Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2017/6: Umsetzung des ersten Massnahmenpakets zur Energiestrategie 2050: Änderungen auf Verordnungsstufe · 37 Seiten

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Verordnung über die Förderung der Produktion von Elektrizität aus erneuerbaren Energien (Energieförderungsverordnung,

EnFV)

Höchstbetrag in Franken festgelegt. Als Obergrenze dienen zum einen die Höchstansätze gemäss Artikel 52 und zum anderen die für jedes Projekt im Einzelfall zu berechnenden nicht amortisierbaren Mehrkosten. Der tiefere dieser beiden Prozentsätze wird als Obergrenze für die Bestimmung des Investitionsbeitrags verwendet. Veränderungen bei den Investitionskosten sowie bei den Erlöserwartungen werden bei der Festsetzung der definitiven Höhe des Investitionsbeitrags nach der Realisierung der Anlage berücksichtigt, wobei der in der Grundsatzverfügung festgelegte Höchstbetrag (Bst. b) jedoch nicht überschritten werden darf. Die Festlegung eines solchen Höchstbetrags ist notwendig für die Liquiditätsplanung des Netzzuschlagsfonds.

Art. 59–62

Diese vier Bestimmungen regeln die Meldepflichten der gesuchstellenden Person (inkl. Fristen und die Voraussetzungen einer Fristerstreckung) ab der Zusicherung dem Grundsatz nach.

Art. 63 Definitive Festsetzung des Investitionsbeitrags

Absatz 2 dieser Bestimmung sieht vor, dass die nicht amortisierbaren Mehrkosten im Zeitpunkt der definitiven Festsetzung des Investitionsbeitrags auf Basis der in der Zwischenzeit erlangten, möglicherweise veränderten Erkenntnisse neu berechnet werden. Immerhin liegen zwischen der Zusicherung dem Grundsatz nach und der definitiven Festsetzung des Investitionsbeitrags mehrere Jahre. Mit dieser erneuten Berechnung wird dem Auftrag gemäss Artikel 29 Absatz 2 EnG Rechnung getragen,

dass der Investitionsbeitrag die nicht amortisierbaren Mehrkosten nicht übersteigen darf.

Art. 64 Gestaffelte Auszahlung des Investitionsbeitrags

Mit der gestaffelten Auszahlung des Investitionsbeitrags wird dem Umstand Rechnung getragen, dass es sich bei Projekten zum Bau, zur Erweiterung oder zur Erneuerung von Wasserkraftanlagen um Projekte handelt, deren Umsetzung sich über mehrere Jahre hinzieht und deren durchschnittliche Nettoproduktion aufgrund des unter Umständen stark variierenden Wasserdargebots über eine Dauer von fünf Jahren festgelegt werden soll. Mit der gestaffelten Auszahlung kann dem Einzelfall Rechnung getragen werden. Der Zahlungsplan wird für jedes Projekt in der Zusicherung dem Grundsatz nach festgelegt. Bei kleineren Projekten wird die Auszahlung möglicherweise in weniger Tranchen erfolgen als bei grösseren Projekten. Wichtig ist, dass die erste Tranche frühestens bei Baubeginn und die letzte frühestens nach der definitiven Festsetzung des Investitionsbeitrags erfolgt, wobei bis zu diesem Zeitpunkt maximal 80 Prozent des in der Zusicherung dem Grundsatz nach festgesetzten Höchstbetrags ausbezahlt werden dürfen. Dieser „Rückbehalt“ soll sicherstellen, dass möglichst selten bereits ausbezahlte Beträge zurückgefordert werden müssen, falls die Investitionskosten oder die nicht amortisierbaren Mehrkosten gegenüber den im Gesuch angegebenen kleiner ausfallen sollten.

5. Abschnitt: Bemessungskriterien

Art. 65 Anrechenbare Investitionskosten

Im Grundsatz umfassen die anrechenbaren Investitionskosten alle Massnahmen, die betriebsnotwendig sind und effizient ausgeführt werden. Investitionen, die einen Zusatznutzen aufweisen (z.B. touristische Nutzung einer Seilbahn) sind nur anteilsmässig anrechenbar. Nicht anrechenbar sind insbesondere Heimfallverzichtsentschädigungen.

Es sind nur einmalige Investitionskosten (keine Reinvestitionen) anrechenbar, die nachweisbar durch die Erstellung oder die erhebliche Erweiterung oder Erneuerung einer Wasserkraftanlage entstehen.

Art. 66 Nicht anrechenbare Kosten