Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2015/51: Finanzmarktinfrastrukturverordnung-FINMA (FinfraV-FINMA) · 38 Seiten
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Gegenparteirisiko in einer Grössenordnung, das eine Abrechnungspflicht rechtfertigt (Art. 101 Abs. 1 FinfraG).
a. Grad der rechtlichen und operationellen Standardisierung
Das Gesetz verlangt, dass bei der Regelung der Abrechnungspflicht der Grad der rechtlichen und operationellen Standardisierung von Derivaten berücksichtigt wird (Art. 101 Abs. 1 Bst. a FinfraG).
Bei der Beurteilung der rechtlichen Standardisierung ist zu prüfen, ob die Vertragsbedingungen der jeweiligen Kategorie von OTC-Derivatekontrakten branchenübliche Bedingungen (wie Netting-Rahmenvereinbarungen, Definitionen, Standardbedingungen und -bestätigungen) beinhalten, in denen Gegenparteien üblicherweise ihre Vertragsvereinbarungen festhalten. Ist das der Fall, kann davon ausgegangen werden, dass die entsprechende Derivatekategorie unter den Marktteilnehmern eine gewisse Standardisierung erreicht hat.
Zusätzlich ist der Grad der Standardisierung der operativen Prozesse für die betreffende Derivatekategorie zu berücksichtigen. Unter den Begriff fällt einerseits die automatisierte Nachhandelsverarbeitung (automated post-trade processing) von der Bestätigung des Trades bis zur Endabrechnung. Beim Entscheid der Einführung der Clearingpflicht ist demgemäss zu berücksichtigen, inwiefern eine zentralisierte elektronische Infrastruktur für die jeweilige Derivatekategorie vorhanden ist. Durch eine Automatisierung der Nachhandelsprozesse soll die Verarbeitungsinfrastruktur in der Lage sein, Transaktionen während Perioden anhaltend hoher Volumen und Marktvolatilität effizient abzuwickeln. Anderer-
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seits sind die Lebenszyklusereignisse (lifecycle events) zu berücksichtigen, die nach einem zwischen den Gegenparteien allgemein vereinbarten Zeitplan auf einheitliche Weise gehandhabt werden.
19 Darunter sind etwa die automatische Abwicklung von Verdichtungs- und Tear-up-Prozessen , die Abwicklung von Kreditereignissen, Rechtsnachfolgeereignissen, Restlaufzeiten, Verfall und Ausübung sowie von Bulk-Ereignissen, wie beispielsweise Masseauflösungen und Schuldumwandlungen zu verstehen.
b. Volumen und Liquidität der jeweiligen Kategorie von OTC-Derivatekontrakten
Unter dem Kriterium des Liquiditätsgrades bzw. des (Handels-)volumens einer jeweiligen Derivatekategorie, ist zu berücksichtigen inwiefern die Margen- oder Finanzierungsanforderungen der zentralen Gegenpartei in einem angemessenem Verhältnis zum Risiko stehen, das mit der Abrechnungspflicht gemindert werden soll. Weiter wird beachtet, ob die Grösse und Tiefe des Markts in Bezug auf das Produkt jeweils langfristig stabil ist. Eine hohe Markttiefe ermöglicht es zum einen, umfangreiche Handelsvolumina aufzunehmen, ohne hierbei nennenswerte Kursausschläge zu erzeugen und zum anderen stabilisiert sie die Preise, da ein Kauf oder Verkauf dann eine geringere Preisschwankung verur-
18 „Events“ sind z.B. der Transfer von Collateral, die Zahlung von Margins, Berechnungen der Höhe der zu leistenden Zahlungen, “successor events” wie Reorganisation oder Umbenennung des Unternehmens auf den der Kontrakt lautet, aber auch Kreditereignisse wie Bankrott, Restrukturierung, Insolvenz, vorzeitige Kreditrückzahlung, etc. 19 Prozess bei dem ökonomisch entgegengesetzte oder deckungsgleiche Derivatetransaktionen zwischen denselben Gegenparteien gelöscht werden.