Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2017/90: Bundesgesetz über polizeiliche Massnahmen zur Bekämpfung von Terrorismus (PMT) · 37 Seiten
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Die Daten aus elektronischen Aufenthaltsüberwachungen werden mittels des Verarbeitungssystems des Dienstes ÜPF bearbeitet und aufbewahrt. Dies wird nicht nur finanzielle, sondern auch personelle Auswirkungen nach sich ziehen. Bei den finanziellen Auswirkungen sind Kosten in Zusammenhang mit Anpassungen des Verarbeitungssystems (z.B. neue Überwachungsart, neue Aufbewahrungsfrist) zu rechnen. Auch die neuen Online-Zugriffe gemäss Ziffer 5.4 werden eine Erhöhung der Betriebskosten der zugrundeliegenden Applikationen verursachen. Ausserdem wird auch der Anpassungsbedarf an den Informationssystemen neue Investitions- und Betriebskosten auslösen. Derzeit wird diesbezüglich von einem tiefen sechsstelligen Betrag an einmaligen Investitionskosten und einem mittleren fünfstelligen Betrag an wiederkehrenden Betriebskosten ausgegangen.
2015 hat der Bundesrat beschlossen, 86 Stellen im Bereich Terrorismusbekämpfung zu schaffen. fedpol wurde mit 30 dieser befristeten Stellen aufgestockt. Per 1.1.2018 wurden diese Stellen in unbefristete Stellen umgewandelt. Diese Stellen wurden fedpol für die Bewältigung der bestehenden Aufgaben zugesprochen und werden vorwiegend in den Bereichen der Ermittlungsverfahren, der internationalen polizeilichen Zusammenarbeit und der Bekämpfung der Terrorismusfinanzierung eingesetzt. Lediglich zwei dieser Stellen wurden für die Bearbeitung bestehender präventiv-polizeilichen Fernhaltemassnahmen eingesetzt. Durch interne Stellenverschiebungen, Kompensationen und Schwergewichtsbildungen konnten in diesem Bereich weitere Kapazitäten geschaffen werden, welche mithalfen, diese bereits bestehenden – jedoch aufgrund der erhöhten Bedrohungslage57 quantitativ ausgeweiteten – Aufgaben von fedpol wahrzunehmen.
Bei den nun vorgeschlagenen verwaltungspolizeilichen Massnahmen handelt es sich um eine neue Aufgabe. Diese kann jedoch mit dem bestehenden Ressourcenbestand nicht bewältigt werden. Gestützt auf die stark gestiegenen Zahlen der Entfernungs- und Fernhaltemassnahmen sowie auf die aktuelle erhöhte Bedrohungslage geht fedpol davon aus, dass der Ressourcenbedarf für die Bearbeitung der neuen Massnahmen erheblich sein wird. Gestützt auf die oben dargelegten Zahlen wird von einem geschätzten Mehrbedarf von zehn Stellen ausgegangen. Der Bedarf dieser Stellen richtet sich nach der Bedrohungslage und den Radikalisierungstendenzen. Diese Entwicklung ist langfristig nur schwer voraussehbar. Deshalb wird fedpol die Entwicklung bis zur Beantragung von zusätzlichen Stellen aufmerksam verfolgen. Dabei wird auch die Frage geprüft, ob ein etappierter Aufbau möglich ist. Zudem sollen vier dieser zehn Stellen auf fünf Jahre befristet werden, mit der Option auf Verlängerung, falls die Bedrohungslage und die Anzahl der zu bearbeitenden Fälle konstant hoch bleiben oder sogar noch zunehmen sollten.
Ob die Ahndung allfälliger Verstösse gegen die neuen verwaltungspolizeilicher Massnahmen auch für die Bundesanwaltschaft zu einem substanziellen Mehraufwand führen wird, kann derzeit noch nicht abgeschätzt werden.
7.2 Auswirkungen auf Kantone und Gemeinden
Grundsätzlich werden den Kantonen mit dieser Vorlage keine neuen Aufgaben zugewiesen. Die Gewährleistung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung ist primär Aufgabe der Kantone. Nach der Konzeption des Entwurfs wird aber jeder Kanton eine zuständige Stelle bezeichnen müssen, welche über die in den Kantonen hängigen sozialen, medizinischen und polizeilichen Massnahmen Kenntnis hat und fedpol gegebenenfalls Antrag zum Erlass einer präventiv-polizeilichen Massnahme stellt. In verschiedenen Kantonen bestehen bereits solche Strukturen im Sinne eines sog. Case-Managements, andere werden diese aufbauen müssen, soweit sie die Massnahmen des vorliegenden Entwurfs nutzen wollen. Heisst fedpol den Antrag gut, hat der antragstellende Kanton den Vollzug der Massnahme zu gewährleisten.
8 Verhältnis zur Legislaturplanung und zu Strategien des Bundesrates
8.1 Verhältnis zur Legislaturplanung
Die Vorlage ist weder in der Botschaft vom 27. Januar 201658 zur Legislaturplanung 2015–2019 noch im Bundesbeschluss vom 14. Juni 201659 über die Legislaturplanung 2015–2019 angekündigt. Zum Zeitpunkt der Legislaturplanung war noch nicht erkennbar, dass neben den strafrechtlichen Anpassungen zur Verabschiedung der Botschaft zur Genehmigung des Übereinkommens des Europa-
57 Lagebericht 2017 des Nachrichtendienstes des Bundes
58 BBl 2016 1105
59 BBl 2016 5183