Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2017/6: Umsetzung des ersten Massnahmenpakets zur Energiestrategie 2050: Änderungen auf Verordnungsstufe · 37 Seiten
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Verordnung über die Förderung der Produktion von Elektrizität aus erneuerbaren Energien (Energieförderungsverordnung,
EnFV)
mehr, so dass auch das Grundversorgung-Einbringungsrecht dahinfällt. Die Verordnung stellt dies klar (Abs. 2) und regelt die genaue Periodizität in dieser Frage bzw. die Staffelung mit der Marktprämie.
7. Erläuterungen zu den Anhängen
Anhänge 1.1 – 1.5 Allgemeines
Für alle Anhänge kann man festhalten, dass sie inhaltlich weitgehend dem bisherigen Recht entsprechen.
Abweichungen zum bisherigen Recht liegen bei allen Technologien insbesondere bei der Höhe der Vergütung bzw. der Verkürzung der Vergütungsdauer vor (Ausnahme Biomasse). Nebst kleineren redaktionellen und strukturellen Anpassungen wird zudem das Antragsverfahren gestützt auf die entsprechenden Verordnungsbestimmungen (Art. 21 ff.) klarer dargestellt als bisher.
In der am 1. Januar 2017 in Kraft getretenen Revision der bisherigen Energieverordnung wurde bei allen Technologien ausser bei der Photovoltaik die Möglichkeit, auf der Warteliste aufgrund einer Projektfortschrittsmeldung nach vorne zu springen, eingeführt. Dazu war auch eine Übergangsbestimmung notwendig. Aufgrund der langen Dauer zwischen Anmeldung, Projektfortschrittsmeldung und Inbetriebnahme ist diese Übergangsbestimmung auch vorliegend noch relevant (vgl. z.B. Anhang 1.3 Ziff. 8 im bisherigen Recht und Ziff. 6.2 in dieser Vorlage).
Nachfolgend wird nur noch auf technologiespezifische Abweichungen zum bisherigen Recht eingegangen.
Anhang 1.1 Wasserkraftanlagen im Einspeisevergütungssystem
Aufgrund der neuen Untergrenze für Kleinwasserkraftwerke sowie die Ausnahme dazu (Art. 19 Abs. 4 Bst. a EnG) werden die Leistungsklassen in Ziffer 2.2 neu geregelt.
Die Übergangbestimmung in Ziffer 5.1 sieht vor, dass für die Anlagen, die bereits vor dem 1. Januar 2018 einen positiven Bescheid nach bisherigem Recht erhalten sowie eine Projektfortschrittsmeldung nach bisherigem Recht eingereicht haben, für die Vergütungsdauer und den Vergütungssatz das im Zeitpunkt des Projektfortschrittes geltende Recht gilt. Dadurch werden die Anlagenbetreiber, die einerseits in den positiven Bescheid vertraut haben und andererseits gestützt auf dieses Vertrauen bereits erheblich investiert haben, in dieser Investition geschützt.
Anhang 1.2 Photovoltaikanlagen im Einspeisevergütungssystem
Bei den Photovoltaikanlagen im EVS wird im Vergleich zum bisherigen Recht die Unterscheidung in drei Kategorien – freistehend, angebaut, integriert – aufgehoben und es gibt neu nur noch drei Leistungsklassen (Ziff. 2.2). Dies ergibt sich aus den neuen Grenzen für den Eintritt ins Einspeisevergütungssystem sowie der Notwendigkeit zur Vereinfachung des Fördersystems.
Da anders als bei den übrigen Technologien noch viele “alte“ Photovoltaikanlagen, sprich mit einer Inbetriebnahme von vor dem 1. Januar 2013, auf der Warteliste stehen, die unter die Übergangsbestimmung von Artikel 72 Absatz 4 des Energiegesetzes fallen und daher noch einen Anspruch auf die Teilnahme am EVS haben, werden in Ziffer 5 die entsprechenden Vergütungssätze sowie die übrigen Modalitäten festgelegt.
Anhang 1.3 Windenergieanlagen im Einspeisevergütungssystem
Auch in Anhang 1.3 werden aus den gleichen Gründen wie in Anhang 1.1 die Anlagen, die nach dem 1. Januar 2018 in Betrieb genommen wurden, jedoch bereits vorher einen positiven Bescheid nach bisherigem Recht erhalten sowie eine Projektfortschrittsmeldung nach bisherigem Recht eingereicht haben, von der Senkung der Vergütungsdauer geschützt (Ziff. 6).