Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2015/51: Finanzmarktinfrastrukturverordnung-FINMA (FinfraV-FINMA) · 38 Seiten

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8.3.2.3 Anerkennung einer zentralen Gegenpartei (Art. 7 Abs. 1 und 3 FinfraV-FINMA)

Eine Abrechnung über eine ausländische zentrale Gegenpartei kann nur erfolgen, wenn diese vorgängig durch die FINMA anerkannt wurde (Art. 60 FinfraG). Eine Anerkennung setzt insbesondere voraus, dass die ausländische zentrale Gegenpartei einer angemessenen Regulierung und Aufsicht untersteht (Art. 60 Abs. 2 Bst. a FinfraG). Gleich wie bei den bewilligten inländischen zentralen Gegenparteien, wird bei den anerkannten ausländischen Gegenparteien eine Pflicht zur Mitteilung der für die Ermittlung der Abrechnungspflicht notwendigen Informationen vorgesehen (Art. 7 Abs. 3). Anschliessend bestimmt die FINMA unter Berücksichtigung der Kriterien nach Art. 101 Abs. 1 FinfraG i.V.m. Art. 6 Abs. 2 welche Derivate abrechnungspflichtig sind. Unter Berücksichtigung internationaler Standards, kann die FINMA bei der Festlegung der abrechnungspflichtigen Derivatekategorien insbesondere darauf abstellen, welche Derivatekategorien, die über die anerkannte zentrale Gegenpartei bereits abrechnungsfähig sind, nach massgeblichem ausländischem Recht der Abrechnungspflicht unterliegen.

Dadurch, dass im Rahmen der Anerkennung ausländischer zentraler Gegenparteien die Derivatekategorien auch nach Schweizer Recht als abrechnungspflichtig qualifiziert werden, die unter gleichwertigem ausländischem Recht abrechnungspflichtig sind, ist gewährleistet, dass die Abrechnungspflichten weitgehend deckungsgleich ausfallen. Damit wird die Wettbewerbsfähigkeit des Schweizer Finanz-

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platzes gestärkt und die Möglichkeit regulatorischer Arbitrage eingeschränkt.

Nach Art. 7 Abs. 2 müssen zentrale Gegenparteien ferner zusätzliche Derivatekategorien, die sie nach der Bewilligung bzw. Anerkennung abrechnen, der FINMA melden.

9 Plattformhandelspflicht

Das FinfraG sieht weiter die Einführung einer Pflicht vor, über Plattformen zu handeln: Standardisierte OTC-Derivatetransaktionen sollen – falls dafür geeignet – über Börsen oder gegebenenfalls auf geeigneten elektronischen Handelsplattformen gehandelt werden (Art. 112–115 FinfraG). Dies soll die Vor- und Nachhandelstransparenz für Aufsichtsbehörden, für die Teilnehmer und die Öffentlichkeit zusätzlich verbessern.

In der Schweiz soll aus Wettbewerbsgründen mit der Einführung der Pflicht zugewartet und auf die internationale Entwicklung (insbesondere auf den Zeitplan zur Einführung der Plattformhandelspflicht in der EU) abgestimmt werden. Der Bundesrat wird die entsprechenden Bestimmungen des FinfraG erst in Kraft setzen, wenn dies nach der internationalen Entwicklung angezeigt ist. Damit sind auch die dafür notwendigen Ausführungsbestimmungen in der Kompetenz der FINMA erst zu einem späteren Zeitpunkt und unter Berücksichtigung der internationalen Vorgaben zu formulieren.

22 Botschaft zum Finanzmarktinfrastrukturgesetz (FinfraG), BBl. 2014 7483, hier 7571.