Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2017/6: Umsetzung des ersten Massnahmenpakets zur Energiestrategie 2050: Änderungen auf Verordnungsstufe · 37 Seiten

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Verordnung über die Förderung der Produktion von Elektrizität aus erneuerbaren Energien (Energieförderungsverordnung,

EnFV)

Für den Beispiel-Fall ist anzunehmen, dass der Berechtigte aus Optimierungsgründen den Strom aus den zwei teuersten Kraftwerken (Nr. 3 und 4) in die Grundversorgung schieben würde– deren Gestehungskosten sind somit gedeckt (da keine Kürzung). Mit der Mittelungsmethode erhielte der Berechtigte eine Marktprämie von 550‘000 Franken, obschon zur Deckung der Gestehungskosten für die Anlagen Nr. 1 und 2 (nur ihre Gestehungskosten sind noch nicht gedeckt) nur noch 218‘182 Franken (130‘909+87‘273) nötig sind; er erhielte also eigentlich 331‘818 Franken zu viel. Die Mittelungsmethode würde regelmässig zu einer ungebührlich hohen Marktprämie führen und wird daher für unzulässig erklärt. Die Berechnung mit einer Quote, wie in Absatz 3 vorgegeben, kommt dem Vorgehen, das die Berechtigten wahrscheinlich wählen werden, derweil näher und führt im Normalfall zu viel sachgerechteren Ergebnissen und nicht zu einer Überentschädigung. Allerdings kann es auch bei dieser Quoten-Methode so sein – dies zeigt die Darstellung –, dass eine „zu hohe“ Marktprämie resultiert. Vorliegend würde die Marktprämie 350‘000 Franken betragen, obschon die Anlagen (Nr. 1 und 2), deren Kosten einzig noch nicht gedeckt sind, für diese Kostendeckung nur 218‘182 Franken (vgl. oben) benötigen würden; es würde also immerhin auch noch 131‘818 Franken zu viel vergütet. Bei einer solchen Konstellation greift dann Absatz 4, der verhindern will, dass insgesamt – durch die Grundversorgung (zu Gestehungskosten) und die Marktprämie – mehr gelöst wird, als zur Deckung der Gestehungskosten aller Anlagen im Total nötig ist. Hier reduziert sich dann der Marktprämienanspruch entsprechend (dieser Schritt ist nicht mit der Kürzung zu verwechseln, die nach Art. 98 greift, wenn die Mittel nicht reichen, um die verschiedenen Anspruchsberechtigten vollauf zu befriedigen). Im Normalfall soll also die Quoten-Methode nach Absatz 3 greifen und im Ausnahmefall, im Sinne eines Korrektur-Ventils, Absatz 4.

Art. 97 Unternehmensbetrachtung in Fällen mit Grundversorgung

Im Zusammenhang mit der Grundversorgung braucht es wegen der vielgestaltigen Organisationsformen der involvierten Unternehmen bzw. deren Aufspaltung in mehrere Sparten einige Präzisierungen. In Absatz 1 geht es um das Grundversorgungspotenzial nach Artikel 96 und die Frage, wessen Potenzial genau relevant ist. Laut EnG geht es um die Grundversorgung der Berechtigten selbst („… die sie in der Grundversorgung…“). Ausgehend davon legt die Verordnung nun fest, dass es für die Marktprämie irrelevant ist, wenn für die verschiedenen Sparten eines herkömmlichen EVUs betriebs- bzw. konzernintern eigenständige rechtliche Einheiten gebildet wurden. Hat ein Konzern z.B. mehrere Töchter, wobei Tochter A (als Trägerin des Risikos nicht gedeckter Gestehungskosten) marktprämien-berechtigt und Tochter B (als Netzbetreiberin nach Art. 6 StromVG) Grundversorgerin ist, muss sich Tochter A das Grundversorgungspotenzial von Tochter B anrechnen lassen. Aus Absatz 1 ergibt sich e contrario auch, dass in anderen Fällen keine Anrechnung stattfindet: Eine Holding, die als Produzentin oder Eignerin marktprämien-berechtigt ist, muss sich die Grundversorgung einer Tochter, die mit ihr nicht in einem betrieblichen, an den herkömmlichen EVU-Sparten orientierten Verhältnis, sondern z.B. in einem beteiligungstechnischen Verhältnis steht, nicht anrechnen lassen.

Absatz 2 nimmt das gesetzliche Recht, den unrentablen Grosswasserkraft-Strom zu Gestehungskosten in der Grundversorgung zu verkaufen, auf, und hält für die verschiedenen Unternehmenseinheiten präzisierend fest, wer dies tun darf und wer nicht. Nimmt man wieder die vorigen Beispiele, sieht