Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2015/51: Finanzmarktinfrastrukturverordnung-FINMA (FinfraV-FINMA) · 38 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 13Fedlex · Erläuternder Bericht
der Schweiz (Art. 2 Abs. 1 BEHV-FINMA) und der künftigen Regelung gemäss Art. 39 FinfraG vergleichbar. Sowohl die Schweizer Rahmenbedingungen als auch das EU-Recht schränken den örtlichen Anwendungsbereich durch Bezugnahme auf konkrete Handelsorte der Finanzinstrumente bzw. Effekten ein.
7.3 Zu meldende Abschlüsse (Art. 2 FinfraV-FINMA)
7.3.1 Persönlicher Anwendungsbereich
Art. 2 konkretisiert die Meldepflicht, die sowohl für an einem Handelsplatz zugelassene Teilnehmer gemäss Art. 39 FinfraG als auch für Effektenhändler gemäss Art. 15 BEHG gilt. Die hier besprochenen Meldepflichten treffen ausschliesslich beaufsichtigte Institute (insb. Banken und Effektenhändler). Private sind nicht meldepflichtig.
7.3.2 Sachlicher Anwendungsbereich
Art. 39 FinfraG und Art. 15 BEHG bezwecken die „Transparenz des Effektenhandels“. Nach geltender Praxis zu Art. 15 BEHG und den Ausführungsbestimmungen in der BEHV-FINMA werden sowohl von der Journalführungspflicht wie auch der Meldepflicht nur Effekten im Sinn von Art. 2 Bst. 2 BEHG erfasst.
In der Verordnung des Bundesrats wird die heute geltende Meldepflicht von Effekten auf Geschäfte mit Finanzinstrumenten, d.h. nicht vereinheitlichte und zum massenweisen Handel geeignete Wertpapiere, deren Basiswerte an Handelsplätzen gehandelte Effekten sind, ausgedehnt. Diese Erweiterung des Anwendungsbereichs ist zu begrüssen. Die Erfahrungen haben gezeigt, dass die Integrität des Effektenhandels insbesondere durch den Handel von nicht vereinheitlichten und zum massenweisen Handel geeigneten derivativen Finanzinstrumenten (sog. taylor made-Produkte) gefährdet wurde. Mit entsprechenden Instrumenten können Insiderinformationen in Bezug auf Effekten gewinnbringend verwertet werden, ohne dass die Betroffenen Gefahr laufen, entdeckt und für ihr strafbares Handeln zur Rechenschaft gezogen zu werden. Aufgrund der fehlenden Meldepflicht bleiben diese Handlungen im Dunkeln. Die entsprechenden Transaktionen werden in der Regel mit den Basiswerten, auf die sich diese Finanzinstrumente beziehen, abgesichert (hedge). Dafür wiederum sind direkte Transaktionen am Effektenmarkt, die die Preisbildung der betroffenen Basiswerte beeinflussen, notwendig.
7.4 Ausnahmen
Die bisher in Art. 3 BEHV-FINMA festgelegten Ausnahmen von der Meldepflicht werden neu in der Bundesratsverordnung zum FinfraG geregelt.
7.5 Inhalt der Meldung (Art. 3 FinfraV-FINMA)
Zur Vermeidung von Marktmissbrauch und Insiderhandel und in Übereinstimmung mit den international vorgesehenen Standards, wird in der FinfraV neu auch die Erfassung der hinter einem Geschäft