Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2017/6: Umsetzung des ersten Massnahmenpakets zur Energiestrategie 2050: Änderungen auf Verordnungsstufe · 37 Seiten

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Verordnung über die Förderung der Produktion von Elektrizität aus erneuerbaren Energien (Energieförderungsverordnung,

EnFV)

Art. 68 Erzielbarer kapitalisierter Marktpreis und erzielbarer Markterlös

Den Kraftwerksbetreibern wird als Grundlage für die Bestimmung der erzielbaren kapitalisierten Marktpreise ein vom BFE erarbeitetes und jährlich aktualisiertes Preisszenario mit stündlicher Auflösung zur Verfügung gestellt, das für die Bestimmung der Erlöse verwendet werden muss. Damit wird sichergestellt, dass die einzelnen Kraftwerksprojekte bei der Beurteilung vergleichbar sind. Dieses Preisszenario basiert auf einem branchenüblichen Fundamentalmodell und berücksichtigt am kurzen Ende die aktuellen Terminpreise. Zur Bestimmung der Markterlöse kann der Antragsteller seine eigenen Kraftwerksoptimierungsmodelle verwenden, sofern er dies will.

Die Erlöse von gebundenen Kunden (Grundversorgung) werden nicht berücksichtigt, da aus heutiger Sicht nicht bestimmt werden kann, wie lange die Grundversorgung (in der heutigen Form, also mit „Gestehungskosten“) noch bestehen bleibt.

Für die Bestimmung der tatsächlichen Geldflüsse ist aus den erzielbaren kapitalisierten Marktpreisen der tatsächlich erzielbare Markterlös für jedes Jahr der verbleibenden Nutzungsdauer zu berechnen. Da die Produktion von Grosswasserkraftanlagen in der Regel steuerbar ist, ist bei diesen Anlagen der Berechnung des erzielbaren Markterlöses ein wirtschaftlich optimiertes Produktionsprofil zugrunde zu legen.

Art. 69 Nicht amortisierbare Mehrkosten

Die nicht amortisierbaren Mehrkosten ergeben sich gemäss Artikel 29 Absatz 2 EnG aus der Differenz zwischen den kapitalisierten Gestehungskosten für die Elektrizitätsproduktion und dem erzielbaren kapitalisierten Marktpreis (vgl. Graphik).

Da sich die kapitalisierten Gestehungskosten als absolute Beträge der tatsächlich anfallenden Kosten und nicht pro kWh berechnen, kann ihnen für die Berechnung der nicht amortisierbaren Mehrkosten nicht einfach ein Marktpreis pro kWh gegenübergestellt werden. Vielmehr ist der aufgrund der jährlich zu erwartenden Nettoproduktion erzielbare Markterlös zu berechnen und den kapitalisierten Gestehungskosten gegenüberzustellen.

Für die Gestehungskosten werden nur cash-relevante Kosten vor Zinsen berücksichtigt, d.h. Abschreibungen oder Finanzierungskosten müssen aus den Vollkosten herausgerechnet werden. Unter Verrechnung mit den Erlösen ergeben sich jährliche freie Cash-Flows (FCF) vor Zinsen und nach Steuern. Diese werden mit dem jährlich zu bestimmenden Nach-Steuer-WACC diskontiert und zum Nettobarwert aufsummiert (vgl. Graphik).

Positive, kapitalisierte Free Cash Flows über Laufzeit t1-tn

NAM*

Investition t0

* NAM = Nicht amortisierbare Mehrkosten

Die nicht amortisierbaren Mehrkosten (NAM) entsprechen im Grundsatz dem Nettobarwert dieser Berechnung, sofern dieser negativ ist.