Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2015/51: Finanzmarktinfrastrukturverordnung-FINMA (FinfraV-FINMA) · 38 Seiten

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Abs. 3 gewährt den Offenlegungsstellen, die bei Inkrafttreten der Verordnung nicht über eine elektronische Meldeplattform verfügen, eine Übergangsfrist von 12 Monaten, während welcher eine elektronische Meldeplattform zu implementieren oder die Aufgabe gemäss Art. 27 Abs. 2 auf eine andere Börse zu übertragen ist.

Abs. 4 legt fest, dass Offenlegungsmeldungen während der Übergangsfrist von Abs. 3 bisher mittels Publikation im SHAB und einem bedeutenden elektronischen Medium zu veröffentlichen sind. Die Bestimmung ist an Art. 23 Abs. 2 und 3 BEHV-FINMA angelehnt.