Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2017/6: Umsetzung des ersten Massnahmenpakets zur Energiestrategie 2050: Änderungen auf Verordnungsstufe · 37 Seiten

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Verordnung über die Förderung der Produktion von Elektrizität aus erneuerbaren Energien (Energieförderungsverordnung,

EnFV)

Bei Neuanlagen erfolgt die Berechnung nach obigem Schema. Bei einer Erweiterung berechnen sich die NAM aus der Differenz der kapitalisierten freien Cashflows zwischen dem Kraftwerk im neuen Zustand und dem ursprünglichen Zustand (Differenzbetrachtung). Bei Erneuerungen wird davon ausgegangen, dass ein Weiterbetrieb ohne die Erneuerung nicht möglich ist. Deshalb wird der Erneuerungsinvestition in der NAM-Berechnung der erzielbare Markterlös aus der gesamten Nettoproduktion der Anlage über die aufgrund der Erneuerung erreichte verbleibende Nutzungsdauer gegenübergestellt.

Art. 70 Kalkulatorischer Zinssatz

Die jährliche Berechnung und Veröffentlichung erfolgt grundsätzlich gleich wie diejenige des kalkulatorischen Zinssatzes nach Artikel 13 in Verbindung mit Anhang 1 StromVV. Da sich die Risiken von Investitionen in Stromnetze und in Anlagen zur Produktion von Elektrizität aus erneuerbaren Energien (Wasserkraft, Biomasse) unterscheiden, sind in einigen Punkten Abweichungen notwendig. Diese Abweichungen sind im Anhang 3 aufgeführt.

Art. 71 Verbleibende Nutzungsdauer

Diese Bestimmung bezweckt eine einfache und eindeutige Festlegung der verbleibenden Nutzungsdauer.

6. Kapitel: Investitionsbeitrag für Biomasseanlagen

1. Abschnitt: Anspruchsvoraussetzungen

Art. 72 Begriffe

Holzkraftwerke von regionaler Bedeutung sind Holzkraftwerke, die von ihrer Dimensionierung her dem Brennstoffangebot der Region entsprechen. Die Anlagen sollen nicht das Energieholzangebot aus anderen Regionen beanspruchen, welches über weite Distanzen zugeführt werden müsste. Deshalb wird die regionale Bedeutung von Holzkraftwerken über eine Leistungsobergrenze definiert.

Art. 73 Erheblichkeit der Erweiterung oder Erneuerung

Da Erneuerungen oft keine oder nur eine geringe Produktionssteigerung zur Folge haben, soll die Erheblichkeit einer Erneuerung bei Biomasseanlagen nicht wie bei einer Erweiterung über die Steigerung der Elektrizitätserzeugung definiert werden. Eine Erneuerung ist vielmehr erheblich, wenn die anrechenbaren Investitionskosten die in Absatz 2 festgesetzten Beträge erreicht.

Art. 74 Energetische Mindestanforderungen

Da die Erheblichkeit einer Erneuerung über Mindestbeträge der anrechenbaren Investitionskosten und nicht über eine Produktionssteigerung definiert wird, sorgt Absatz 2 dafür, dass eine Anlage nach einer Erneuerung nicht weniger Elektrizität produzieren darf als vorher.

2. Abschnitt: Ansätze

Art. 75 Ansätze für die Investitionsbeiträge

Der in Artikel 27 EnG vorgesehene Maximalbeitragssatz von 20 Prozent der anrechenbaren Investitionskosten wird auf Verordnungsstufe übernommen. Im Gegensatz zu den Wasserkraftanlagen wird bei den Biomasseanlagen der Maximalbeitragssatz für Erneuerungen nicht tiefer festgesetzt, da der Höchstbeitragssatz für Biomasseanlagen bereits auf Gesetzesstufe viel tiefer angesetzt ist und sich eine weitere Reduktion des Höchstbeitragssatzes nicht rechtfertigen würde.

Art. 76 Höchstbeitrag