Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2017/6: Umsetzung des ersten Massnahmenpakets zur Energiestrategie 2050: Änderungen auf Verordnungsstufe · 37 Seiten
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Verordnung über die Förderung der Produktion von Elektrizität aus erneuerbaren Energien (Energieförderungsverordnung,
EnFV)
Kraftwerkskaskaden von Bedeutung. Sie dient der Unterscheidung, ob es sich um eine Klein- oder Grosswasserkraftanlage handelt, sie ist relevant für die Beurteilung der Erheblichkeit einer Erweiterung, sie ist massgebend für die Bestimmung der Nettoproduktion und sie dient der Berechnung der nicht amortisierbaren Mehrkosten.
Mit dem Gesuch ist unter anderem eine Auflistung sämtlicher Investitionskosten einzureichen. Diese sind bereits von der gesuchstellenden Person in anrechenbare und nicht anrechenbare Kosten aufzuteilen. Zudem hat die gesuchstellende Person eine Berechnung der nicht amortisierbaren Mehrkosten mitzuliefern (Ziff. 2).
Die Nutzungsdauertabelle (Ziff. 3) dient der Bestimmung der verbleibenden Nutzungsdauer und der in diesem Zeitraum notwendigen Reinvestitionen für die Berechnung der nicht amortisierbaren Mehrkosten. Sie gibt weiter einen Anhaltspunkt dafür, welche Investitionen in welche Anlagenbestandteile in der Regel als anrechenbare Erstellungskosten betrachtet werden können.
Anhang 2.3 Investitionsbeitrag für Biomasseanlagen
Die Energetische Nettoeffizienz (ENE) bezeichnet den Gesamtwirkungsgrad einer KVA (Ziff. 1.1). Angelehnt an die europäische „Abfallrahmenrichtlinie“ (Richtlinie 2008/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. November 2008 über Abfälle) wird sie vom Bund (BFE und BAFU) und vom Verband der Betreiber Schweizerischer Abfallverwertungsanlagen jährlich bei allen KVA in der Schweiz erhoben. In der Nettobetrachtung wird für die Effizienz der Anlage nur exportierte Elektrizität und Wärme ohne den entsorgungstechnisch zwingenden Eigenbedarf angerechnet. Siehe dazu auch den Bericht „Einheitliche Heizwert- und Energiekennzahlenberechnung der Schweizer KVA nach europäischem Standardverfahren“.2
Die energetischen Mindestanforderungen für Klärgasanlagen und Holzkraftwerke von regionaler Bedeutung (Ziff. 2.1 und 3.1) entsprechen denjenigen für WKK-Module und Dampfprozesse bei Anlagen im EVS. Bei Klärgasanlagen ist zusätzlich vorgeschrieben, dass der Faulturm mit Abwärme zu heizen ist.
Mit dem Gesuch ist eine Auflistung sämtlicher Investitionskosten einzureichen. Diese sind bereits vom Gesuchsteller in anrechenbare und nicht anrechenbare Kosten aufzuteilen. Zudem hat der Gesuchsteller eine Berechnung der nicht amortisierbaren Mehrkosten mitzuliefern (Ziff. 1.2, 2.2 und 3.2).
Die Nutzungsdauertabellen (Ziff. 1.3, 2.3 und 3.3) dienen der Bestimmung der verbleibenden Nutzungsdauer und der in diesem Zeitraum notwendigen Reinvestitionen für die Berechnung der nicht amortisierbaren Mehrkosten. Sie gibt weiter einen Anhaltspunkt dafür, welche Investitionen in welche Anlagenbestanteile in der Regel als anrechenbare Erstellungskosten betrachtet werden können und schafft damit ein besseres Verständnis für die Systemabgrenzung.
Anhang 3 Bestimmung des durchschnittlichen Kapitalkostensatzes
Im Anhang 3 werden die aus methodischer Sicht notwendigen Abweichungen gegenüber der Bestimmung des Netz-WACC in Anhang 1 StromVV aufgeführt. Dazu gehören:
1. Kapitalstruktur: Da Investitionen in Produktionsanlagen im Vergleich zu Investitionen in den re-
gulierten Netzbereich risikoreicher sind, ist davon auszugehen, dass sie mit mehr Eigenkapital hinterlegt werden müssen. Dies lässt sich auch mit Blick auf die Betreiber der Schweizer Wasserkraftanlagen feststellen. Die Kapitalstruktur wird dementsprechend auf 50 Prozent Eigenkapital und 50 Prozent Fremdkapital festgelegt.
2. Zeitpunkt der Bestimmung des WACC: Die Regelung zur Bestimmung des Netz-WACC wider-
spiegelt die im StromVG geregelte Netzkostenregulierung. Für Investitionen in Produktionsanlagen sollen möglichst aktuelle Kapitalkostensätze verwendet werden. Deshalb wird der in einem Jahr gültige Kapitalkostensatz jeweils bis Ende März desselben Jahres aufgrund der Kapitalmarktdaten des Vorjahres festgelegt.
2 http://www.bfe.admin.ch/themen/00490/00496/index.html?lang=de&dossier_id=00726