Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2017/6: Umsetzung des ersten Massnahmenpakets zur Energiestrategie 2050: Änderungen auf Verordnungsstufe · 37 Seiten

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Verordnung über die Förderung der Produktion von Elektrizität aus erneuerbaren Energien (Energieförderungsverordnung,

EnFV)

Variante B: Die Photovoltaikanlagen auf der Warteliste werden gemäss Absatz 2 nach dem Einreichedatum des Gesuchs berücksichtigt, unabhängig davon, ob sie bereits in Betrieb genommen wurden oder nicht. Dadurch wird gewährleistet, dass die Anlagenbetreiber, die sich früh angemeldet haben und schon länger auf der Warteliste sind, am EVS teilnehmen können. Gleichzeitig ist davon auszugehen, dass viele Betreiber, die ihre Anlage ohne positiven Bescheid nach bisherigem Recht in Betrieb genommen haben, nicht mehr am EVS werden teilnehmen können. Wie weit die Warteliste abgebaut werden kann, ist nur schwer abzuschätzen. Dies hängt von der tatsächlich realisierten Leistung ab, die erfahrungsgemäss von der angemeldeten Leistung abweichen kann.

Bei den übrigen Technologien springen gemäss Absatz 3 die Anlagen an die Spitze der Warteliste, bei denen die Inbetriebnahme oder die Baureife mit der Inbetriebnahmemeldung oder mit der Projektfortschrittsmeldung bzw. bei Kleinwasserkraft- und Windenergieanlagen mit der zweiten Projektfortschrittsmeldung nachgewiesen wurde; innerhalb der Gruppe dieser “Springer“ werden dann wiederum die Anlagen zuerst berücksichtigt, die zuerst die Inbetriebnahme- bzw. Projektfortschrittsmeldung eingereicht haben (Bst. a). Können alle “Springer“ berücksichtigt werden, werden die übrigen Projekte entsprechend dem Einreichedatum des Gesuchs berücksichtigt (Bst. b).

4. Abschnitt: Gesuchsverfahren

Art. 22 Gesuch

Für die Behandlung der Gesuche um Teilnahme am EVS ist die Vollzugsstelle zuständig (Abs. 1). In den Anhängen wird für jede Technologie festgelegt, welche Angaben und Unterlagen das Gesuch zu enthalten hat (Abs. 2).

Art. 23 Zusicherung dem Grundsatz nach

Die Zusicherung dem Grundsatz nach entspricht dem heutigen positiven Bescheid (Art. 3g Abs. 3 EnV). Er soll dem Anlagenbetreiber Investitionssicherheit bieten, indem ihm die Teilnahme am EVS für den Fall zugesichert wird, dass im späteren Zeitpunkt der Inbetriebnahme sämtliche Anforderungen erfüllt werden (Abs.1).

Wie heute der positive Bescheid hat diese Verfügung für allfällige Konzessions- oder Bewilligungsverfahren keinerlei präjudizielle Wirkung (Abs. 2).

Art. 24 Projektfortschritte, Inbetriebnahme und Meldepflichten

Projekte, denen die Einspeisevergütung dem Grundsatz nach zugesichert wurde, sollen zügig realisiert werden und die für sie reservierten Mittel (Art. 22) nicht unnötig lange blockieren. Deshalb sieht Artikel 24 wie bereits das heutige Recht vor, dass die Antragsteller innert der in den Anhängen festgelegten Fristen Projektfortschritte erzielen und die Anlage in Betrieb nehmen müssen und der Vollzugsstelle jeweils entsprechend Meldung zu erstatten haben (Abs. 1, 2 und 4).

Kann ein Gesuchsteller die Frist für einen Projektfortschritt oder die Inbetriebnahme aus Gründen, für die er nicht einzustehen hat, nicht einhalten, kann ihm diese Frist von der Vollzugsstelle auf Gesuch hin verlängert werden. Das Gesuch ist vor Ablauf der jeweiligen Frist einzureichen (Abs. 3).

Reicht ein Anlagenbetreiber die Inbetriebnahmemeldung zu spät ein und erhält er aus diesem Grund keine Vergütung, erhält er rückwirkend nur den Referenz-Marktpreis, nicht aber die Einspeiseprämie ausbezahlt.

Art. 25 Definitive Teilnahme am Einspeisevergütungssystem

Erfüllt die Anlage auch nach der Inbetriebnahme sämtliche Voraussetzungen, nimmt sie definitiv am EVS teil (Abs. 1).