Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2017/90: Bundesgesetz über polizeiliche Massnahmen zur Bekämpfung von Terrorismus (PMT) · 37 Seiten
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- Motion 16.3673 SVP-Fraktion, «Umgang mit staatsgefährdenden Personen» [Vom Bundesrat abgelehnt, im Rat noch nicht
behandelt]
6 Erläuterungen zu einzelnen Artikeln
6.1 Bundesgesetz vom 21. März 199720 über Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit
Art. 2 Abs. 2 Bst. dbis
Artikel 2 Absatz 2 zählt die vorbeugenden polizeilichen Massnahmen zur Abwehr von Gefährdungen der inneren Sicherheit abschliessend auf. Diese Auflistung ist mit einem Verweis auf die im neuen Abschnitt 5 eingeführten Massnahmen zur Verhinderung terroristischer Straftaten zu ergänzen. Der Begriff „terroristische Straftaten“ umfasst alle Straftatbestände nach schweizerischem Recht, mit denen die Täterin oder der Täter „den Zweck verfolgt, Gewaltverbrechen zu begehen, mit denen die Bevölkerung eingeschüchtert oder ein Staat oder eine internationale Organisation zu einem Tun oder Unterlassen genötigt werden soll“ (so die Formulierung in Art. 260terAbs. 2 Bst. a VE-StGB).21 In Frage kommen insbesondere folgende Straftatbestände: vorsätzliche Tötung, Mord, schwere Körperverletzung, Verursachung einer Explosion, Gefährdung der öffentlichen Sicherheit mit Waffen, Unterstützung oder Beteiligung an einer terroristischen Organisation oder Finanzierung des Terrorismus, öffentliche Aufforderung zu Verbrechen oder zur Gewalttätigkeit.
Art. 6 Abs. 2
Artikel 6 Absatz 2 ist dahingehend anzupassen, dass die Gemeinden, welche Aufgaben nach diesem Gesetz übertragen erhalten, wie ein Kanton direkt mit den Bundesbehörden zusammenarbeiten können. Im Sinne der Organisations- und Vollzugsautonomie ist es Sache der Kantone oder Gemeinden, eine solche Behörde oder Behörden und ihre Zusammenarbeit und Organisation innerhalb ihres Zuständigkeitsbereichs zu definieren.
Artikel 23e Grundsätze
Die polizeilichen Massnahmen gemäss Artikel 23h – Artikel 23l E-BWIS sind zur Abwehr einer bevorstehenden Gefahr anzuordnen, vorausgesetzt die entsprechenden Befürchtungen der Behörden sind durch das Verhalten einer Gefährderin oder eines Gefährders begründet. Eine „Gefährderin“ oder ein „Gefährder“ ist eine potenziell gefährliche Person, gegenüber welcher konkrete und aktuelle Anhaltspunkte bestehen, dass sie eine terroristische Straftat (vgl. zum Begriff der terroristischen Straftat die Erläuterungen zu Art. 2 Abs. 2 Bst. dbisE-BWIS) begehen könnte. Die neuen Massnahmen können somit lediglich vorgenommen werden, wenn eine terroristische Bedrohung vorliegt. Sie sanktionieren nicht ein bestimmtes Verhalten bzw. sie entfalten keine pönale Wirkung, sondern sie sind als präventive-polizeiliche Schutzmassnahmen zu verstehen. Die neuen Massnahmen beugen künftigen Störungen im In- und Ausland vor und sind rechtlich als Administrativmassnahmen zu qualifizieren. Eine Widerhandlung gegen angeordnete Administrativmassnahmen ist unter Strafe zu stellen (Art. 29a E-BWIS). Massnahmen wie die Meldepflicht, Kontaktverbot, Ein- und Ausgrenzung sowie Ausreiseverbot werden bereits heute bei Personen im Umfeld von Hooliganismus, Stalking oder bei häuslicher Gewalt sowie im Ausländerrecht regelmässig sowohl vom Bund als auch von den Kantonen erfolgreich eingesetzt. Sie können je nach Fall und Umständen auch neben nachrichtendienstlichen sowie strafprozessualen Massnahmen angeordnet werden, sofern die Prämisse gemäss Artikel 23e Absatz 1 Buchstabe c E-BWIS nicht erfüllt ist.
Angesichts der einschneidenden Wirkung der neuen Massnahmen kommt den Grundsätzen der Verfassung und des Völkerrechts eine grosse Bedeutung zu. Die einzelnen Massnahmen schränken verschiedene verfassungsmässige und völkerrechtlich verankerte Grund- und Menschenrechtsgarantien wie namentlich die persönliche Freiheit (Art. 10 Abs. 2 BV, Art. 4 EMRK, Art. 9 UNO-Pakt II), die Bewegungsfreiheit (Art. 31 BV, Art. 5 EMRK) oder der Schutz der Privatsphäre (Art. 13 BV, 8 EMRK, Art. 17 UNO-Pakt II) ein.
20 SR 120
21 Gemäss Vernehmlassungsvorlage des Bundesrates vom 21. Juni 2017: Genehmigung und Umsetzung des Übereinkommens des Europarates zur Verhütung des Terrorismus mit dem dazugehörigen Zusatzprotokoll und Verstärkung des strafrechtlichen Instrumentariums gegen Terrorismus und organisierte Kriminalität, auf: http://www.admin.ch/ch/d/gg/pc/ind2017.html#EJPD (Vernehmlassungsfrist abgelaufen am 13. Oktober 2017). Vgl. auch die Umschreibung der von terroristischen Aktivitäten ausgehenden Bedrohung der inneren oder äusseren Sicherheit der Schweiz in Art. 19 Abs. 2 Bst. a NDG (SR 121).