Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2017/6: Umsetzung des ersten Massnahmenpakets zur Energiestrategie 2050: Änderungen auf Verordnungsstufe · 37 Seiten

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Verordnung über die Förderung der Produktion von Elektrizität aus erneuerbaren Energien (Energieförderungsverordnung,

EnFV)

die einzelnen Verfahrensschritte und v.a. für die Verfügungen selber verantwortlich. Das BFE wird beim Vollzug u.a. zwei Anliegen unter einen Hut bringen müssen: Erstens muss es zügig Entscheide treffen, damit die Berechtigten die Marktprämie rasch, möglichst noch im Jahr des Gesuchs, erhalten, und zweitens sollen die Mittel, sofern die Gesuche begründet sind, auch ausgeschöpft werden können. Klar unbegründete Gesuche wird das BFE sehr zügig mit einem abschlägigen Bescheid erledigen, was i.d.R. die Abweisung bedeutet. Über die dann noch verbleibenden Gesuche entscheidet das BFE im Idealfall gleichzeitig, da die Höhe der Marktprämie im Fall A – wegen der Mittelbegrenzung – von der Höhe in übrigen Fällen abhängt, was Kürzungen nötig machen kann (Abs. 2). Ein solcher gleichzeitiger Entscheid dürfte jedoch kaum realistisch sein, da einige Fälle weniger rasch entscheidreif sein dürften als andere, und ein Zuwarten, bis alle Fälle soweit sind, nicht angezeigt ist. Noch komplizierter und langwieriger wird es, wenn es Beschwerden bei Gericht gibt. Auch wenn ein gleichzeitiger Entscheid des BFE über alle Gesuche also kaum möglich ist, sollte dessen Ziel doch sein, den Marktprämienberechtigten in der Verfügung möglichst verlässlich, also unter bestmöglicher Berücksichtigung der anderen Fälle, anzugeben, wie hoch ihre Marktprämie sein wird. Weil der Betrag aber nicht endgültig ist, ist ein Vorbehalt für eine spätere Korrektur anzubringen, wofür Absatz 1 explizit eine Grundlage ist. Alsbald sind auch bereits Auszahlungen möglich (vgl. dazu weiter bei Abs. 3).

Abs. 2: Der Marktprämie werden jährlich fix 0,2 Rp./kWh des Netzzuschlags zugewiesen (vgl. Art. 38 Abs. 2 EnV). So stehen jährlich 100 bis 120 Mio. Franken zur Verfügung. Überträge auf die Folgejahre sind möglich. Das heisst: Marktprämiengelder, die z.B. im Jahr 2018 nicht voll gebraucht werden, können im 2019 – zusätzlich zu den ordentlichen Geldern für 2019 – für die Marktprämie eingesetzt werden. Muss die Prämie wegen dieser Mittelbegrenzung gekürzt werden, so geschieht dies wie folgt:

Z.B. bestünden an sich Ansprüche für Prämien von insgesamt 200 Mio. Franken, tatsächlich stehen aber nur 100 Mio. zur Verfügung. Der Marktprämienberechtigte A hätte an sich Anspruch auf eine Marktprämie von 12 Mio. Franken und die Berechtigte B auf eine solche von 8 Mio. Franken. Die Kürzung führt beim Berechtigten A zu einer Prämie von 6 Mio. Franken und bei der Berechtigen B zu einer solchen von 4 Mio. Franken. Die nachträgliche Korrektur der Marktprämie, was meistens eine Kürzung sein wird, muss wiederum per Verfügung erfolgen. Noch mehr Verfügungen (pro Fall/Jahr) sollte es in der Regel aber nicht geben.

Abs. 3: Da die Prämienhöhe anfangs noch nicht endgültig feststeht, eine Auszahlung aber trotzdem schon nötig ist, muss das BFE mit Geldrückbehalten arbeiten. Das heisst, die Marktprämie wird nicht voll, sondern in Raten ausbezahlt. Endgültig abgerechnet und ausbezahlt werden kann erst, wenn die Gesamtrechnung bzw. der Gesamtüberblick aller Marktprämien für das betreffende Jahr vorliegt.

Abs. 4: Für das Einbringen des Wasserkraftstroms in die Grundversorgung bzw. die Kontrolle, ob in diesem Bereich alles ordnungsgemäss läuft, ist nicht das BFE zuständig. Die Grundversorgung ist vielmehr Domäne der ElCom (nach StromVG). Soweit es Schnittstellen zwischen den beiden Elementen a) Marktprämie und b) Grundversorgung gibt, arbeiten BFE und ElCom zusammen. Bei der Kontrolle geht es zuallererst darum, dass die „gleiche“ Elektrizität nicht in beiden Gefässen, einerseits zu Gestehungskosten in der Grundversorgung und andereseits in die Marktprämie, eingebracht wird.

Art. 100 Rückforderungen

In eigentlich bereits abgeschlossenen Fällen, in denen rechtskräftig entschieden ist und die Auszahllungen erfolgt sind, sollen auch noch nachträglich (…“im Nachhinein“…) Überprüfungen möglich sein. Solche Überprüfungen können zu Rückforderungen führen. Ist dem Empfänger ein schuldhaftes Verhalten vorzuwerfen, ist nicht nur die zu viel ausbezahlte Prämie zurückzufordern, sondern, wie im hier einschlägigen Artikel 30 Absatz 3 des Subventionsgesetzes vorgeschrieben, auch ein Zins von 5%.