Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2017/6: Umsetzung des ersten Massnahmenpakets zur Energiestrategie 2050: Änderungen auf Verordnungsstufe · 37 Seiten
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Verordnung über die Förderung der Produktion von Elektrizität aus erneuerbaren Energien (Energieförderungsverordnung,
EnFV)
Art. 38 Rückforderung der Einmalvergütung und der Investitionsbeiträge
Mit der Möglichkeit der Rückforderung der EIV oder des Investitionsbeitrags soll sichergestellt werden, dass die verfügbaren Mittel richtig eingesetzt und nur für Projekte verwendet werden, welche die Anforderungen einhalten und eine Förderung auch tatsächlich nötig haben. Wenn die Bedingungen nach Artikel 37 nicht eingehalten werden, die Anlage insbesondere nicht die erwartete (Mehr-)produktion erreicht, können die Förderbeiträge zurückverlangt werden. Absatz 3 sieht zudem die Möglichkeit vor, dass bei starken Abweichungen der prognostizierten Rentabilität von der effektiven Entwicklung die Investitionshilfen zurückgefordert werden können.
Art. 39 Karenzfrist
Diese Bestimmung dient in erster Linie dazu, sicherzustellen, dass nicht immer die Gleichen von der EIV oder von einem Investitionsbeitrag profitieren. Zudem sollen insbesondere die Betreiber von Photovoltaikanlagen durch diese Bestimmung dazu angehalten werden, von Anfang an zu überlegen, wie gross das Potenzial auf ihrem Grundstück tatsächlich ist und dann auf einmal investieren, anstatt ihre Anlage in Etappen zu erweitern. Für Wasserkraftanlagen wird darauf verzichtet, eine Mindestdauer einzuführen, da Wasserkraftprojekte häufig aus Erneuerungs- und Erweiterungsteilen bestehen, welche erfahrungsgemäss verschieden lange Bewilligungsverfahren aufweisen. Der Verzicht auf eine Mindestdauer stellt sicher, dass nicht einzelne Projektteile blockiert werden. Hinzu kommen die sehr unterschiedlichen Nutzungsdauern der einzelnen Anlagenteile und damit einhergehend ein zeitlich gestaffelter Investitionsbedarf. Mit einer Mindestdauer besteht die Gefahr, dass Anlagenteile vor Ablauf ihrer Nutzungsdauer ersetzt werden.
Für Photovoltaikanlagen, für die bereits nach bisherigem Recht eine EIV ausbezahlt wurde, ist ein Antrag auf EIV nach neuem Recht nicht ausgeschlossen, sofern die Erweiterung oder Erneuerung nicht vor Inkrafttreten dieser Verordnung erfolgt ist.
4. Kapitel: Einmalvergütung für Photovoltaikanlagen
1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen
Art. 40 Mindestgrösse und Leistungsobergrenze für die Ausrichtung einer Einmalvergütung
Der administrative Aufwand für die Gewährung einer EIV für Kleinstanlagen wäre unverhältnismässig. Daher wird die Mindestgrösse für den Erhalt einer EIV wie bisher auf 2 kW Leistung festgesetzt. Mit der hohen Leistungsobergrenze von 50 MW soll sichergestellt werden, dass sämtliche heute in der Schweiz denkbaren grossen Photovoltaikanlagen ein Wahlrecht zwischen dem EVS und der EIV haben. Grosse Anlagen sind die wichtigste Säule beim Ausbau der Photovoltaik in der Schweiz. Durch die Warteliste werden neue Grossanlagen aber kaum vom EVS profitieren können. Um eine Rentabilität dieser Anlagen und somit den Zubau zu gewährleisten, ist ein Beitrag in Form der EIV unerlässlich. Zusätzlich ist zu beachten, dass im Vergleich zur Einspeisevergütung, bei der über die gesamte Vergütungsdauer periodische Abrechnungen über die produzierte Elektrizität gemacht werden müssen, die EIV als einmalig zu bezahlender Investitionsbeitrag im Vollzug viel weniger aufwändig ist. Auch der insgesamt aus dem Netzzuschlagsfonds zu bezahlende Betrag ist mit höchstens 30 Prozent der Investitionskosten einer Referenzanlage wesentlich geringer, als wenn die Anlage am EVS teilnimmt.
Ausserdem sind die Mittel nicht so lange wie bei der Einspeisevergütung gebunden. Die EIV hat zudem den erwünschten Effekt, dass die Produzenten die Elektrizität vermehrt selbst am Ort der Produktion verbrauchen.
Art. 41 Erheblichkeit der Erweiterung oder Erneuerung einer Anlage
Die Erheblichkeit einer Erweiterung oder Erneuerung wird in Übereinstimmung mit der Mindestgrösse für den Erhalt einer EIV festgesetzt. Die Leistung muss um mindestens 2 kW gesteigert werden.