Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2017/6: Umsetzung des ersten Massnahmenpakets zur Energiestrategie 2050: Änderungen auf Verordnungsstufe · 37 Seiten
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Verordnung über die Förderung der Produktion von Elektrizität aus erneuerbaren Energien (Energieförderungsverordnung,
EnFV)
Bei KVA und ARA wurden die anrechenbaren Investitionskosten relativ eng um die Elektrizität erzeugenden Teile gezogen. Bei Holzkraftwerken von regionaler Bedeutung wurde eine maximale Grösse festgelegt. Die so definierten Systemgrenzen sind in den Nutzungsdauertabellen wiedererkennbar.
Gemäss Studien und Daten aus der KEV sind so die maximalen Investitionen relativ gut abschätzbar. Die maximalen anrechenbaren Investitionskosten wurden mit den Maximalbeitragssätzen festgelegt. Der Höchstbeitrag erlaubt eine relativ genaue Budgetierung.
3. Abschnitt: Reihenfolge der Berücksichtigung und Warteliste
Die Berücksichtigung der Projekte erfolgt nach dem Einreichedatum des Gesuchs. Können nicht alle am gleichen Tag eingereichten Gesuche berücksichtigt werden, so werden die Projekte mit der grössten Mehrproduktion zuerst berücksichtigt (Art. 77). Die grösste Mehrproduktion bezieht sich auf absolute Werte und nicht auf die prozentuale Mehrproduktion einer Anlage. Reichen die Mittel nicht für eine sofortige Berücksichtigung aus, wird eine Warteliste geführt (Art. 78). Wie bei den Photovoltaikanlagen werden auch bei den Biomasseanlagen nur Projekte in die Warteliste aufgenommen, welche die Anspruchsvoraussetzungen voraussichtlich erfüllen. Ist bei einem Projekt bereits bei einer summarischen Prüfung des Antrags klar, dass die Anspruchsvoraussetzungen offensichtlich nicht erfüllt sind, wird der Antrag bereits vor Aufnahme in die Warteliste abgewiesen.
4. Abschnitt: Gesuchsverfahren
Das Gesuchsverfahren ist im Grossen und Ganzen gleich ausgestaltet wie dasjenige für die Gewährung von Investitionsbeiträgen für Wasserkraftanlagen. Deshalb wird hier grundsätzlich auf die Kommentierungen zu diesen Bestimmungen verwiesen und nur auf allfällige Abweichungen näher eingegangen.
KVA, ARA und Holzkraftwerke von regionaler Bedeutung sind weniger witterungsabhängig als Wasserkraftanlagen und auch weniger steuerbar als grosse Wasserkraftanlagen. Deshalb wird bei den Biomasseanlagen allein auf die Nettoproduktion des ersten vollen Betriebsjahres abgestellt, anstatt auf die durchschnittliche Nettoproduktion der ersten fünf vollen Betriebsjahre. Obwohl die definitive Festsetzung des Investitionsbeitrags bei Biomasseanlagen dadurch in der Regel früher erfolgen kann als bei Wasserkraftanlagen, liegt aufgrund einer möglicherweise langen Bauphase eine gewisse Zeit zwischen der Zusicherung des Investitionsbeitrags dem Grundsatz nach und der definitiven Festsetzung des Investitionsbeitrags. Deshalb werden auch bei Biomasseanlagen die nicht amortisierbaren Mehrkosten im Zeitpunkt der definitiven Festsetzung des Investitionsbeitrags auf Basis der in der Zwischenzeit erlangten, möglicherweise veränderten Erkenntnisse neu berechnet.
5. Abschnitt: Bemessungskriterien
Auch die Bemessungskriterien sind grösstenteils gleich geregelt wie bei den Investitionsbeiträgen für Wasserkraftanlagen. Es wird deshalb grundsätzlich auf die dortigen Ausführungen verwiesen.
Artikel 86 hält fest, dass nur Kosten anrechenbar sind, die in direktem Zusammenhang mit den für die Elektrizitätsproduktion notwendigen Teilen der Anlage anfallen. Einen Anhaltspunkt dafür, welche Teile darunter fallen, bieten die Nutzungsdauertabellen im Anhang 2.3. Da die Elektrizitätserzeugung nicht der einzige und bei KVA und ARA auch nicht der primäre Zweck ist, wird in Artikel 87 zur Verdeutlichung der Abgrenzung von den übrigen Zwecken der Anlagen explizit erwähnt, dass Kosten für Anlagenteile zur thermischen Behandlung von Abfällen, zur Behandlung von Abwässern, zur Aufbereitung von Brennstoffen oder für den Betrieb eines Fernwärmenetzes nicht anrechenbar sind.
Für die Berechnung der Gestehungskosten von KVA und ARA werden die direkten Steuern nicht berücksichtigt, zumal eine Abgrenzung der für die Elektrizitätserzeugung notwendigen Anlagenteile und der im Verhältnis zur Gesamtrechnung des Unternehmens darauf entfallenden Steuern nicht mit vernünftigem Aufwand umsetzbar wären. Weitere Kosten, wie sie in Artikel 67 Absatz 1 Bst. d und e für