Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2017/6: Umsetzung des ersten Massnahmenpakets zur Energiestrategie 2050: Änderungen auf Verordnungsstufe · 37 Seiten

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Verordnung über die Förderung der Produktion von Elektrizität aus erneuerbaren Energien (Energieförderungsverordnung,

EnFV)

Anhang 1.4 Geothermieanlagen im Einspeisevergütungssystem

Bei den Geothermieanlagen gibt es nebst den bisher bereits vorgesehenen hydrothermalen Anlagen zusätzlich die Kategorie der petrothermalen Anlagen, die sich dadurch unterscheiden, dass bei petrothermalen Anlagen der Untergrund für die Gewinnung von Wärme und Heisswasser neben dem eigentlichen Bohrloch hydraulisch stimuliert werden muss (vgl. dazu Ziff. 2.1.5 zu Besonderheiten Geothermie). Die Vergütungssätze wurden an Hand von Referenzanlagen bestimmt, bei denen eine Reihe von verschiedenen Stimulationsmassnahmen ökonomisch kalkuliert wurden – die Differenz der technischen Gestehungskosten von petrothermalen Anlagen gegenüber einer hydrothermalen Anlage betrugen Rp. 2,4 bis Rp. 13.4 pro kWh mit einem mittleren Wert von Rp. 7,5 pro kWh.

Zudem werden auch hier die Anlagen, die nach dem 1. Januar 2018 in Betrieb genommen wurden,

jedoch bereits vorher einen positiven Bescheid nach bisherigem Recht erhalten sowie eine Projektfortschrittsmeldung nach bisherigem Recht eingereicht haben, von der Senkung der Vergütungsdauer geschützt (Ziff. 7, vgl. die Ausführungen zu Anhang 1.1).

Anhang 1.5 Biomasseanlagen im Einspeisevergütungssystem

Bei den Biomassenanlagen können gestützt auf Artikel 10 Absatz 4 Buchstabe c–e nur noch die im bisherigen Anhang 1.5 “übrige Biomassenanlagen“ genannten Anlagen am EVS teilnehmen (siehe dazu Ziff. 2.2.3 zu den Investitionsbeiträgen für Biomasseanlagen).

In Ziffer 2.3 werden Mindestanforderungen aufgenommen, die bisher in einer Richtlinie des BFE geregelt waren und die Nachhaltigkeitsanforderungen gemäss Artikel 12b des Mineralölsteuergesetzes vom 21. Juni 1996 (SR 641.61) entsprechen.

Der im bisherigen Anhang 1.5 vorgesehene Bonus für externe Wärmenutzung (WKK-Bonus) ist neu nicht mehr vorgesehen, da mit den neuen gesetzlichen Grundlagen der Fokus noch stärker auf die Produktion von Elektrizität gelegt werden soll.

Die Vergütungsdauer (Ziff. 6) wird bei den Biomasseanlagen im Unterschied zu den übrigen Technologien nicht verkürzt.

Anhang 2.1 Einmalvergütung für Photovoltaikanlagen

Die Tabellen zu den Ansätzen werden grundsätzlich aus dem bisherigen Recht übernommen. Da bisher jedoch nur für Anlagen mit einer Leistung von weniger als 30 kW die EIV beantragt werden

konnte, werden die Tabellen um die Ansätze für die Leistungsklassen ab 30 kW ergänzt. Je grösser eine Anlage gebaut wird, desto kleiner werden die Investitionskosten im Verhältnis zur installierten Leistung. Deshalb werden die Ansätze des Leistungsbeitrags für die Leistungsklassen ab 30 kW entsprechend tiefer festgesetzt.

Der Leistungsbeitrag wird anteilsmässig berechnet (Ziff. 2.5), d.h. für die ersten 29,9 kW erhält der Anlagenbetreiber den höheren Leistungsbeitrag, für die darüber liegenden den tieferen. Hat eine Anlage sogar eine Leistung ab 100 kW, erhält er für die Leistung von 30 bis 99,9 kW den Leistungsbeitrag für Anlagen <100 kW und für die darüber liegende Leistung den Leistungsbeitrag für die Leistungsklasse ≥100 kW.

Neuanlagen – also Anlagen, die nach dem 1. Januar 2013 in Betrieb genommen wurden – mit einer Leistung ≥100 kW erhalten immer nur den Ansatz für angebaute und freistehende Anlagen, auch wenn sie der Kategorie der integrierten Anlagen angehören. Dies erfolgt in Übereinstimmung mit der Regelung bei den Photovoltaikanlagen im EVS.

Die Angabe der Produzentenkategorie (natürliche Person, juristische Person, öffentliche Hand) dient der Auswertung der Art der Investoren und der Beurteilung der Auswirkungen der Massnahmen und der eingesetzten Mittel auf die verschiedenen Produzentenkategorien.

Anhang 2.2 Investitionsbeitrag für Wasserkraftanlagen

Die Definition der Wasserkraftanlagen (Ziff. 1) im EVS und derjenigen, die einen Investitionsbeitrag beantragen können, ist identisch. Für die Investitionsbeiträge ist insbesondere die Abgrenzung bei