Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2017/6: Umsetzung des ersten Massnahmenpakets zur Energiestrategie 2050: Änderungen auf Verordnungsstufe · 37 Seiten

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Verordnung über die Förderung der Produktion von Elektrizität aus erneuerbaren Energien (Energieförderungsverordnung,

EnFV)

Auch Anlagen, die eine Gesamtleistung von 100 kW oder mehr aufweisen, sollen von der administrativ weniger aufwändigen und möglicherweise schnelleren Abwicklung der EIV für kleine Anlagen profitieren können, wenn der für diese Anlagen auszubezahlende Betrag auf einen Leistungsbeitrag von weniger als 100 kW begrenzt ist. Ausschlaggebend für die Definition der kleinen Anlage soll deshalb sein, dass die EIV den Leistungsbeitrag von 100 kW nicht erreicht. Das bedeutet, dass auch, wenn eine Anlage auf 100 kW oder mehr Gesamtleistung erhöht wird, ein Antrag für eine kleine Anlage gestellt werden kann, solange die Erweiterungsleistung die Grenze von 100 kW nicht erreicht (Bst. b). Gleich werden auch Anlagen behandelt, wenn der Betreiber nur eine EIV für die Leistung von weniger als 100 kW beantragt (Abs. 3).

Art. 9 Wahlrecht bei Photovoltaikanlagen

Alle Betreiber von Photovoltaikanlagen, die eine Leistung von weniger als 100 kW aufweisen, werden nur noch die EIV in Anspruch nehmen können. Für Anlagen mit einer Leistung von 100 kW bis 50 MW besteht ein Wahlrecht zwischen der Einspeisevergütung und der EIV.

Bei einer Anlagenleistung von mehr als 50 MW kann nur die Einspeisevergütung beantragt werden. Die sehr hoch angesetzte Obergrenze wurde gewählt, damit möglichst alle in der Schweiz denkbaren Anlagengrössen von einer EIV profitieren können. Das Wahlrecht wird bei Antragseinreichung endgültig ausgeübt, indem ein Antrag für die eine oder die andere Förderung eingereicht wird. Einzige Ausnahme von dieser endgültigen Ausübung ist, wenn ein Anlagenbetreiber seine Anlage in Betrieb nimmt und nach der Inbetriebnahme einen Antrag auf EIV für kleine Anlagen stellt. In solch einem Fall soll der Wechsel vom EVS beziehungsweise der EIV für grosse Anlagen ins administrativ weniger aufwändige System der EIV für kleine Anlagen möglich sein. Dies bedingt allerdings, dass der Anlagenbetreiber auf die Vergütung des Leistungsbeitrags ab 100 kW verzichtet (vgl. Definition der kleinen Photovoltaikanlagen in Art. 8).

Art. 10 Ausnahmen von der Untergrenze bei Wasserkraftanlagen

Die in Artikel 10 aufgezählten Wasserkraftanlagen bedingen im Sinne von Artikel 19 Absatz 5 EnG keinen neuen Eingriff in natürliche Gewässer oder bewirken gegenüber dem bestehenden Zustand eine gesamthaft verbesserte Gewässerökologie. Sie werden daher von der Leistungsuntergrenze für den Erhalt einer Einspeisevergütung oder eines Investitionsbeitrags ausgenommen. Sie können am EVS teilnehmen oder einen Investitionsbeitrag beantragen.

Dies gilt für Dotierkraftwerke (Bst. a) und für Anlagen an künstlich geschaffenen Kanälen, sofern sich in denen über die Zeit nicht ein wertvolle Ökosystem entwickelt hat und die Anlage keinen Eingriff in ein natürliches Gewässer bewirkt (Bst. b). Weiter gilt es für Anlagen, die das für eine anderweitige Hauptnutzung bereits genutzte Wasser im Sinne einer Nebennutzung noch zur Elektrizitätsproduktion nutzen; wie sich aus dem Begriff “Nebennutzung“ ergibt, darf die gesamthaft genutzte Wassermenge die für die Hauptnutzung notwendige bzw. bewilligte oder konzedierte Wassermenge nicht überschreiten (Bst. c). Schliesslich sind auch die Anlagen von der Untergrenze ausgenommen, die beispielsweise im Rahmen von Hochwasserschutzmassnahmen erstellt werden oder wenn im Zusammenhang mit der Erstellung der Anlage das Gewässer renaturiert wird und dieses danach – mit der Anlage – einen ökologisch besseren Zustand aufweist als vor dem Gewässereingriff (Bst. d).

Art. 11 Eigenverbrauch

Für einen allfälligen Eigenverbrauch im EVS gelten die einschlägigen Bestimmungen der Energieverordnung.