Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2015/51: Finanzmarktinfrastrukturverordnung-FINMA (FinfraV-FINMA) · 38 Seiten

Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 33Fedlex · Erläuternder Bericht

Neu müssen juristische Personen in der Meldung nur noch Firma und Sitz angeben, auf Nennung der Adresse wird verzichtet. Dies entspricht zum einen den bei natürlichen Personen geforderten Angaben. Zum andern kommt es dem Wunsch aus der Branche nach Elimination einer häufigen Fehlerquelle nach, indem nach einem Umzug innerhalb derselben Ortschaft keine Änderungsmeldung mehr abgesetzt werden muss. Aufgrund der im Handelsregister enthaltenen Adressangaben geht mit dieser Neuerung zumindest bei schweizerischen Investoren kaum ein Informationsverlust einher. Überdies wird die fehlende Adresse sowohl bei natürlichen als auch bei juristischen Personen mit der neuen Regelung zur Angabe einer Kontaktperson gemäss Art. 23 kompensiert.

Fallen wirtschaftliche Berechtigung und Stimmrechtsausübung auseinander, so sind neu sowohl die wirtschaftlich Berechtigten als auch die zur Stimmrechtsausübung nach freiem Ermessen Ermächtigten meldepflichtig. Aus den Offenlegungsmeldungen soll ersichtlich sein, in welcher Eigenschaft ein Meldepflichtiger die an einem Emittenten gemeldeten Stimmrechte hält. Jede Meldung hat somit folgende Informationen zu enthalten:

1. Anzahl der als wirtschaftlich Berechtigter gehaltenen Stimmrechte.

2. Anzahl der Stimmrechte gemäss Ziffer 1, deren Ausübung in Anwendung von Art. 120 Abs. 3 Fin-

fraG auf einen Dritten übertragen worden ist.

3. Anzahl der Stimmrechte, die der Meldepflichtige in Anwendung von Art. 120 Abs. 3 FinfraG von

einem Dritten übertragen erhalten hat.

Angaben zur Person, auf welche die Stimmrechte übertragen wurden oder von der sie der Meldepflichtige übertragen erhielt werden hingegen nicht verlangt. Eine Übertragung der Stimmrechte i.S.v. Art. 120 Abs. 3 FinfraG löst somit eine Änderungsmeldung i.S.v. Art. 16 Abs. 2 i.V.m. Art. 22 Abs. 2 Bst. a aus.

Art. 22 Bst. b entspricht dem aktuellen Art. 21 Abs. 2 Bst. a BEHV-FINMA. Da Art. 10 Abs. 2 BEHV-FINMA gestrichen wird, wird bezüglich der geforderten Angaben neu auf Art. 121 FinfraG verwiesen.

Bisher wurde in Art. 21 Abs. 2 Bst. c und d BEHV-FINMA bei den erforderlichen Angaben zur Meldung von Finanzinstrumenten gemäss Art. 15 BEHV-FINMA danach unterschieden, ob die Finanzinstrumente an einer Schweizer Börse zum Handel zugelassen sind. Traf dies zu, war die Angabe der Wertpapierkennnummer („ISIN“) zur Spezifizierung eines Beteiligungsderivats ausreichend. Da auch nicht an einer Schweizer Börse zum Handel zugelassene Beteiligungsderivate über eine ISIN verfügen können und damit hinreichend genau beschrieben werden können, wird bei der Beschreibung der für ein Beteiligungsderivat anzugebenden Informationen neu nicht mehr nach dem Ort der Handelszulassung unterschieden, sondern danach, ob ein Finanzinstrument mit einer ISIN versehen ist oder nicht (Art. 22 Abs. 2 Bst. c und d).

Da Art. 15 Abs. 2 BEHV-FINMA wegfällt, wird auch die Verweisung in Art. 21 Abs. 2 Bst. e BEHV-FINMA auf diese Bestimmung nicht überführt.