Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2017/6: Umsetzung des ersten Massnahmenpakets zur Energiestrategie 2050: Änderungen auf Verordnungsstufe · 37 Seiten

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Verordnung über die Förderung der Produktion von Elektrizität aus erneuerbaren Energien (Energieförderungsverordnung,

EnFV)

6. Erläuterungen zu den einzelnen Bestimmungen

1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen

Dieses Kapitel enthält Bestimmungen, die für verschiedene der nachfolgenden Kapitel von Bedeutung sind.

Art. 3 Neuanlagen

Absatz 2 sieht vor, dass nebst tatsächlich neuen Anlagen auch der komplette Ersatz einer bestehenden Anlage als Neuanlage gilt. Von einem kompletten Ersatz ist dann auszugehen, wenn die notwendige Investition annähernd so gross ist wie diejenige einer vergleichbaren, tatsächlich neuen Anlage. Allenfalls verbleibende Anlagenteile dürfen zudem höchstens von untergeordneter Bedeutung sein.

Art. 4 Anlagenleistung

Die Leistung einer Anlage bestimmt sich nach Artikel 14 EnV und somit gleich wie bei Anlagen, die nach Artikel 15 EnG einspeisen.

Art. 5 Meldepflicht bei Änderung der berechtigten Person

Die Verpflichtung, eine allfällige Änderung der berechtigten Person zu melden, soll sicherstellen, dass die Förderungsleistung nicht an die falsche Person ausbezahlt wird. Erfolgt die Meldung nicht, wird der Betrag an die bisher berechtigte Person ausbezahlt. Insbesondere beim EVS und der EIV würde es einen unverhältnismässigen Vollzugsaufwand bedeuten, wenn vor der Auszahlung der Vergütung oder des Investitionsbeitrags nochmals nachgefragt werden müsste, ob sich die Person des Berechtigten geändert hat oder nicht.

Art. 6 Betriebsdaten

Um nach Gewährung einer Förderungsleistung überprüfen zu können, ob die Anforderungen an den Betrieb und die Betriebstüchtigkeit gewährleistet sind, soll dem BFE und der Vollzugsstelle die Möglichkeit eingeräumt werden, Einsicht in die Betriebsdaten der jeweiligen Anlagen zu verlangen.

Art. 7 Kategorien von Photovoltaikanlagen

Photovoltaikanlagen mit einer Leistung von weniger als 100 kW werden in zwei Kategorien aufgeteilt. Kleine Photovoltaikanlagen, die ins Gebäude integriert werden, haben auch heute noch leicht höhere Investitionskosten, als solche, die nur ans Gebäude angebaut oder gar als freistehende Anlagen realisiert werden. Diesem Umstand soll weiterhin mit leicht höheren Vergütungssätzen bei der Einmalvergütung Rechnung getragen werden.

Art. 8 Grosse und kleine Photovoltaikanlagen

Die Unterscheidung zwischen „grossen“ und „kleinen“ Anlagen (Art. 19 Abs. 6 EnG) wird bei einer Leistung von 100 kW gemacht. Anlagen ab 100 kW sind mit erheblichen Investitionen verbunden. Die Rentabilität und die Investitionssicherheit der Anlage spielen beim Investitionsentscheid eine viel grössere Rolle als bei den kleinen Anlagen. Deshalb wird für grosse Photovoltaikanlagen das Antragsverfahren etwas anders gestaltet als für die kleinen Anlagen (vgl. dazu die Abschnitte 3 und 4 des

4. Kapitels).

Anlagen unterhalb einer Leistung von 100 kW werden als Teil der Gebäudetechnik betrachtet. Es ist davon auszugehen, dass diese Anlagen von den Projektanten entweder bereits beim Neubau des Gebäudes oder in Verbindung mit anderen Massnahmen wie einer Dachsanierung realisiert werden.

Folglich hängen der Realisierungszeitpunkt und die Rentabilität von einer Vielzahl verschiedener Faktoren ab.