Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2017/6: Umsetzung des ersten Massnahmenpakets zur Energiestrategie 2050: Änderungen auf Verordnungsstufe · 37 Seiten
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Verordnung über die Förderung der Produktion von Elektrizität aus erneuerbaren Energien (Energieförderungsverordnung,
EnFV)
Hat der Anlagenbetreiber für die Gründe, aus welchen die Anlage die Mindestanforderungen nicht einhält, nicht selber einzustehen, kann er der Vollzugsstelle Massnahmen darlegen, mit welchen er die Mindestanforderungen wieder einhalten wird. Die Vollzugsstelle kann ihm zur Umsetzung dieser Massnahmen eine Frist setzen sowie Auflagen erlassen. Hält der Anlagenbetreiber diese Auflagen ein, erhält er während der Dauer der Frist die Einspeiseprämie weiterhin ausbezahlt (Abs. 3).
Sind die Mindestanforderungen nach Ablauf der Frist nicht während einer ganzen Beurteilungsperiode eingehalten worden, erhält der Anlagenbetreiber rückwirkend nur noch den Referenz-Marktpreis ausbezahlt. Allenfalls zu viel erhaltene Vergütung hat er zurückzuerstatten (Abs. 4).
Art. 34 Ausscheiden aus dem Einspeisevergütungssystem
Eine Anlage, die wegen Nichteinhaltens der Mindestanforderungen während drei Jahren für mindestens eine Beurteilungsperiode auf den Referenz-Marktpreis gesetzt wurde oder die Mindestanforderungen ein Jahr nach Ablauf der Frist nach Artikel 32 Absatz 3 nicht einhält, scheidet aus dem EVS aus. Ein Wiedereintritt ist nicht möglich.
3. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen zur Einmalvergütung und zu den Investitionsbeiträgen
Dieses Kapitel enthält Bestimmungen, die für mehrere der nachfolgenden Kapitel von Bedeutung sind.
Art. 35 Ausschluss des Investitionsbeitrags
Befindet sich eine Anlage in einem Vergütungssystem wie der Mehrkostenfinanzierung, der kostendeckenden Einspeisevergütung nach bisherigem Recht oder dem EVS nach neuem Recht, kann sie nicht gleichzeitig von einer EIV oder von einem Investitionsbeitrag profitieren. Tritt ein Anlagenbetreiber vor Ablauf der Vergütungsdauer definitiv aus einem dieser Systeme aus, steht es ihm frei, für eine spätere erhebliche Erweiterung oder Erneuerung eine EIV oder einen Investitionsbeitrag zu beantragen.
Art. 36 Bewilligung des früheren Baubeginns
Bei Wasserkraft- und Biomasseanlagen darf grundsätzlich gestützt auf Artikel 28 EnG mit den Bau-, Erweiterungs- oder Erneuerungsarbeiten erst begonnen werden, nachdem das BFE eine Zusicherung für den Investitionsbeitrag abgegeben hat. Das BFE kann jedoch einen früheren Baubeginn bewilligen. Dies tut es, wenn es mit schwerwiegenden Nachteilen verbunden wäre, die Zusicherung dem Grundsatz nach abzuwarten. Diese Bestimmung lehnt sich stark an Artikel 26 des Bundesgesetzes vom 5. Oktober 1990 über Finanzhilfen und Abgeltungen (Subventionsgesetz, SuG [SR 616.1]) an.
Art. 37 Anforderungen an den Betrieb und die Betriebstüchtigkeit der Anlage
Diese Bestimmung soll gewährleisten, dass eine EIV oder ein Investitionsbeitrag nur für Anlagen ausbezahlt wird, die tatsächlich während der vorgesehenen Mindestdauer die erwartete Menge Elektrizität produzieren. Gerade bei Wasserkraftanlagen kann der durch die getätigten Investitionen erreichte Mehrwert auch auf andere Weise als durch eine Mehrproduktion erreicht werden, so z.B. durch die zeitliche Verschiebung der Produktion bei Speicherkraftwerken. In solchen Fällen ist nicht (allein) die Menge der produzierten Elektrizität für die Beurteilung des regulären Betriebs massgebend. Wichtig ist jedoch, dass nicht Anlagen gefördert werden, die bereits nach kurzer Zeit wieder abgeschaltet oder schlecht gewartet werden.