Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2017/90: Bundesgesetz über polizeiliche Massnahmen zur Bekämpfung von Terrorismus (PMT) · 37 Seiten
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Es ist im Übrigen der Begriff des „Bekämpfens“ (namentlich der Internetkriminalität) im Absatz 3 in einem weiten Sinn zu verstehen, der neben der strafjustiziellen Verfolgung von Straftaten (Bekämpfung in einem engeren Sinn) auch deren Erkennung und Verhinderung umfasst.
Neben dem Terrorismus und der Internetkriminalität gibt es weitere Aufgabenbereiche, bei denen auf Seiten der Kantone wie des Bundes ein Interesse an vertiefter Zusammenarbeit besteht: Polizeiinformatik, eine Abstimmung zwischen den Kantonen und den zuständigen Behörden des Bundes in Fragen der Polizeitechnik oder der Beschaffung von Ausrüstung etc. Generell ist in diesen Bereichen eine bessere Interoperabilität der polizeilichen Organe der Kantone und des Bundes gefordert. Zu denken ist auf operativer Ebene an die Schaffung von Strukturen zur Bewältigung interkantonaler Grosslagen. Es sind Themen wie diese, die seitens der Kantone und des Bundes etwa das Vorhaben zur Schaffung eines nationalen Polizei-Kompetenzzentrums veranlasst haben. Der Bund beteiligt sich daran mit einem Anteil von 20 Prozent an den Gesamtkosten, bundesintern aufgeteilt zwischen fedpol, dem Bundesamt für Bevölkerungsschutz (BABS) und dem VBS. Zu den bereits bestehenden Einrichtungen der Kantone, an denen sich der Bund – auch finanziell – beteiligt, gehört das Schweizerische Polizei-Institut (SPI) in Neuenburg (finanzielle Unterstützung durch das EJPD). Zu nennen ist etwa auch der Sicherheitsverbund Schweiz (SVS), der sich auf eine gemeinsam von der Vorsteherin des EJPD und vom Vorsteher des VBS sowie vom Präsidenten der KKJPD und vom Präsidenten der Regierungskonferenz Militär, Zivilschutz und Feuerwehr unterzeichnete Verwaltungsvereinbarung vom 4. Dezember 201540 stützt. Als Beispiel für eine bestehende Vereinbarung zwischen dem Bund und den Kantonen im Bereich der Unterstützung mit Ressourcen kann auf die Rahmenvereinbarung zwischen dem EJPD und der KKJPD betreffend die Polizeikooperation zwischen der Bundeskriminalpolizei und den kantonalen sowie städtischen Polizeikorps vom 14./15. November 2013 verwiesen werden.41
Eine Beteiligung des Bundes an gemeinsamen Einrichtungen mit den Kantonen verlangt häufig nach einer Beteiligung des Bundes an deren Finanzierung. Die neue Regelung gemäss der Absätze 3 und 4 ist unter diesem Blickwinkel auch eine Bestimmung über Finanzhilfen nach Artikel 6 Buchstabe c Subventionsgesetz42 für eine Aufgabe, die „ohne die Finanzhilfe nicht hinreichend erfüllt“ wird. Die verwendeten Begriffe „Organisationen“ und „Einrichtungen“ sind bewusst offen gewählt und decken damit sowohl öffentlich- als auch privat-rechtliche Strukturen ab. Was die Schaffung von neuen Formen der Zusammenarbeit mit den Kantonen angeht, soll je nach deren Zweck, Aufgabenkreis, Finanzierungsart usw. im Einzelfall die adäquate Rechtsform gewählt werden.
In einem ersten Schritt wurde die Rechtsgrundlage für eine finanzielle Beteiligung des Bundes an gemeinsamen Einrichtungen mit den Kantonen in der Organisationsverordnung für das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (OV-EJPD) vom 17. November 199943 geschaffen. Mit der vorliegenden Ergänzung des ZentG durch die neuen Absätze 3 und 4 wird diese Rechtsgrundlage auf die formell-gesetzliche Ebene angehoben.
Artikel 2 Einleitungssatz und Bst. ebis
Die Zentralstellen nehmen einerseits als Dienstleister vor allem gegenüber den Kantonen, aber auch gegenüber den ausländischen Partnerbehörden wichtige Aufgaben des Informationsaustausches und der Koordination wahr (vgl. Art. 2 Bst. a–e ZentG). In Erfüllung dieser Aufgaben geht die Tätigkeit der Zentralstellen über die strafrechtliche Bundesgerichtsbarkeit hinaus. Andererseits leitet sich aus dem ZentG die Zuständigkeit von fedpol zur Durchführung von Aufgaben kriminalpolizeilicher Natur ab, also von Tätigkeiten im Rahmen der Strafverfolgung, die vor der Eröffnung eines Strafverfahrens erfolgen, die also der gerichtspolizeilichen Tätigkeit der Bundeskriminalpolizei vorgelagert sind. Es geht hier um die sogenannten Vorermittlungen, die dem Erkennen von Straftaten dienen. Unter dem Begriff der Vorermittlungen wird allgemein die kriminalpolizeiliche Tätigkeit im Hinblick auf die Erkennung von bereits begangenen Straftaten verstanden. Auch Vorermittlungen dienen somit der Verfolgung von Straftaten; bei ihnen liegt jedoch noch kein konkreter Verdacht vor, weshalb dieser Bereich nicht durch die StPO geregelt wird. In sachlicher Hinsicht erstreckt sich die Zuständigkeit zur Durchführung von Vorermittlungen auf die Straftatbestände, für deren Verfolgung der Bund zuständig ist. Entsprechend ist der kriminalpolizeiliche Aufgabenbereich des Bundes fokussiert auf die Früherkennung des organisierten und
40BBl 2015 9305
41Vgl. Stellungnahme des Bundesrates zur Interpellation 15.3257 Romano, Bekämpfung der organisierten Kriminalität. Organisation und Vorge-
hen der Bundespolizei (Antwort auf die Frage 7)
42SR 616.1