Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2015/51: Finanzmarktinfrastrukturverordnung-FINMA (FinfraV-FINMA) · 38 Seiten

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Meldungen im SHAB nicht in standardisierter Form erfolgen und Korrekturmeldungen jeweils eine erneute SHAB-Publikation erfordern. Aus diesen Gründen wird die Möglichkeit der Publikation von Offenlegungsmeldungen im SHAB nicht in die FinfraV-FINMA übernommen. Die Offenlegungsstellen, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung nicht über eine elektronische Veröffentlichungsplattform verfügen sind gehalten, eine solche bis spätestens 12 Monate nach Inkrafttreten der FinfraV-FINMA in Betrieb zu nehmen (vgl. Art. 50 Abs. 3). Bis dahin gilt das bisherige Melderegime (vgl. Art. 50 Abs. 4).

10.2.16 Untersuchungen (Art. 29 FinfraV-FINMA)

Das geltende Recht gewährt der FINMA in Art. 27 BEHV-FINMA die Möglichkeit, die Offenlegungsstellen oder die börsengesetzlichen Prüfgesellschaften mit der Durchführung von Untersuchungen zu betrauen. Die FINMA kann die von ihr Beaufsichtigen gemäss Art. 24 FINMAG durch Prüfgesellschaften oder Prüfbeauftragte prüfen lassen oder im Rahmen eines Enforcementverfahrens einen Untersuchungsbeauftragten mit der Abklärung eines aufsichtsrechtlich relevanten Sachverhalts beauftragen (Art. 36 FINMAG). Vor dem Hintergrund, dass diese Instrumente ohnehin bei Meldepflichtverletzungen der beaufsichtigten Institute angewendet werden können, wird die bisher in Art. 27 BEHV-FINMA genannte Untersuchungsmöglichkeit nicht in die FinfraV-FINMA überführt.

11 Öffentliche Kaufangebote (Art. 30–47 FinfraV-FINMA)

Wie bei der Offenlegung von Beteiligungen präsentiert sich die Legiferierung im Bereich der öffentlichen Kaufangebote als Revisionsvorhaben mit Übernahme der bisher in Art. 28-45 BEHV-FINMA geregelten Ausführungsbestimmungen unter punktueller Anpassung an Neuerungen im übergeordneten Recht und an Bedürfnisse aus der Praxis.

11.1 Indirekter Erwerb (Art. 32 FinfraV-FINMA)

Art. 32 verweist neu auch auf Art. 120 Abs. 5 FinfraG, der dem bisherigen Art. 9 Abs. 3 Bst. d BEHV-FINMA entspricht.

11.2 Handeln in gemeinsamer Absprache (Art. 33 FinfraV-FINMA)

Der bisherige Art. 31 BEHV-FINMA verweist im Bereich des Handelns in gemeinsamer Absprache auf Art. 10 Abs. 1 und Abs. 2 BEHV-FINMA. Da im Offenlegungsrecht Konzernverhältnisse fortan unter dem Tatbestand des indirekten Handelns subsumiert werden, wird 10 Abs. 2 BEHV-FINMA nicht in die FinfraV-FINMA überführt (vgl. Erläuterungen zu Art. 12 hiervor). Übernahmerechtlich wird diese Bestimmung unter geltendem Recht zur Ermittlung der allenfalls angebotspflichtigen Mitglieder einer Gruppe beigezogen. Um die bisherige Rechtslage zu bewahren, wird Art. 10 Abs. 2 Bst. c BEHV-FINMA in Art. 33 Abs. 2 überführt.