Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2017/6: Umsetzung des ersten Massnahmenpakets zur Energiestrategie 2050: Änderungen auf Verordnungsstufe · 37 Seiten
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Verordnung über die Förderung der Produktion von Elektrizität aus erneuerbaren Energien (Energieförderungsverordnung,
EnFV)
man, dass die Tochter A zwar marktprämien-berechtigt ist, dass aber trotzdem eine andere Einheit bzw. eine andere juristische Person, nämlich die Tochter B, die Grundversorgerin ist, vom privilegierten Grundversorgungsabsatzrecht profitieren kann. Diese Zurechnung ist wegen der engen betrieblichen, den Sparten des traditionellen EVU entsprechenden Bindung nicht nur gerechtfertigt, sondern auch naheliegend und überdies die logische Folge aus der Regelung nach Absatz 1. Wer nicht auf diese Weise betrieblich verbunden ist, soll dieses Recht nicht haben, was sonst zu einer ungerechtfertigten und vom Gesetzgeber nicht gewollten Ausdehnung des beschriebenen Privilegs führen würde.
Art. 98 Gesuch
Abs. 1: Das Verfahren beim BFE ist als ex-post-Verfahren ausgestaltet. Die Marktprämie soll bereits 2018, gestützt auf Zahlen von 2017, erstmals zum Tragen kommen, was sich aus Artikel 110 ergibt. Das Stichdatum des 31. Mai müssen die Berechtigten unabhängig davon beachten, ob sie für ein bestimmtes Kraftwerk nach Kalenderjahr oder nach dem hydraulischen Jahr abrechnen. Der Stichtag hat den Charakter eines Verwirkungstermins (mit gleicher Wirkung wie eine Verwirkungsfrist). Verspätete Gesuche werden vom BFE demnach nicht berücksichtigt und durch Nichteintreten erledigt. Vorbehalten bleibt natürlich die Wiederherstellung (Art. 24 Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG).
Absatz 2 zählt die verschiedenen Elemente auf, um ermitteln zu können, ob jemand marktprämienberechtigt ist und wie hoch der Prämienanspruch ist. Mit dem Jahresabschluss ist als Folge des expost-Ansatzes der Abschluss des Vorjahres gemeint, und zwar ein testierter Abschluss. Zusätzlich zu den in Artikel 96 genannten Elementen ist auch die bereits von Art. 30 Abs. 2 EnG vorgeschriebene Bestätigung einzureichen (Risikotragung). Das BFE wird ein Formular erstellen, das alles im Gesuch Anzugebende und das Einzureichende enthält Das hilft den Gesuchstellern und bringt eine Standardisierung. Das Formular kann auch verschiedene Kategorien bilden und bestimmte Angaben gezielt nur für eine Kategorie verlangen. Das weite Kriterium der „Anspruchsberechtigung“ (deren Nachweis eigentlich eine Selbstverständlichkeit ist) erlaubt es z.B., konstellationstypisch, spezielle Elemente zum Prämienanspruch gezielt einzufordern, z.B. das Nicht-Vorliegen von Verträgen seit dem 1. Januar 2016 (Art. 93 Abs. 2) oder das Nicht-Vergrössern der Erneuerbaren-Menge mit HKN.
Abs. 3: Spezielle Angaben sind nötig, falls auch das zweite Unterstützungselement, das Einbringen in die Grundversorgung, ins Spiel kommt. Marktprämienberechtigte, die Grundversorger sind, müssen zusätzliche Informationen beibringen; nebst den Marktprämienberechtigten selbst sind auch andere Akteure mitwirkungspflichtig (hier geht es v.a. um die anderen EVU-Unternehmenseinheiten nach Art. 96). Beim „effektiven Grundversorgungsabsatz“ (Bst. d) ist der Absatz von Anlagen gemeint, die für die Marktprämie in Frage kommen, und nicht derjenige sämtlicher Anlagen, also z.B. von anderen Wasserkraft- oder von Biomassenanalagen, die mit der Marktprämie nichts zu tun haben.
Die Aufschlüsselung nach Absatz 4 ist im Vollzug des BFE wichtig für die Rückverfolgbarkeit der Herkunft des gesamten in die Marktprämie eingebrachten Stroms. Sie ist Sache des sog. Betriebsführers, der mit dem Anlagenbetreiber identisch sein kann, aber nicht muss; verantwortlich ist letztlich stets Letzterer. Einreichen müssen diese Aufschlüsselung die Marktprämienberechtigten. Für alle übrigen Angaben, die nötig werden können, ist ebenfalls der Berechtigte verantwortlich (er soll der Einfachheit halber quasi alles sammeln und beim BFE einreichen), wobei die übrigen Involvierten allerdings verpflichtet sind, ihn zu unterstützten. Falls das gesammelte Einreichen nicht klappt, z.B. weil die übrigen Involvierten nicht kooperieren, kann das BFE die nötigen Informationen – subsidiär – auch direkt bei diesen Involvierten einholen (dieses „Können“ ist nur eine Möglichkeit und keine Pflicht des BFE).
Art. 99 Verfahren beim BFE
Das Verfahren beim BFE soll möglichst einfach sein und auf ohnehin vorhandenen Daten und Unterlagen aufbauen. Das BFE kann Dritte zum Vollzug beiziehen (Art. 67 Abs. 1 Bst. a EnG), bleibt aber für