Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2017/6: Umsetzung des ersten Massnahmenpakets zur Energiestrategie 2050: Änderungen auf Verordnungsstufe · 37 Seiten

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Verordnung über die Förderung der Produktion von Elektrizität aus erneuerbaren Energien (Energieförderungsverordnung,

EnFV)

Art. 17 Vergütungssätze und deren Anpassung

Die Vergütungssätze werden für jede Technologie im entsprechenden Anhang (1.1 – 1.5) festgelegt (Abs. 1).

Bei Hybridanlangen (Art. 2 Bst. a) wird der Vergütungssatz nach Absatz 2 wie im bisherigen Recht anhand der eingesetzten Energieträger und gewichtet nach den Anteilen der jeweiligen Energieinhalte berechnet. Bei Technologien, bei denen die äquivalente Leistung massgebend für die Berechnung des Vergütungssatzes ist, wird zur Bestimmung der äquivalenten Leistung die gesamte Produktionsmenge der Hybridanlage berücksichtigt.

Art. 18 Vergütungsdauer und Mindestanforderungen

Die Vergütungsdauer und die Mindestanforderungen werden ebenfalls für jede Technologie separat in den Anhängen festgelegt (Abs. 1).

Wie im bisherigen Recht beginnt die Vergütungsdauer mit der Inbetriebnahme der Anlage zu laufen, unabhängig davon, ob der Betreiber für die Anlage bereits eine Vergütung erhält oder nicht. Die Vergütungsdauer kann auch nicht unterbrochen werden (Abs. 2).

3. Abschnitt: Reihenfolge der Berücksichtigung und Warteliste

Art. 19 Reihenfolge der Berücksichtigung

Massgebend für die Berücksichtigung der Projekte ist vorab das Einreichedatum des Gesuchs

(Abs. 1). Bei mehreren Gesuchen an einem Tag werden die Projekte mit der grössten Leistung vorab berücksichtigt (Abs. 2).

Art. 20 Warteliste

Reichen die Mittel aus dem Netzzuschlagsfonds (Art. 37 EnG) nicht für die Berücksichtigung aller Gesuche aus, werden wie im bisherigen Recht Wartelisten geführt, eine für Photovoltaikanlagen und eine für die übrigen Technologien. Die Aufnahme in die Warteliste gibt einem Anlagenbetreiber keinerlei Anspruch auf die Teilnahme am EVS. Wenn ein Anlagenbetreiber seine Anlage, die auf einer Warteliste eingetragen ist, realisiert, tut er dies auf eigenes Risiko.

Wichtig ist zudem, dass nur Anlagen in die Warteliste aufgenommen werden, welche die Anspruchsvoraussetzungen voraussichtlich erfüllen. Ist bereits bei Einreichung des Gesuchs offensichtlich, dass die Anlage die Anspruchsvoraussetzungen nicht erfüllt, ist das Gesuch bereits vor Aufnahme in die Warteliste abzuweisen.

Art. 21 Abbau der Warteliste

Stehen wieder Mittel aus dem Netzzuschlagsfonds zur Verfügung, legt das BFE nach Absatz 1 mittels Kontingenten fest, wie viele Anlagen berücksichtigt werden können.

Bei Photovoltaikanlagen kann die heute bestehende Warteliste aufgrund der beschränkten Mittel und dem Auslaufen des EVS Ende 2022 trotz der Anhebung des Netzzuschlags auf 2,3 Rp./kWh nicht vollständig abgebaut werden. Aus diesem Grund werden zum Abbau der Warteliste für Photovoltaikanlagen zwei Varianten vorgeschlagen (Abs. 2):

Variante A: Bereits realisierte Anlagen springen gemäss Absatz 2 an die Spitze der Warteliste und werden bei einem weiteren Abbau zuerst berücksichtigt. Innerhalb der Gruppe dieser “Springer“ werden dann wiederum die Anlagen zuerst berücksichtigt, die das Gesuch zuerst eingereicht haben. Dadurch wird ermöglicht, dass viele der bereits realisierten grossen Photovoltaikanlagen, also mit einer Leistung von mindestens 100 kW, noch am EVS teilnehmen können. Dadurch können voraussichtlich Anlagen, die bis zum 31. Dezember 2014 realisiert und bis zum 31. Dezember 2013 zur KEV angemeldet wurden, am EVS teilnehmen. Für Anlagen, die nach Ende 2013 angemeldet und nach Ende 2014 in Betrieb genommen wurden, ist die Teilnahme am EVS eher unwahrscheinlich. Für Projekte, die nicht ins EVS aufgenommen werden können, steht eine Förderung durch die EIV zur Verfügung.