Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2017/6: Umsetzung des ersten Massnahmenpakets zur Energiestrategie 2050: Änderungen auf Verordnungsstufe · 37 Seiten
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Verordnung über die Förderung der Produktion von Elektrizität aus erneuerbaren Energien (Energieförderungsverordnung,
EnFV)
Mehrbelastungen ergeben sich weitgehend aufgrund der parlamentarischen Beschlüsse hinsichtlich Holzkraftwerke und Grosswasserkraftwerke. Für Entwicklungs- und Grundlagenarbeiten ist in den nächsten Jahren mit insgesamt 1.05 Millionen Franken zu rechnen. Gleiches gilt für den personellen Mehrbedarf. Für die Jahre 2018 bis 2022 werden für Arbeiten im Bereich Grosswasserkraft 400 zusätzliche Stellenprozente benötigt. Für den Vollzug des Fördersystems (EVS, EIV, Investitionsbeiträge, Strafbestimmungen) ist mit einem personellen Mehrbedarf von 700 Stellenprozenten zu rechnen.
4. Auswirkungen auf Wirtschaft, Umwelt und Gesellschaft
Durch die vorgesehenen Änderungen des Fördersystems KEV hin zu einem kostenorientierten EVS mit Direktvermarktung steigt die Effizienz der eingesetzten Fördermittel. Zudem stellt die Einführung der Direktvermarktung die bessere Integration der Produktionsanlagen erneuerbarer Energien in den Markt sicher. Einerseits wird dadurch mittel- bis langfristig die Prognosegüte der Produktion zunehmen. Andererseits können die Anlagen besser und flexibler zur Gewährleistung der Versorgungssicherheit eingesetzt werden. Eine höhere Wirkung pro eingesetzten Förderfranken wird ausserdem durch die Einführung bzw. Erweiterung von Investitionsbeiträgen und EIV erzielt. Mit einer Anschubfinanzierung werden hohe Investitionen ausgelöst.
Ausserdem wird aufgrund der Einführung der Direktvermarktung und indirekt durch das Bewirtschaftungsentgelt eine neue Rolle im Markt geschaffen: diejenige des Direktvermarkters. Aufgaben, welche bisher an die Bilanzgruppe für erneuerbare Energien übertragen waren, werden neu von Energiedienstleistern im Wettbewerb durchgeführt.
Aufgrund der begrenzten Fördermittel kann die bereits bestehende KEV-Warteliste auch in Zukunft nicht vollständig abgebaut werden. Davon betroffen sind vor allem Photovoltaik-Projekte. Es ist davon auszugehen, dass nicht alle Betreiber, die ihre Anlagen ohne positiven KEV-Bescheid und damit auf eigenes Risiko gebaut haben, von der Förderung profitieren können.
Von den höheren Förder- und somit Investitionsvolumen profitieren wird in erster Linie die Branche rund um die Anlagenplanung, den Anlagenbau sowie die entsprechenden Zulieferungsbetriebe. Es ist damit zu rechnen, dass der Grossteil der Wertschöpfung in der Schweiz generiert wird.
5. Verhältnis zum europäischen Recht
Durch die geplante Verordnung wird das derzeitige Verhältnis zum europäischen Recht nicht verändert. Mit Blick auf ein mögliches Stromabkommen mit der EU sind insbesondere die EU-Regeln zu staatlichen Beihilfen (Subventionen, Entlastungen und Vorteile aller Art) im Auge zu behalten. Allfällige Konflikte mit dem EU-Recht ergeben sich jedoch nicht aufgrund der Verordnungsbestimmungen, um die es vorliegend geht, sondern aufgrund des Gesetzes, das bereits beschlossen ist. Beihilferechtlich in den Fokus rücken könnte z.B. die Grosswasserkraft-Marktprämie, dies v.a. darum, weil sie für bestehende Anlagen ausbezahlt wird und also nicht der Zubau von Erneuerbaren-Anlagen oder -Produktion bezweckt wird wie z.B. beim EVS und bei den Investitionsbeiträgen. Rückt ein Stromabkommen in Reichweite, müsste die Marktprämie wohl mit der EU diskutiert werden, wobei es für deren Rechtfertigung durchaus gute Argumente gibt, u.a. die Befristung auf 5 Jahre.
Im Verhältnis zum WTO-Recht, das ebenfalls Regeln zu Subventionen und dgl. enthält und das für die Schweiz verbindlich ist, gilt das zum Beihilferecht Ausgeführte: Allfällige Konflikte ergeben sich aus dem bereits beschlossenen Gesetz und nicht aus den vorliegenden Verordnungsbestimmungen.