Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2017/6: Umsetzung des ersten Massnahmenpakets zur Energiestrategie 2050: Änderungen auf Verordnungsstufe · 37 Seiten
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Verordnung über die Förderung der Produktion von Elektrizität aus erneuerbaren Energien (Energieförderungsverordnung,
EnFV)
8. Kapitel: Auswertung, Publikation, Auskünfte und Weitergabe von Daten an die Oberzolldirektion, Kontrolle und Massnahmen
Art. 101 Auswertung
Wie bisher macht das BFE eine Auswertung über sämtliche Projekte und Anlagen, für welche eine Förderung beantragt wurde.
Bei der Grosswasserkraft kann das BFE die erhaltenen Daten zudem zur Weiterentwicklung der Massnahme bzw. der Marktordnung verwenden (vgl. Art. 30 Abs. 5 EnG).
Art. 102 Publikation
Ebenfalls wie bisher publiziert das BFE aus Transparenzgründen verschiedene Angaben zu den Anlagen, für die eine Förderung oder eine Vergütung oder – neu – eine Marktprämie ausbezahlt wird. Die Publikation betreffend die Marktprämie richtet sich einzig nach Absatz 3. Die Angaben gemäss den Absätzen 1 und 2 sind – da für die Marktprämie nicht passend – nicht zu publizieren.
Art. 103 Auskünfte
Auch die Auskunftserteilung entspricht dem bisherigen Recht. Antragsteller, Kantone und Gemeinden haben, je verschieden nach ihrer Interessenlage, Anspruch auf Auskunft über sie betreffende Projekte oder Anlagen.
Art. 104 Weitergabe von Daten an die Oberzolldirektion
Artikel 104 entspricht inhaltlich unverändert dem heutigen Recht und stellt den Informationsfluss vom BFE an die Oberzolldirektion sicher, damit Letztere über die für den Vollzug der Mineralölsteuerverordnung vom 20. November 1996 (SR 641.611) notwendigen Daten von Anlagen, die Elektrizität aus Biomasse erzeugen, und deren Betreibern verfügt.
Art. 105 Kontrolle und Massnahmen
Die durch Artikel 105 dem BFE und der Vollzugsstelle eingeräumten Kontroll- und Massnahmekompetenzen entsprechen ebenfalls dem bisherigen Recht. Die im bisherigen Artikel 22a EnV vorgesehenen Regelungen betreffend Anlagen, Fahrzeuge und Geräte finden sich neu in der neuen Verordnung über die Anforderungen an das Inverkehrbringen und das Abgeben von serienmässig hergestellten Anlagen, Fahrzeugen und Geräten.
9. Kapitel: Schlussbestimmungen
Art. 106 Übergangsbestimmung zum Ende der Vergütungsdauer nach bisherigem Recht
Im bisherigen Recht wurde die Vergütung anders als im neuen Artikel 27 Absatz 5 vorgesehen bis Ende Dezember des Jahres, in welchem die Vergütungsdauer auslief, ausbezahlt. Anlagenbetreibern, die noch unter altem Recht ins Einspeisevergütungssystem eingetreten sind, bleibt dieser Anspruch erhalten.
Art. 107 Übergangsbestimmung zum Abbau der Warteliste für die übrigen Erzeugungstechnolo-
gien
Diese Übergangsbestimmung wird aus dem bisherigen Recht übernommen.
Art. 108 Übergangsbestimmungen zu Photovoltaikanlagen
Bisher konnte die EIV nur für Anlagen mit einer Leistung von weniger als 30 kW beantragt werden.
Wer vor Inkrafttreten dieser Verordnung bereits eine EIV nach bisherigem Recht beantragt oder erhalten hat und die Anlage – ebenfalls vor Inkrafttreten dieser Verordnung – auf über 30 kW erweitert hat,