Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2017/6: Umsetzung des ersten Massnahmenpakets zur Energiestrategie 2050: Änderungen auf Verordnungsstufe · 37 Seiten

Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 33Fedlex · Erläuternder Bericht

Verordnung über die Förderung der Produktion von Elektrizität aus erneuerbaren Energien (Energieförderungsverordnung,

EnFV)

erhält für diese zusätzliche Leistung auch zukünftig keine EIV. Mit dieser Übergangsbestimmung sollen Mitnahmeeffekte verhindert werden.

Mit Absatz 2 wird auch für bereits nach bisherigem Recht für die KEV angemeldete Anlagen die Berücksichtigungsreihenfolge des neuen Rechts übernommen). Auch sie sollen nicht mehr nach dem „Anmeldedatum“, sondern nach dem Einreichedatum der Inbetriebnahmemeldung berücksichtigt werden. Dies entspricht Artikel 72 Absatz 3 EnG, gemäss welchem für Anlagen auf der Warteliste das neue Recht gilt..

Für grosse Anlagen, für die erst ab Inkrafttreten dieser Verordnung die Einspeisevergütung oder die EIV beantragt wird, ist das Wahlrecht zugunsten der einen oder anderen Vergütung bereits mit Einreichung des Gesuchs auszuüben. Betreibern von grossen Anlagen, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung bereits auf der Warteliste stehen, stand zum Zeitpunkt der Anmeldung noch gar kein Wahlrecht zu, weshalb sie dieses bisher auch noch nicht ausüben konnten. Deshalb wird Betreibern solcher Anlagen eine Frist bis zum 30. Juni 2018 eingeräumt, innerhalb der sie ihr Wahlrecht ausüben müssen. Üben sie dieses nicht oder nicht fristgerecht aus, gilt ihre Anmeldung als Antrag auf EIV (Abs. 3).

Anlagen nach Absatz 4 gelten nach dieser Verordnung als kleine Anlagen, die nur eine EIV bis zur Leistung von 99,9 kW erhalten. Anstatt diese Anlagen alle automatisch als kleine Anlagen nach neuem Recht zu behandeln, erhalten die Projektanten mit dieser Übergangsbestimmung die Gelegenheit, ihre in der Anmeldung – die Jahre zurückliegen kann – gemachten Angaben zur Leistung ihrer Anlage zu korrigieren. Damit können sie sich zum einen ihr Wahlrecht zu Gunsten des EVS oder der EIV sichern und zum andern verhindern, dass sie nur einen Leistungsbeitrag für die Leistung bis 99,9 kW erhalten. Machen sie von dieser Möglichkeit keinen Gebrauch, werden sie ihrer Anmeldung entsprechend als kleine Anlage behandelt und erhalten nach Einreichen der Inbetriebnahmemeldung einen Leistungsbeitrag von höchstens 99,9 kW. Einzige Möglichkeit, nachträglich noch am EVS teilnehmen zu können oder den Leistungsbeitrag für die gesamte Leistung zu erhalten, ist die Einreichung eines neuen Gesuchs für das eine oder andere Förderinstrument, wobei ein solcher Antrag keinerlei Vorrang geniessen würde.

Art. 109 Übergangsbestimmungen zur Direktvermarktung

Für neue Mittelgrosse Anlagen zwischen 30 kW bis 500 kW ist eine Übergangfrist von zwei Jahren vorgesehen. In dieser können sie zum Referenz-Marktpreis einspeisen und müssen die Elektrizität nicht selber direktvermarkten. Die zwei Jahre geben den Energiedienstleistern sowie den Direktvermarktern genügend Zeit, um auf dem Markt entsprechende Produkte und Angebote aufbauen zu können. Betreibern von grossen Anlagen ab 500 kW Leistung ist es aufgrund ihrer Grösse und ihres Produktionsvolumens zumutbar, ihre Elektrizität bereits ein Jahr nach Inkrafttreten selber zu vermarkten. Gemäss Absatz 2 gilt die Pflicht für die Direktvermarktung bei Anlagen ab 500 kW auch für Betreiber von Anlagen, die eine Vergütung nach bisherigem Recht (KEV) erhalten. Auch ihnen ist es aufgrund ihrer Grösse zumutbar, ihre Energie nach der Übergangsfrist von einem Jahr selber zu vermarkten (Art. 72 Abs. 5 EnG).

Art. 110 Übergangsbestimmung zur Marktprämie bei Grosswasserkraftanlagen

Die Einführung des Marktprämienmodells geschieht für die beiden Komponenten (Marktprämie und Einbringen in die Grundversorgung) insofern gestaffelt, als die Marktprämie bereits für das Jahr 2017 ausgerichtet wird (Abs. 1). Für Anlagen, für die nach dem hydraulischen Jahr abgerechnet wird, werden für ein Gesuch im Jahr 2018 die Zahlen von Oktober 2016 bis September 2017 relevant sein.

Abs. 2: Die Marktprämie ist gesetzlich auf fünf Jahre befristet (Art. 38 Abs. 2 EnG). In der gesetzgeberischen Konzeption gilt die Befristung indes für das ganze Marktprämien-Unterstützungs-Modell, also für die Marktprämie wie auch für das Recht des Einbringens in die Grundversorgung. Nach Art. 31 Abs. 3 EnG steht das Grundversorgungs-Einbringungsrecht nur den „Marktprämien-Berechtigten“ zu. Endet die Marktprämie (nach fünf Jahren), gibt es danach auch keine Marktprämien-Berechtigten