Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2017/90: Bundesgesetz über polizeiliche Massnahmen zur Bekämpfung von Terrorismus (PMT) · 37 Seiten

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Das geltende Recht kennt keinen auf solche Fälle zugeschnittenen Grund für eine Einzelhaft. Die Auflistung in Artikel 78 StGB ist somit entsprechend zu ergänzen. Einzelhaft als ununterbrochene Trennung von den anderen Gefangenen soll nur zur Verhinderung der Beeinflussung von Mitgefangenen durch Gedankengut, welches die Begehung von terroristischen Straftaten begünstigen kann, angeordnet werden.

6.7 Bundesgesetz vom 23. Dezember 201137 über den ausserprozessualen Zeugenschutz

Artikel 34 Absätze 2 und 3

Beim Zeugenschutz handelt es sich um eine Aufgabe, bei der auf Seiten der Kantone wie des Bundes ein Interesse an vertiefter Zusammenarbeit besteht. Angesichts der relativ kleinen Anzahl von Zeugenschutzfällen in der Schweiz, der Komplexität der Schutzmassnahmen und der Notwendigkeit des Erhalts von Fachwissen und Professionalität einer Zeugenschutzstelle ist die Durchführung von Zeugenschutzmassnahmen sowohl für Zeugen aus Bundesverfahren als auch für Zeugen aus kantonaler Verfahren zentral bei den Bundesbehörden angesiedelt. Nach der heutigen Regelungen tragen Bund und Kantone den Betrieb bzw. die Betriebskosten der Zeugenschutzstelle zu gleichen Teilen. Diese Regelung hat sich in der Vergangenheit als zu starr erwiesen, bestehen seitens der Kantone doch ganz unterschiedliche Bedürfnisse nach Massnahmen des ausserprozessualen Zeugenschutzes. Mit der neuen Regelung soll eine Flexibilisierung erreicht werden, die den jeweiligen Entwicklungen angepasst werden kann. Inskünftig soll es möglich sein, verstärkt den effektiv für einen Kanton geleisteten Aufwand zur Grundlage der Kostenverteilung zu nehmen. Die Aufteilung der Betriebskosten soll zudem dem Umstand Rechnung tragen können, dass die Zeugenschutzstelle mit dem Ausland bzw. internationalen Strafgerichtshöfen zusammenarbeitet und diese Leistungen nicht unmittelbar dem Kanton zu Gute kommen. Sie steht damit auch im Einklang mit Artikel 1 Absatz 4 E-ZentG, welcher ebenfalls eine flexible Regelung der Finanzierung von Stellen erlaubt, die zugleich Aufgaben sowohl von Bund und als auch Kantonen wahrnehmen.

Der Bundesrat soll damit die Kompetenz erhalten, mit den Kantonen entsprechende Vereinbarungen zu treffen, welche den sich ändernden Anforderungen und Bedürfnissen Rechnung tragen und angepasst werden können. Diese Regelung entspricht auch der Grundlage, wie sie in Artikel 1 Absätze 3 und 4 E-ZentG generell für die Zusammenarbeit zwischen Bund und Kantonen im Polizeibereich vorgesehen ist.

6.8 Bundesgesetz vom 7. Oktober 199438 über die kriminalpolizeilichen Zentralstellen des Bundes und gemeinsame Zentren für Polizei- und Zollzusammenarbeit mit anderen Staaten

Artikel 1 Absätze 3 und 4

Die Bekämpfung der Kriminalität, einschliesslich der terroristisch motivierten Kriminalität, bedarf im heutigen Umfeld einer umfassenden Koordination zwischen Bund und Kantonen. Eine verstärkte Koordination ist dabei insbesondere im Bereich der – Kantons- und Landesgrenzen überschreitenden – Internetkriminalität erforderlich. Im Rahmen der Nationalen Strategie zum Schutz der Schweiz vor Cyber-Risiken (NCS) wurde dem EJPD die Aufgabe zugewiesen, auf nationaler Ebene eine möglichst vollständige Fallübersicht (Straffälle) zu führen und interkantonale Fallkomplexe zu koordinieren (Massnahme 6).39 Zudem führt die allgemeine Entwicklung im Internet zu neuen Formen der Cyberkriminalität, welche nur im Verbund mit den zuständigen Stellen von Bund und Kantonen nachhaltig und ganzheitlich bekämpft werden können. Eine verstärkte Zusammenarbeit ist insbesondere auch mit Blick auf den sog. Cyber-Terrorismus wie insbesondere die zunehmende Nutzung des Internets für dschihadistisch-propagandistische Aktivitäten angezeigt. Mit dem von der KKJPD und dem Bundesrat verabschiedeten „Konzept zur Massnahme 6 NCS“ vom 18. Februar 2016 wurde der Auftrag erteilt, die Schaffung einer Zentralstelle Cyberkriminalität als nationales Kompetenzzentrum für Bund und Kantone zu prüfen. Gegenwärtig wird – auf der Grundlage einer Vereinbarung von Bund und Kantone – die Schaffung eines nationalen Kompetenzzentrums zur Bekämpfung von Cyber-Delikten geprüft. Die Möglichkeit, dass der Bund im Bereich der Bekämpfung der Internetkriminalität koordinierend und unterstützend tätig sein kann und zu diesem Zweck auch Vereinbarungen mit den Kantonen schliessen darf, sollte gesetzlich ausdrücklich vorgesehen werden.

37 SR 312.2

38 SR 360

39 Vgl. Jahresbericht 2016 zur Umsetzung der Nationalen Strategie zum Schutz der Schweiz vor Cyber-Risiken (NCS) https://www.newsd.admin.ch/newsd/message/attachments/48041.pdf