Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2017/6: Umsetzung des ersten Massnahmenpakets zur Energiestrategie 2050: Änderungen auf Verordnungsstufe · 37 Seiten

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Verordnung über die Förderung der Produktion von Elektrizität aus erneuerbaren Energien (Energieförderungsverordnung,

EnFV)

2.1.2 Direktvermarktung

Betreiber von Anlagen mit einer Leistung ab 500 kW, die neu in das EVS aufgenommen werden oder die bereits eine KEV erhalten, müssen spätestens ein Jahr nach Inkrafttreten des Gesetzes die produzierte Elektrizität selber vermarkten. Damit tragen auch bestehende KEV-Anlagen zu einer bedarfsgerechten Erzeugung bei. Betreiber von Anlagen ab 30 kW, die neu in das EVS aufgenommen werden, haben zwei Jahre Zeit, um in die Direktvermarktung zu wechseln. Ein freiwilliger Wechsel ist möglich, kann aber nicht rückgängig gemacht werden.

Mit dem sogenannten Direktvermarkter oder Energiedienstleister tritt auf dem Markt ein neuer Akteur auf. Seine Hauptaufgabe ist die Stromvermarktung für Anlagen im EVS. Zwischen den Direktvermarktern braucht es einen hinreichenden Wettbewerb. So können Produzenten aus mehreren Angeboten für die Vermarktung ihrer Stromproduktion wählen. Zudem können sich so die effizientesten Lösungen im Markt etablieren. Dafür sind genügende Volumen – Anzahl Anlagen und kWh – in der Direktvermarktung unabdingbar. Das Verhältnis zwischen Produzent und Direktvermarkter wird privatrechtlich geregelt.

Die Bilanzgruppe für erneuerbare Energien (BG-EE) wird aufgrund dieses neuen Designs nicht mehr benötigt und folglich aufgelöst.

Die Vergütung der Anlagen in der Direktvermarktung wird aus zwei Komponenten bestehen: Aus dem Marktpreis, der vom Direktvermarkter ausbezahlt wird, und der Einspeiseprämie (Vergütungssatz abzüglich Referenz-Marktpreis), die quartalsweise von der Vollzugsstelle überwiesen wird (Art. 21 Abs. 4 EnG). Wenn Anlagenbetreiber zu einem höheren Marktpreis als dem Referenz-Marktpreis einspeisen, können sie höhere Einnahmen erzielen als durch eine fixe Vergütung. Die Kosten für die Stromvermarktung und für die Bilanzierung, die bisher bei der BG-EE angefallen sind, tragen künftig die Direktvermarkter. Die jeweils verantwortlichen Bilanzgruppen werden mit einem technologiespezifischen Bewirtschaftungsentgelt entschädigt.

2.1.3 Vergütung zum Referenz-Marktpreis

Anlagenbetreiber, die nicht in der Direktvermarktung sind, erhalten die sogenannte Vergütung zum Referenz-Marktpreis (Art. 21 Abs. 2 und 3 EnG): Wie bisher zahlt ihnen die Vollzugsstelle den ganzen Vergütungssatz (Referenz-Marktpreis und Einspeiseprämie) aus.

Anlagen, die über eine Lastgangmessung oder ein intelligentes Messsystem verfügen, werden nicht mehr in der BG-EE, sondern in der jeweiligen Bilanzgruppe ihrer Netzbetreiber bilanziert. Diese erstatten den Referenz-Marktpreis für den produzierten Strom der Vollzugsstelle. Die Bilanzgruppen werden jedoch für ihre Aufwendungen im Zusammenhang mit der Bilanzierung mit einem Entgelt in Höhe von 70 Prozent des Bewirtschaftungsentgelts entschädigt. Grund für das tiefere Entgelt sind die nicht anfallenden Kosten für das Kundenerwerben und für die Anlagensteuerung.

Anlagen, die weder über eine Lastgangmessung noch über ein intelligentes Messsystem verfügen,

werden weiterhin von den jeweiligen Netzbetreibern aufgenommen. In diesem Fall erstatten die Netzbetreiber den Referenz-Marktpreis der Vollzugsstelle. Ein Bewirtschaftungsentgelt wird jedoch nicht bezahlt, da keine Bilanzierungsaufwände anfallen.

2.1.4 Besonderheiten Photovoltaik

Mit Inkrafttreten des neuen EnG werden die Mittel zur Förderung der Stromproduktion aus erneuerbaren Energien erhöht. Aufgrund der nach wie vor grossen Nachfrage reichen diese aber nicht aus, um alle auf der Warteliste stehenden Photovoltaik-Projekte ins EVS aufzunehmen.

Vor diesem Hintergrund sollen Kleinanlagen mit einer Leistung von weniger als 100 kW künftig nur noch die EIV in Anspruch nehmen können. Im Rahmen dieser Vernehmlassung werden zudem zwei Varianten zum Abbau der KEV-Warteliste vorgeschlagen.