Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2015/51: Finanzmarktinfrastrukturverordnung-FINMA (FinfraV-FINMA) · 38 Seiten
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sich diese Bestimmung mit dem Tatbestand des direkten und indirekten Haltens gemäss Art. 9 BEHV-FINMA: Der Gruppentatbestand gemäss Art. 20 Abs. 3 BEHG bzw. neu Art. 121 FinfraG erfordert die Offenlegung aller einer offenlegungsrechtlichen Gruppe zugehörigen natürlichen und juristischen Personen, während deren konkreter Anteil an der Gesamtbeteiligung nicht gemeldet werden muss. Ändert sich die Zusammensetzung der Gruppe, so ist dies innerhalb von vier Börsentagen zu melden (Art. 21 Abs. 4 BEHV-FINMA). Demgegenüber verlangt Art. 9 Abs. 3 Bst. b BEHV-FINMA bei einem indirekten Erwerb oder einer indirekten Veräusserung die vollständigen Angaben sowohl für die direkt erwerbende oder veräussernde Person als auch für die indirekt erwerbende oder veräussernde Person. Überdies müssen die Beziehungen zwischen der wirtschaftlich berechtigten Person und der direkt erwerbenden oder veräussernden Person aus der Meldung hervorgehen. Auch hier sind die Änderungen der gemeldeten Angaben innerhalb von vier Börsentagen zu melden (Art. 21 Abs. 3 BEHV-FINMA). Diese Überschneidung hat in der Praxis oft zu Unsicherheiten bezüglich der Wahl der richtigen Vorgehensweise geführt. Mit der Nichtüberführung von Art. 10 Abs. 2 Bst. c BEHV-FINMA in die neue FinfraV-FINMA wird zum Ausdruck gebracht, dass meldepflichtige Beteiligungen in Konzernverhältnissen zukünftig immer als indirektes Halten offenzulegen sind (vgl. aber in übernahmerechtlichem Zusammenhang die Erläuterungen zu Art. 33 Abs. 2). Da beim Tatbestand des indirekten Haltens neu auf die Offenlegung der detaillierten Beherrschungskette zwischen direktem und indirektem Erwerber beziehungsweise direktem und indirektem Veräusserer verzichtet wird (vgl. 22 Abs. 3), stellt dies in jeder Hinsicht eine Erleichterung dar. In der Offenlegungsmeldung sind fortan nur noch sämtliche Gruppengesellschaften, welche Beteiligungspapiere eines Emittenten halten als direkte Halter sowie der wirtschaftlich an der gesamten Gruppe Berechtigte als indirekter Halter zu erfassen (vgl. dazu die Erläuterungen zu Art. 22 Abs. 3 hiernach).
Art. 10 Abs. 3 BEHV-FINMA wiederholte den in Art. 121 FinfraG überführten Art. 20 Abs. 3 BEHG. In der FinfraV-FINMA wird künftig auf diese Verdoppelung verzichtet.
Art. 12 Abs. 2 und 3 entsprechen den bisherigen Art. 10 Abs. 4 und 5 BEHV-FINMA.
10.2.4 Entstehen der Meldepflicht (Art. 13 FinfraV-FINMA)
Unter bisherigem Recht wurde das Entstehen der Meldepflicht aufgrund bedingter Erwerbs- oder Veräusserungsgeschäfte e contrario aus Art. 24 Abs. 1 Bst. c BEHV-FINMA abgeleitet. Neu wird in Art. 13 Abs. 1 positiv festgehalten, dass es für das Entstehen der Meldepflicht im Zeitpunkt des Verpflichtungsgeschäfts nicht darauf ankommt, ob dieses Geschäft einer Bedingung unterliegt oder nicht.
Die Meldepflicht entsteht mit der Begründung des Anspruchs auf Erwerb oder Veräusserung von Beteiligungspapieren, d.h. mit Abschluss des Verpflichtungsgeschäfts (Art. 11 Abs. 1 BEHV-FINMA bzw. neu Art. 13 Abs. 1). Dies führt dazu, dass der Veräusserer einer Beteiligung das allfällige Unterschreiten eines Grenzwerts bereits innerhalb von vier Börsentagen nach Abschluss des Verpflichtungsgeschäfts meldet und der Erwerber innerhalb derselben Frist allenfalls eine Überschreitensmeldung zu publizieren hat, obwohl die Beteiligungspapiere und damit auch die Stimmrechte erst später übertragen werden. In den Offenlegungsmeldungen muss daher sowohl das Datum des Verpflichtungsgeschäfts als auch das Datum der geplanten Übertragung angegeben werden (vgl. Art. 22 Abs. 1 Bst. c und d). Das Abstellen auf das Verpflichtungsgeschäft für die Entstehung der Meldepflicht hat zur Folge, dass im Zeitraum zwischen Verpflichtungs- und Verfügungsgeschäft der Erwerber als wirtschaft-