Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2017/6: Umsetzung des ersten Massnahmenpakets zur Energiestrategie 2050: Änderungen auf Verordnungsstufe · 37 Seiten

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Verordnung über die Förderung der Produktion von Elektrizität aus erneuerbaren Energien (Energieförderungsverordnung,

EnFV)

Kosten für die Erstellung von Anlagenteilen, die entstehen, bevor der Investitionsbeitrag dem Grundsatz nach zugesichert wurde oder bevor der vorzeitige Baubeginn bewilligt wurde, trägt der Gesuchsteller vollumfänglich selbst. Sie sind für die Berechnung des Investitionsbeitrags nicht anrechenbar (Bst. a). Diese Regelung ist deutlich milder als die Regelung in Artikel 26 Absatz 3 SuG, wonach in einem solchen Fall gar keine Leistungen gewährt werden. Nicht erfasst werden mit dieser Bestimmung die Planungskosten; diese fallen von Natur aus an, bevor eine Anlage als baureif gilt und damit auch bevor das Gesuch um Investitionsbeitrag überhaupt eingereicht werden kann.

Kosten die der Gesuchsteller nicht selbst zu tragen hat, sind ebenfalls nicht anrechenbar (Bst. b).

Wasserkraftanlagen, die Sanierungsmassnahmen gemäss Artikel 83a des Gewässerschutzgesetzes vom 24. Januar 1991 (GSchG, SR 814.20) oder Artikel 10 des Bundesgesetzes über die Fischerei (BGF, SR 923.0) vornehmen müssen, müssen die Entschädigung nach Gewässerschutz- und Fischereigesetzgebung gemäss Art. 34 EnG zuerst beantragen. Die Kosten, die für diese Massnahmen anfallen sind nicht als Investitionskosten für die Berechnung des Investitionsbeitrags anrechenbar.

Art. 67 Kapitalisierte Gestehungskosten

Grundsätzlich können für die Berechnung der Gestehungskosten die zu erwartenden Kosten angerechnet werden. Für einzelne Kostenarten wurden – zur Sicherstellung eines rationellen Vollzugs – spezielle Regelungen erarbeitet.

Wiederkehrende Kosten sind nicht als anrechenbare Kosten für die Bestimmung der Höhe der Investition anrechenbar. Jedoch sind die wiederkehrenden Kosten relevant für die Bestimmung der Gestehungskosten. Diese sind ihrerseits für die Berechnung der nicht amortisierbaren Mehrkosten von Bedeutung. Als Betriebskosten sind pauschal 2 Prozent der anrechenbaren Investitionskosten anrechenbar.

Die Reinvestitionen umfassen Anlagenteile, die im Zeitpunkt des Neubaus, der Erweiterung oder der Erneuerung ersetzt werden, deren Nutzungsdauer jedoch kürzer ist als die verbleibende Nutzungsdauer der gesamten Anlage, weshalb sie vor deren Ablauf erneut ersetzt werden müssen. Kosten für solche Reinvestitionen können für die Berechnung der Gestehungskosten berücksichtigt werden, nicht jedoch bei den anrechenbaren Investitionskosten.

Die weiteren Kosten umfassen auch Abgaben, welche effektiv geschuldet sind wie Konzessionsabgaben oder Gratis- und Vorzugsenergie.

Vermarktungs- und Dispositionskosten entstehen, wenn die Energie gesteuert z.B. in Hochpreiszeiten verkauft werden soll oder durch die Teilnahme am Systemdienstleistungsmarkt (SDL-Markt). Demgegenüber können höhere Energiepreise oder SDL-Erlöse erzielt werden. Für eine konsistente Berechnung müssen sowohl die Kosten als auch die Erlöse entweder eingerechnet oder ausgeschlossen werden. Die Kraftwerke sollen mit den Investitionsbeiträgen eine Grundvergütung erhalten, welche ihnen einen rentablen Betrieb ermöglicht. Mit zusätzlichem Aufwand sollen sie zusätzliche Erlöse erzielen können. Zudem sind insbesondere SDL-Erträge schwierig vorauszusagen. Deshalb sollen weder Vermarktungs- und Dispositionskosten noch allfällige SDL-Erträge eingerechnet werden können.

Die Kapitalkosten und die direkten Steuern werden kalkulatorisch berechnet. Zur Berechnung der Kapitalkosten wird das für die Investitionen benötigte Kapital mit dem kalkulatorischen Zinssatz nach Artikel 70 multipliziert. Die Berechnung der kalkulatorischen Steuern erfolgt als Produkt eines einheitlichen, für die gesamte Schweiz repräsentativen und vom BFE festgelegten, kalkulatorischen Steuersatzes und des erwarteten zukünftigen Gewinns.

Für die Berechnung der nicht amortisierbaren Mehrkosten werden die Gestehungskosten nicht als Kosten pro kWh, sondern im Sinne der Investitionsrechnung als absolute Beträge der jährlich anfallenden Kosten verwendet (Abs. 5). Sie werden je mit dem für das jeweilige Jahr geltenden kalkulatorischen Zinssatz kapitalisiert (Abs. 5).