Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2015/51: Finanzmarktinfrastrukturverordnung-FINMA (FinfraV-FINMA) · 38 Seiten
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10.2.10 Banken und Effektenhändler (Art. 19 FinfraV-FINMA)
Art. 19 Abs. 1 Bst. c wird an den per 6. Oktober 2014 eingeführten neuen Settlement-Zyklus gemäss Ziffer 13.1 des Handelsreglements der SIX Swiss Exchange angepasst, wonach Abschlüsse zwei Börsentage nach Abschluss übertragen und bezahlt sein müssen.
Zudem wird klargestellt, dass es sich bei Art. 19 um eine Ausnahme zugunsten der Banken und Effektenhändler handelt, von welcher diese bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen Gebrauch machen können. Beruft sich die meldepflichtige Bank oder Effektenhändlerin auf Art. 19, wird erwartet, dass die Bestimmung vollumfänglich eingehalten wird. Sind die Voraussetzungen für eine Meldung nach Art. 19 nicht (mehr) gegeben, ist ordentlich zu melden. Andernfalls liegt gegebenenfalls eine Meldepflichtverletzung vor.
Da die Kategorie der im Hinblick auf ein öffentliches Kaufangebot erworbenen Finanzinstrumente gemäss Art. 15 Abs. 2 BEHV-FINMA wegfällt, wird auch der bisherige Art. 18 Abs. 3 BEHV-FINMA nicht in die FinfraV-FINMA überführt.
10.2.11 Übernahmeverfahren (Art. 20 FinfraV-FINMA)
Abs. 1 wird an den Wortlaut von Art. 134 FinfraG angepasst. Zudem wird in Abs. 1 und Abs. 2 in zeitlicher Hinsicht präzisiert, dass die Meldepflichten der Übernahmeverordnung von der Veröffentlichung der Voranmeldung oder des Angebotsprospekts bis zum Ablauf der Nachfrist anzuwenden sind. Neu wird auch klargestellt, dass Abs. 2 nur auf jene Meldepflichtigen zur Anwendung gelangt, die während des Übernahmeverfahrens eine Meldung gestützt auf die Bestimmungen des 8. Kapitels der Übernahmeverordnung abgesetzt haben.
Unter geltendem Recht ist Art. 19 BEHV-FINMA auch auf Rückkaufprogramme anwendbar. Allerdings wird in der Praxis die Mehrzahl der Rückkaufprogramme durch die Übernahmekommission freigestellt, wodurch die ordentlichen Bestimmungen des Übernahmerechts und somit auch die Meldepflichten der Übernahmeverordnung durch das Rundschreiben Nr. 1 der Übernahmekommission ersetzt werden (vgl. Rundschreiben Nr. 1 der UEK, N 6). Dies führt dazu, dass in diesen Fällen aktuell weder die Offenlegungspflicht nach Art. 20 BEHG noch jene gemäss dem 8. Kapitel der Übernahmeverordnung greift, was dem Transparenzgedanken von Art. 1 Abs. 2 FinfraG widerspricht. In Abs. 3 wird daher neu klargestellt, dass während öffentlichen Rückkaufprogrammen weiterhin die offenlegungsrechtlichen Meldepflichten zur Anwendung gelangen.
10.2.12 Inhalt der Meldung (Art. 22 FinfraV-FINMA)
Die aktuell in Art. 21 Abs. 1 BEHV-FINMA enthaltene nicht abschliessende Aufzählung meldepflichtiger Sachverhalte wird ergänzt um die Übertragung der Stimmrechte zur Ausübung nach freiem Ermessen gemäss Art. 120 Abs. 3 FinfraG sowie um die neu in Art. 16 Abs. 2 geregelte Änderungsmeldung.
In Abs. 1 Bst. c und d erfolgen sprachliche Vereinfachungen bzw. Präzisierungen.