Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2017/6: Umsetzung des ersten Massnahmenpakets zur Energiestrategie 2050: Änderungen auf Verordnungsstufe · 37 Seiten
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Verordnung über die Förderung der Produktion von Elektrizität aus erneuerbaren Energien (Energieförderungsverordnung,
EnFV)
Art. 52 Ansätze
Die gesetzlichen Maximalbeiträge betragen 60 Prozent der anrechenbaren Investitionskosten für Wasserkraftanlagen mit einer Leistung bis zu 10 MW und 40 Prozent der anrechenbaren Investitionskosten für Wasserkraftanlagen mit einer Leistung von mehr als 10 MW (Art. 26 EnG). Für Neuanlagen und erhebliche Erweiterungen werden diese Höchstbeiträge auch auf Verordnungsstufe übernommen. Da im Rahmen der Energiestrategie mit dem Instrument der Investitionsbeiträge die Wasserkraftproduktion möglichst ausgebaut werden soll und Erneuerungen in der Regel nur eingeschränkt zum Ausbau beitragen, werden die maximalen Beiträge für erhebliche Erneuerungen auf 20 Prozent bei Grosswasserkraftanlagen und 40 Prozent bei Kleinwasserkraftanlagen festgelegt.
Bei den Investitionsbeiträgen handelt es sich um ein schweizerisches Förderinstrument, das aus dem Netzzuschlag finanziert wird, den die Netzbetreiber auf die Endverbraucher in der Schweiz überwälzen können. Daraus ergibt sich, dass die Investitionsbeiträge nur für Anlagen in der Schweiz ausgerichtet werden können. Bei Grenzwasserkraftanlagen wird der berechnete Investitionsbeitrag um den nicht schweizerischen Hoheitsanteil gekürzt.
2. Abschnitt: Reihenfolge der Berücksichtigung von Wasserkraftanlagen mit einer Leistung von höchstens 10 MW und Warteliste
Die Berücksichtigung der Projekte für eine erhebliche Erweiterung oder Erneuerung von Kleinwasserkraftanlagen erfolgt nach dem Einreichedatum des Gesuchs. Können nicht alle am gleichen Tag eingereichten Gesuche berücksichtigt werden, so werden die Projekte mit der grössten Mehrproduktion zuerst berücksichtigt (Art. 53). Reichen die Mittel nicht für eine sofortige Berücksichtigung aus, wird eine Warteliste geführt (Art. 54). Wie bei den Photovoltaikanlagen werden auch bei den Kleinwasserkraftanlagen nur Projekte in die Warteliste aufgenommen, welche die Anspruchsvoraussetzungen voraussichtlich erfüllen. Ist bei einem Projekt bereits bei einer summarischen Prüfung des Gesuchs klar, dass die Anspruchsvoraussetzungen nicht erfüllt sind, wird das Gesuch bereits vor Aufnahme in die Warteliste abgewiesen.
3. Abschnitt: Reihenfolge der Berücksichtigung von Wasserkraftanlagen mit einer Leistung von mehr als 10 MW
Die gebündelte Verwendung der Mittel (Art. 55 Abs. 1), die Einführung von Stichtagen alle vier Jahre (Art. 55 Abs. 2) und die Reihenfolge der Berücksichtigung (Art. 56) erlauben eine Priorisierung der Projekte nach Mehrproduktion (Neuanlagen und Erweiterungen werden vor Erneuerungen berücksichtigt) sowie nach der Fördereffizienz.
4. Abschnitt: Gesuchsverfahren
Art. 57 Gesuch
Ein Gesuch darf erst gestellt werden, wenn eine rechtskräftige Baubewilligung vorliegt oder bei nicht bewilligungspflichtigen Projekten die Baureife nachgewiesen ist. Dadurch soll sichergestellt werden, dass nur solche Projekte unterstützt werden, die zeitnah und mit grosser Wahrscheinlichkeit realisiert werden. Gleichzeitig wird verhindert, dass Geld für nicht realisierbare Projekte blockiert bleibt. Ein weiterer Grund ist, dass erst bei baureifen Projekten Kostenschätzungen mit einer ausreichenden Genauigkeit für die Festsetzung des Investitionsbeitrags vorliegen.
Art. 58 Zusicherung dem Grundsatz nach
Erfüllt ein Projekt, für das Mittel zur Verfügung stehen, die Anspruchsvoraussetzungen, wird der Investitionsbeitrag auf der Basis der Gesuchsunterlagen dem Grundsatz nach zugesichert. Die Höhe des Investitionsbeitrags wird in Prozent der anrechenbaren Investitionskosten und als absoluter