Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2017/6: Umsetzung des ersten Massnahmenpakets zur Energiestrategie 2050: Änderungen auf Verordnungsstufe · 37 Seiten
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Verordnung über die Förderung der Produktion von Elektrizität aus erneuerbaren Energien (Energieförderungsverordnung,
EnFV)
1. Einleitende Bemerkungen
Am 30. September 2016 hat das Parlament das erste Massnahmenpaket zur Energiestrategie 2050 verabschiedet (BBl 2016 7683). Dieses beinhaltet eine Totalrevision des Energiegesetzes vom 26. Juni 1998 (EnG; SR 730.0) sowie Anpassungen in weiteren Bundesgesetzen. Die Änderungen auf Gesetzesstufe haben Auswirkungen auf verschiedene Verordnungen.1 Dazu gehört auch die Energieverordnung vom 7. Dezember 1998 (EnV; SR 730.01). Aus Gründen der Übersichtlichkeit wird diese Gelegenheit auch dazu genutzt, Regelungen betreffend einen Teil der Verwendung des Netzzuschlags in eine neue Verordnung auszulagern. Die so entstehende Verordnung über die Förderung der Produktion von Elektrizität aus erneuerbaren Energien (Energieförderungsverordnung, EnFV) ist Bestandteil der aufgrund des ersten Massnahmenpakets zur Energiestrategie 2050 notwendigen Anpassungen auf Verordnungsstufe.
2. Grundzüge der Vorlage
Bisher in der EnV enthaltene sowie neue Regelungen betreffend die Verwendung der Mittel des Netzzuschlags für die Förderung der Produktion von Elektrizität aus erneuerbaren Energien werden in einer separaten Verordnung zusammengefasst. Dies betrifft die Bereiche Einspeisevergütungssystem (EVS), Einmalvergütung (EIV), Investitionsbeiträge und Förderung von bestehenden Grosswasserkraftanlagen.
2.1 Einspeisevergütungssystem
Mit dem neuen Energiegesetz wird die kostendeckende Einspeisevergütung (KEV) in ein EVS mit Direktvermarktung umgestaltet. Für Produzenten von Strom aus erneuerbaren Energien sollen Anreize geschaffen werden, zeitgerechter und bedarfsorientierter ins Netz einzuspeisen. Die Bestimmungen gelten für alle „Neuanlagen“, also für Anlagen, die ab dem 1. Januar 2013 in Betrieb gegangen sind (Art. 19 Abs. 3 EnG). Wesentlich erneuerte und erweiterte Anlagen werden mit dem EVS nicht mehr gefördert.
Das EVS wird befristet: Anlagen können bis fünf Jahre nach Inkrafttreten des EnG in das EVS eintreten (Art. 38 Abs. 1 Bst. a EnG). Betreiber von Anlagen mit Einspeisevergütung werden diese aber bis zum Ende ihrer Vergütungsdauer erhalten.
2.1.1 Vergütung und Vergütungsdauer
Die Vergütung orientiert sich neu an den Gestehungskosten (Art. 22 Abs. 1 EnG). Sie entspricht rund 80 Prozent der bisherigen kostendeckenden Vergütung und ist somit nicht mehr in jedem Fall kostendeckend. Die künftige kostenorientierte Vergütung ergibt sich hauptsächlich durch die Verkürzung der Vergütungsdauer von 20 auf 15 Jahre. Die zur Verfügung stehenden Mittel werden dadurch auch weniger lang gebunden. Die Vergütungssätze für Windkraft-, Wasserkraft- und Geothermie-Anlagen bleiben unverändert. Die Vergütungssätze für Photovoltaikanlagen werden um 20 Prozent gekürzt. Damit wird zum einen der dynamischen Kostenentwicklung dieser Technologie Rechnung getragen. Zum anderen sollen dadurch möglichst viele Projekte auf der Warteliste ins EVS aufgenommen werden. Biomasseanlagen sind von den vorgesehenen Anpassungen nicht betroffen. Aufgrund der hohen laufenden Betriebskosten (Kosten für Biomasse und das Ausbringen von Gärgut, Personalkosten) haben Betreiber dieser Anlagen keinen Anreiz, sie nach Ende der Vergütungsdauer weiter zu betreiben.
1 Vgl. dazu die ausführlichen Informationen zur Ausgangslage im erläuternden Bericht zur Totalrevision der Energieverordnung (EnV) vom Februar 2017.