Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2015/51: Finanzmarktinfrastrukturverordnung-FINMA (FinfraV-FINMA) · 38 Seiten

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Wie in der EU wird in den USA ein öffentliches Register geführt, in dem alle abrechnungspflichten

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Derivate verzeichnet sind.

8.3 Abzurechnende OTC-Derivatgeschäfte (Art. 6–7 FinfraV-FINMA)

8.3.1 Grundsatz (Art. 6 FinfraV-FINMA)

Nach Art. 97 FinfraG sind OTC-Derivatetransaktionen neu über eine zentrale Gegenpartei abzurechnen. Bei der Entscheidung darüber, ob die Abrechnungspflicht auf eine bestimmte Kategorie von OTC-Derivatekontrakte angewandt werden soll, hat die FINMA gemäss der Botschaft zum FinfraG

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bestrebt zu sein, systemische Risiken zu senken und die Anwendung auf diejenigen Kategorien von

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Derivaten zu beschränken, bei denen Gegenparteiausfallrisiken das Hauptrisiko darstellen.

Die FINMA regelt, welche Derivate über eine zentrale Gegenpartei abgerechnet werden müssen (Art. 101 Abs. 1 FinfraG). Sie hat die dafür massgeblichen Kriterien des Abs. 1 zu präzisieren. Die abrechnungspflichtigen Derivate werden in einem Register veröffentlicht (Art. 6 Abs. 1). Ferner hat die FINMA zu bestimmen, ab welchem Zeitpunkt die Abrechnungspflicht wirksam wird (Art. 101 Abs. 2 FinfraG).

Wie in Art. 101 Abs. 2 FinfraG festgeschrieben, ist bei der Regelung zur Festlegung der abrechnungspflichtigen Derivate den anerkannten internationalen Standards und Rechtsentwicklungen Rechnung zu tragen. Im Ergebnis sollen nach Schweizer Recht idealerweise dieselben Derivate abrechnungspflichtig sein, die auch international (insb. in der EU) abrechnungspflichtig sind. Das macht im weitgehend international ausgerichteten Derivategeschäft Sinn. Zudem gilt es zu berücksichtigen, dass zurzeit keine zentrale Gegenpartei in der Schweiz besteht, die OTC-Derivate abrechnet. Entsprechend erfolgt die Konkretisierung der gesetzlichen Abrechnungspflicht grundsätzlich in Anlehnung an die beiden auch in der EU vorgesehenen Ansätze Top-down und Bottom-up (siehe oben 8.2.2).

8.3.1.1 Kriterien für die Abrechnungspflicht (Art. 6 Abs. 2 FinfraV-FINMA)

In einem ersten Schritt sollen die im Gesetz aufgeführten Kriterien, unter denen eine Derivatekategorie als abrechnungspflichtig erklärt wird (Art. 101 Abs. 1 FinfraG), präzisiert werden.

Voraussetzung für die Erfassung von Derivaten zur Abrechnungspflicht sind ein angemessener Standardisierungsgrad von vertraglichen und operativen Vertragsbedingungen, eine ausreichende Liquidität, ein genügendes Handelsvolumen, die Verfügbarkeit von Preisbildungsinformationen sowie ein

15 Das öffentliche Register ist auf der Website des US Publishing Government Office veröffentlicht und wird primär von der CFTC „gepflegt“: http://www.ecfr.gov/cgi-bin/textidx?SID=c0638677b8722f6265fcb6d2508dfc42&node=se17.2.50_14&rgn=div8. 16 Botschaft zum Finanzmarktinfrastrukturgesetz (FinfraG), BBl. 2014 7483, hier 7497. 17 Botschaft zum Finanzmarktinfrastrukturgesetz (FinfraG), BBl. 2014 7483, hier 7571.