Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2017/90: Bundesgesetz über polizeiliche Massnahmen zur Bekämpfung von Terrorismus (PMT) · 37 Seiten
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Konkret geht es darum, die nachfolgenden Instrumente jeweils im legitimierenden Rahmen der menschenrechtlichen Verpflichtungen, wie insbesondere dem Recht auf persönliche Freiheit, der Meinungsäusserungsfreiheit, der Vereinigungsfreiheit, der Religionsfreiheit sowie weiteren einschlägigen Garantien, wie sie in der Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)64, im Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte (UNO-Pakt I)65 und in weiteren völkerrechtlichen Übereinkommen sowie im Grundrechtekatalog unserer Bundesverfassung (Art. 7-36 BV) enthalten sind, anzuwenden und deren Grenzen zu einzuhalten.
9.3 Delegation von Rechtsetzungsbefugnissen
Gestützt auf Artikel 1 Absatz 4 E-ZentG erhält der Bundesrat die Befugnis, im sachlichen Geltungsbereich gemäss Absatz 3 entsprechende Vereinbarungen mit den Kantonen auszuhandeln und abzuschliessen.
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64SR 0.101