Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2015/51: Finanzmarktinfrastrukturverordnung-FINMA (FinfraV-FINMA) · 38 Seiten
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widerrufen kann oder die Treuepflicht des Beauftragten im Auftragsverhältnis allein beeinträchtigen das freie Ermessen nicht. In der Sphäre des zur Stimmrechtsausübung Berechtigten entscheidet derjenige nach freiem Ermessen, dessen Wille für die Stimmrechtsausübung ursächlich ist.
Mit der Meldepflicht gemäss Art. 120 Abs. 3 FinfraG sollen Situationen erfasst werden, in welchen die wirtschaftliche Berechtigung an Beteiligungspapieren und die Stimmrechtsausübung auseinanderfallen. Damit soll insbesondere verhindert werden, dass jemand Stimmen mehrerer, untereinander unabhängiger wirtschaftlich Berechtigter sammelt, ohne diese kumulierten Beteiligungen offenlegen zu müssen. Zu den Stimmrechten, die eine Person zur Ausübung nach freiem Ermessen übertragen erhalten hat, sind entsprechend zur Beurteilung der Meldepflicht auch diejenigen Beteiligungspapiere zu addieren, an welchen dieselbe Person wirtschaftlich berechtigt ist. Im Meldeformular (vgl. die Erläuterungen zu Art. 24 hiernach) ist jeweils anzugeben, wie viele der gemeldeten Beteiligungspapiere der Meldepflichtige als wirtschaftlich Berechtigter hält, bezüglich wie vieler davon er die Ausübung der Stimmrechte einem Dritten übertragen hat und wie viele Stimmrechte er gegebenenfalls selbst zur Ausübung übertragen erhalten hat. Diese qualitative Information ist im Rahmen einer Änderungsmeldung nachzuführen, unabhängig davon, ob durch eine Stimmrechtsübertragung ein Grenzwert i.S.v. Art. 120 Abs. 1 FinfraG tangiert wird (vgl. auch die Erläuterungen zu Art. 22 Abs. 2 Bst. a hiernach).
Art. 9 Abs. 2 BEHV-FINMA wurde in Art. 120 Abs. 3 FinfraG aufgenommen. Eine Ausführungsbestimmung auf Verordnungsebene ist daher nicht mehr notwendig. Dasselbe gilt für Art. 9 Abs. 3 Bst. d
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BEHV-FINMA. Diese Generalklausel findet sich neu in Art. 120 Abs. 5 FinfraG wieder .
10.2.2 Indirekter Erwerb und indirekte Veräusserung (Art. 11 FinfraV-FINMA)
Im Übrigen wird Art. 9 Abs. 3 BEHV-FINMA aus redaktionellen Gründen in eine eigene Bestimmung überführt (Art. 11). Diese Beispiele indirekten Erwerbs und indirekter Veräusserung stellen keine abschliessende Aufzählung dar.
10.2.3 Handeln in gemeinsamer Absprache oder als organisierte Gruppe (Art. 12 FinfraV-
FINMA)
Art. 10 Abs. 2 BEHV-FINMA zählt aktuell drei Anwendungsfälle einer abgestimmten Verhaltensweise auf. Die in Bst. a und b genannten Rechtsverhältnisse zum Erwerb oder der Veräusserung von Beteiligungspapieren sowie Rechtsverhältnisse, welche die Ausübung der Stimmrechte zum Gegenstand haben wiederholen Abs. 1 und bieten somit keinen Mehrwert, weshalb sie nicht in die FinfraV-FINMA übernommen werden.
Art. 10 Abs. 2 Bst. c BEHV-FINMA legt fest, dass eine abgestimmte Verhaltensweise im Sinne des Offenlegungsrechts auch vorliege, wenn natürliche oder juristische Personen durch die Mehrheit von Stimmrechten oder Kapitalanteilen oder durch eine Beherrschung auf andere Weise zu einem Konzern oder einer Unternehmensgruppe zusammengefasst werden. Im Konzernverhältnis überschneidet
23 Botschaft zum Finanzmarktinfrastrukturgesetz (FinfraG), BBl. 2014 7483, hier 7583.