Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2017/6: Umsetzung des ersten Massnahmenpakets zur Energiestrategie 2050: Änderungen auf Verordnungsstufe · 37 Seiten

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Verordnung über die Förderung der Produktion von Elektrizität aus erneuerbaren Energien (Energieförderungsverordnung,

EnFV)

Wie bereits nach heutigem Recht vorgesehen, wird das Gesuch um Teilnahme am EVS gemäss Absatz 2 abgewiesen, wenn eine Anlage die Anspruchsvoraussetzungen nicht erfüllt, die Fristen zur Erreichung der Projektfortschritte oder der Inbetriebnahme nicht einhält oder der Standort der Anlage erheblich vom im Gesuch angegebenen Standort abweicht.

Art. 26 Austritt aus dem Einspeisevergütungssystem

Ein Betreiber kann mit seiner Anlage unter Einhaltung einer Kündigungsfrist aus dem EVS austreten, ein Wiedereintritt ist danach nicht möglich.

Art. 27 Auszahlung der Vergütung

Die Vergütung besteht gemäss Artikel 21 Absatz 3 EnG neu aus zwei Komponenten, dem Marktpreis bzw. dem Referenz-Marktpreis und der Einspeiseprämie. Die Vollzugsstelle zahlt Betreibern in der Direktvermarktung vierteljährlich die Einspeiseprämie aus. Den Marktpreis müssen sich diese Betreiber im Rahmen der Direktvermarktung selber erwirtschaften. Betreiber, die zum Referenz-Marktpreis einspeisen, erhalten von der Vollzugsstelle die Einspeiseprämie und den Referenz-Marktpreis ausbezahlt (Abs. 1).

Gleich wie im bisherigen Recht hat die Vollzugsstelle die Auszahlung anteilsmässig vorzunehmen, wenn nicht genügend Mittel zur Verfügung stehen. Der Restbetrag wird den Betreibern im Folgejahr nachbezahlt (Art. 2).

Der Vergütungssatz eines bestimmten Jahres für Wasserkraft- und Biomasseanlagen wird provisorisch anhand der letztjährigen Produktion festgelegt. Erst im nächsten Jahr wird der Vergütungssatz rückwirkend anhand der effektiven Produktion angepasst (vgl. z.B. Anhang 1.1 Ziff. 2.6), allenfalls zu viel ausbezahlte Beträge hat der Betreiber zurückzubezahlen(Abs. 3).

Sollte der Referenz-Marktpreis den Vergütungssatz übersteigen (Art. 21 Abs. 5 EnG), so haben die Betreiber den Differenzbetrag vierteljährlich der Vollzugsstelle zu entrichten (Abs. 4).

Die Vergütungsdauer endet nach Absatz 5 neu am Ende des Monates, in welchem sie ausläuft und nicht erst im nachfolgenden Dezember. Bei Anlagenbetreibern, denen im Bescheid nach bisherigem Recht eine Vergütungsdauer nicht auf Ende des Monates, in welchem die Vergütungsdauer ausläuft, sondern auf den darauffolgenden Dezember zugesichert wurde, gilt Artikel 106.

Art. 28 Verweigerung der Vergütung

Damit das EVS reibungslos funktioniert, müssen die Anlagenbetreiber verschiedenen Pflichten nachkommen und Vorgaben erfüllen. Tun sie dies nicht, so kann die Vollzugsstelle die Auszahlung verweigern bzw. einstellen. Sie muss sie erst wieder aufnehmen, wenn der Betreiber seinen Pflichten nachkommt oder die Vorgaben wieder erfüllt. Die Betreiber haben für die Dauer der Einstellung keinen Anspruch auf die Vergütung, auch nicht rückwirkend.

Art. 29 Bewirtschaftungsentgelt für die Abnahme von Elektrizität

Die BG-EE, die nach bisherigem Recht für die Bilanzierung und Vermarktung der Produktion aus lastganggemessenen KEV-Anlagen zuständig war, gibt es unter dem neuen Recht nicht mehr.

Für Anlagen, deren Betreiber die Elektrizität direkt am Markt verkaufen werden diese Tätigkeiten neu durch die abnehmenden Bilanzgruppen vorgenommen. Für den damit zusammenhängenden Aufwand werden diese Bilanzgruppen mit dem Bewirtschaftungsentgelt entschädigt. Damit werden insbesondere die Ausgleichsenergiekosten sowie die Vermarktungskosten im engeren Sinne, also bspw. für den Betrieb der Handelsabteilung, abgegolten. Je nach Entwicklung dieser beiden Kostenpunkte wird die Höhe des Entgelts angepasst; es soll einen Anreiz bieten, die Einspeiseprognose zu verbessern und mittelfristig zu einer Senkung der Ausgleichsenergiekosten beitragen. Da die verschiedenen Technologien unterschiedlich hohen Aufwand verursachen und unterschiedlich gut prognostizierbar sind, fällt auch das Bewirtschaftungsentgelt verschieden hoch aus (Abs. 1).