Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2015/51: Finanzmarktinfrastrukturverordnung-FINMA (FinfraV-FINMA) · 38 Seiten

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lich Berechtigter offengelegt wird, während der Veräusserer nach wie vor über die Beteiligungspapiere und über die Stimmrechte verfügt.

Nach dem Wortlaut von Art. 120 Abs. 3 FinfraG würde neu eine zusätzliche Meldung erforderlich: Der Veräusserer müsste melden, dass er hinsichtlich seiner bisherigen Beteiligung nun zur Ausübung der Stimmrechte nach freiem Ermessen ermächtigt ist und der Erwerber müsste melden, dass er die Stimmrechtsausübung seiner neuerworbenen Beteiligung auf einen Dritten übertragen hat. Zwar könnten diese Meldepflichten im selben Formular erfüllt werden, doch würde der Vollzug des Verfügungsgeschäfts auf beiden Seiten eine erneute Meldepflicht auslösen, indem beide Parteien die Beendigung der Stimmrechtsübertragung melden müssten (vgl. Erläuterung zu Art. 22 Abs. 2 Bst. a hiernach).

Dieses Ergebnis entspricht jedoch klar nicht der gesetzgeberischen Intention: Mit Art. 120 Abs. 3 FinfraG soll ein von den Parteien absichtlich und mit entsprechender Vereinbarung herbeigeführtes Auseinanderfallen von Stimmrechtsausübung und wirtschaftlicher Berechtigung der Meldepflicht unterstellt werden. Demgegenüber geht das Stimmrecht in den Fällen von Art. 120 Abs. 1 FinfraG akzessorisch mit den Beteiligungspapieren vom Veräusserer auf den Erwerber über. Das Auseinanderfallen von wirtschaftlicher Berechtigung im offenlegungsrechtlichen Sinn und Kontrolle über die Stimmrechte entsteht in diesen Fällen ohne Zutun der Beteiligten allein deshalb, weil Art. 13 Abs. 1 für die Entstehung der Meldepflicht ans Verpflichtungsgeschäft anknüpft. Deshalb wird in Art. 13 Abs. 2 klargestellt, dass in den eingangs geschilderten Fällen von Art. 120 Abs. 1 FinfraG, bei welchen die Stimmrechte gleichzeitig mit den Beteiligungspapieren veräussert und übertragen werden, weder für den Erwerber noch für den Veräusserer eine Meldepflicht i.S.v. Art. 120 Abs. 3 FinfraG ausgelöst wird.

Da der Übertragung der Stimmrechte gemäss Art. 120 Abs. 3 FinfraG kein Erwerbs- oder Veräusserungsgeschäft zu Grunde liegt und Abs. 1 daher nicht einschlägig ist, legt Art. 13 Abs. 3 fest, dass die Meldepflicht des zur Ausübung der Stimmrechte nach freiem Ermessen befugten Dritten mit Vollzug des die Übertragung der Stimmrechte begründenden Rechtsgeschäfts entsteht. Entscheidend ist hier jedoch anders als bei den Erwerbs- und Veräusserungsgeschäften gemäss Abs. 1 der Abschluss des Verfügungsgeschäfts. Dies ergibt sich sachlogisch aus der Konzeption, dass bei der Übertragung von Stimmrechten auf Seiten des zur Stimmrechtsausübung Berechtigten derjenige meldepflichtig wird, der tatsächlich über die Ausübung der Stimmrechte entscheidet (vgl. Erläuterung zu Art. 10 Abs. 1 hiervor).

10.2.5 Berechnung der zu meldenden Positionen (Art. 14 FinfraV-FINMA)

Art. 14 Abs. 1 wird an den revidierten Art. 15 angepasst (vgl. Erläuterung zu Art. 15 hiernach).

Per 1. Mai 2013 wurden die Meldepflichten auf Gesellschaften mit Sitz im Ausland mit zumindest teilweiser Hauptkotierung in der Schweiz ausgedehnt (vgl. Art. 120 Abs. 1 FinfraG). Art. 14 Abs. 2 legt nun fest, dass zur Berechnung der zu meldenden Positionen hinsichtlich solcher Gesellschaften auf die gemäss Art. 53b Abs. 3 BEHV veröffentlichte Gesamtzahl der ausgegebenen Beteiligungspapiere und damit verbundenen Stimmrechte abzustellen ist.