Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2017/6: Umsetzung des ersten Massnahmenpakets zur Energiestrategie 2050: Änderungen auf Verordnungsstufe · 37 Seiten
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Verordnung über die Förderung der Produktion von Elektrizität aus erneuerbaren Energien (Energieförderungsverordnung,
EnFV)
In Absatz 2 wird das Bewirtschaftungsentgelt für Anlagen geregelt, die zum Referenz-Marktpreis einspeisen und über eine viertelstündliche Messung verfügen (Lastgangmessung oder intelligentes Messsystem). Da für diese Anlagen kein Steuerungsaufwand notwendig ist und keine Vermarktungskosten anfallen, ist das Bewirtschaftungsentgelt hier 30 Prozent tiefer als bei den Anlagen in der Direktvermarktung.
Anlagen, die weder über eine Lastgangmessung noch über ein intelligentes Messsystem verfügen, werden weiterhin von den jeweiligen Netzbetreibern aufgenommen. Hier fallen keine Bilanzierungsaufwände an, weshalb auch kein Bewirtschaftungsentgelt entrichtet wird.
Art. 30 Entrichtung des Referenz-Marktpreises
Artikel 30 sieht bei Betreibern, die zum Referenz-Marktpreis einspeisen, analog der bisherigen Praxis vor, dass bei Anlagen mit einer Lastgangmessung oder einem intelligenten Messsystem die zuständige Bilanzgruppe und bei den anderen Anlagen der abnehmende Netzbetreiber den Referenz-Marktpreis der Vollzugsstelle zu bezahlen haben. Der Referenz-Marktpreis wird auf die Ist-Einspeisung verrechnet. Dies ermöglicht der Vollzugsstelle, den Anlagenbetreibern die Vergütung – die Einspeiseprämie und den Referenz-Marktpreis – aus einer Hand auszubezahlen.
Art. 31 Bilanzgruppe und Netzbetreiber
Eine Anlage, die zum Referenz-Marktpreis einspeist, wird nach Absatz 1 der Bilanzgruppe des Netzbetreibers am Standort der Anlage zugeordnet. Es steht dem Anlagenbetreiber aber frei, anderweitig eine Vereinbarung über die Abnahme der Elektrizität zu treffen.
Für eine korrekte Zuordnung pro Bilanzgruppe der geförderten Anlagen mit Vergütung zum Referenz-Marktpreis muss die Vollzugsstelle wissen, welche Anlagen bei welchen Bilanzgruppen angegliedert sind. Nur so kann die Summe der zu zahlenden Bewirtschaftungsentgelte sowie Referenz-Marktpreise korrekt abgerechnet werden. Somit haben die Bilanzgruppen der Vollzugsstelle initial zu melden, welche Netzbetreiber bei ihnen zugeordnet sind. Jeder Wechsel muss ebenfalls der Vollzugsstelle gemeldet werden (Abs. 2).
Damit die Vollzugsstelle das Bewirtschaftungsentgelt abrechnen kann, müssen die Anlagenbetreiber in der Direktvermarktung der Vollzugstelle melden, welcher Bilanzgruppe ihre Anlage zugeordnet ist und wenn sie die Bilanzgruppe wechseln (Abs. 3).
Art. 32 Nachträgliche Erweiterungen oder Erneuerungen
Anlagenbetreiber im EVS müssen gemäss Absatz 1 allfällige Erweiterungen und Erneuerungen einen Monat vor deren Inbetriebnahme der Vollzugsstelle melden. Die Vergütungsdauer bleibt bei einer Erweiterung oder Erneuerung unverändert (Abs. 2)
Um möglichst neue Standorte für die Photovoltaikanlagen zu erschliessen, wird die Zusatzproduktion durch Erweiterungen oder Erneuerungen von bestehenden Anlagen, die bereits eine Vergütung erhalten nicht gefördert bzw. vergütet. Der Vergütungssatz von erweiterten oder erneuerten Photovoltaikanlagen wird daher entsprechend der zusätzlich installierten Leistung gekürzt (Abs. 3 und 4). Bei einer Anlage, deren Leistung um z.B. 15% erweitert wird, bedeutet das eine Kürzung des Vergütungssatzes für die Produktion der Gesamtanlage um 15%.
Bei den übrigen Technologien wird die Zusatzproduktion aus Erweiterungen oder Erneuerungen weiterhin vergütet: Die bestehenden Standorte sollen bestmöglich genutzt werden, da Neuanlagen fast immer Eingriffe in die Umwelt bedeuten (bspw. soll eine bestehende Anlage am gleichen Ort erneuert oder erweitert werden, anstatt diese stillzulegen und eine neue Anlage zu bauen).
Art. 33 Nichteinhalten von Mindestanforderungen
Die Regelung bei Nichteinhaltung der Mindestanforderungen entspricht dem bisherigen Recht. Eine Anlage, welche die Mindestanforderungen nicht mehr einhält, erhält nur den Referenz-Marktpreis ausbezahlt. Allenfalls zu viel erhaltene Vergütung muss der Anlagenbetreiber zurückerstatten (Abs. 1).