepflicht zusammenhängt, ist aber diese Pflicht, neben Effekten, auf nicht vereinheitlichte und zum massenweisen Handel geeignete Derivate zu erweitern, die eine an einem schweizerischen Handelsplatz zum Handel zugelassene Effekte als Basiswert aufweisen (vgl. dazu unten 7).
7 Meldepflicht (Art. 2–5 FinfraV-FINMA)
7.1 Ausgangslage
Identisch mit der bestehenden Meldepflicht für Effektenhändler nach Börsengesetz (Art. 15 BEHG), haben die an einem Handelsplatz zugelassenen Teilnehmer die für die Transparenz des Effektenhandels erforderlichen Meldungen zu erstatten (Art. 39 Abs. 1 FinfraG). Die FINMA hat nach Art. 39 Abs. 2 FinfraG die Aufgabe die meldepflichtigen Informationen, den Adressaten der Meldung sowie die Form festzulegen. Wie bei der Aufzeichnungspflicht (vgl. dazu 6.1) sind die Effektenhändler, die nicht Teilnehmer an einem Handelsplatz sind, aufgrund der Bestimmung in Art. 15 BEHG meldepflichtig. Der Regelungsinhalt ist identisch. Hier sind die an die FINMA delegierten Ausführungsbestimmungen ebenfalls in einem gemeinsamen Erlass, der FinfraV-FINMA, zu regeln.
7.2 Rechtsvergleich mit der EU-Regelung zur Meldepflicht
Die in Art. 26 MiFIR geregelten Meldepflichten gelten für Wertpapierfirmen, die Geschäfte mit Finanzinstrumenten tätigen (Art. 26 [1] MiFIR). Sie sind prinzipiell mit den bestehenden Meldepflichten in