Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2017/6: Umsetzung des ersten Massnahmenpakets zur Energiestrategie 2050: Änderungen auf Verordnungsstufe · 37 Seiten

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Verordnung über die Förderung der Produktion von Elektrizität aus erneuerbaren Energien (Energieförderungsverordnung,

EnFV)

2. Kapitel: Einspeisevergütungssystem

1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen

Art. 12 Allgemeine Anforderungen

Für Anlagen im EVS gelten betreffend den Anschlussbedingungen sowie der Bestimmung der zu vergütenden Energie die gleichen Regelungen wie für Anlagen, die nach Artikel 15 des Gesetzes einspeisen.

Art. 13 Herkunftsnachweis und ökologischer Mehrwert

Wie im heutigen Recht gilt der ökologische Mehrwert der aus erneuerbaren Energien produzierten Elektrizität mit der Teilnahme am EVS bzw. der Ausrichtung der Einspeiseprämie als abgegolten. Die entsprechenden Herkunftsnachweise sind daher der Vollzugsstelle zu übertragen und können nicht vermarktet werden.

Art. 14 Teilnahme von Photovoltaikanlagen

Photovoltaikanlagen mit einer Leistung von weniger als 100 kW werden zum Einspeisevergütungssystem nicht mehr zugelassen. Für solche Anlagen besteht die Möglichkeit eine Einmalvergütung zu beantragen.

2. Abschnitt: Direktvermarktung und Einspeisung zum Referenz-Marktpreis

Art. 15 Direktvermarktung

Absatz 1 sieht gestützt auf Artikel 21 Absatz 2 des Gesetzes vor, dass Betreiber von neuen Kleinanlagen mit einer Leistung von weniger als 30 kW von der Pflicht ihre Elektrizität selber am Markt zu verkaufen auf Dauer ausgenommen sind, da der Vermarktungsaufwand im Verhältnis zur produzierten Elektrizitätsmenge unverhältnismässig hoch wäre. Betreiber von Anlagen ab einer Grösse von 30 kW müssen ihre Elektrizität nach einer Übergangsfrist (2 Jahre bei Anlagen <500 kW und 1 Jahr bei Anlagen ab 500 kW, vgl. Art. 109 Abs. 1) selber am Markt verkaufen.

Betreiber von Anlagen ab 500 kW, die bereits eine Vergütung nach altem Recht erhalten, ist es aufgrund ihrer Grösse ebenfalls zumutbar, ihre Elektrizität selber zu vermarkten. Sie müssen ihre Elektrizität gestützt auf Artikel 72 Absatz 5 des Gesetzes deshalb auch selber am Markt verkaufen, für sie gilt aber ebenfalls eine Übergangsfrist von einem Jahr (Vgl. Art. 109 Abs. 2).

Es ist jedoch jedem Anlagenbetreiber – unabhängig von der Grösse seiner Anlage – unbenommen, auf eigenen Wunsch jederzeit in die Direktvermarktung zu wechseln. Ein solcher Wechsel ist endgültig.

Art. 16 Referenz-Marktpreis

Der Referenz-Marktpreis für Photovoltaikanlagen entspricht dem Durchschnitt der Preise, die an der Strombörse in einem Vierteljahr jeweils für den Folgetag festgesetzt werden, gewichtet nach der tatsächlichen viertelstündlichen Einspeisung ebendieser Anlagen. Da Photovoltaikanlagen nur tagsüber Elektrizität produzieren und einspeisen, würde ein ungewichteter Marktpreis, der auch die tieferen Nachtpreise umfasst, keine adäquate Abbildung der erzielbaren Markterlöse darstellen und zu einer zu hohen Einspeiseprämie führen (Abs. 1).

Bei den übrigen Technologien liegen keine solch spezifischen Produktions- und Einspeisemuster vor. Deshalb entspricht der Referenz-Marktpreis den vierteljährlich gemittelten Preisen an der Strombörse (Abs. 2).

Die Referenz-Marktpreise werden vom BFE berechnet und veröffentlicht (Abs. 3).