Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2017/90: Bundesgesetz über polizeiliche Massnahmen zur Bekämpfung von Terrorismus (PMT) · 37 Seiten
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TETRA), bei der neben Bundesbehörden auch kantonale Partner einbezogen sind. Mithilfe von TETRA koordinieren und optimieren die in der Terrorismusbekämpfung engagierten Behörden ihre Arbeit. TETRA steht unter der Leitung von fedpol; beteiligt sind der Nachrichtendienst des Bundes (NDB), die Bundesanwaltschaft (BA), das Krisenmanagementzentrum des Eidgenössischen Departements für auswärtige Angelegenheiten (EDA), das Grenzwachtkorps (GWK), das Staatssekretariat für Migration (SEM), das Bundesamt für Justiz (BJ) und der Führungsstab Polizei (FST P) sowie die Konferenz der kantonalen Polizeikommandanten der Schweiz (KKPKS). TETRA zieht weitere behördliche Stellen wie die kantonalen Migrationsämter, Sozialdienste und Strafvollzugsbehörden in die Koordinationstätigkeit ein. Als Task-Force im Oktober 2014 ins Leben gerufen, ist TETRA mittlerweile zu einer festen Einrichtung geworden, deren Aufgabe die operative Koordination der Terrorismusbekämpfung der Schweiz ist. Die Gefährlichkeit einer Person kann lediglich durch den Beizug aller zur Verfügung stehenden Informationen (insb. Polizeirapporte, allfällige Führungsberichte in Gefängnissen, Entscheide über die fürsorgerische Unterbringung, psychiatrische Gutachten, Strafregisterauszüge, Informationen aus den Informationssystemen des Bundes und der Kantone) eruiert werden. Bei erhöhter Dringlichkeit muss dies so schnell wie möglich erfolgen.
Absatz 1 Buchstabe b: Die Radikalisierung von Personen erfordert frühzeitige staatliche Intervention, sobald sich sozial auffälliges Verhalten zeigt. In der Frühphase der Radikalisierung sind keine polizeilichen oder nachrichtendienstlichen Massnahmen angezeigt, sondern es sind soziale, integrative oder therapeutische Massnahmen durch kommunale und kantonale Behörden zu ergreifen, um die betroffene Person auf einem gewaltfreien Weg zu halten oder sie auf einen solchen zurückzuführen. Dem Grad ihrer Radikalisierung und der damit einhergehenden Gefahr entsprechend, können bereits heute verschiedene Massnahmen gegenüber einer betroffenen Person ergriffen werden. Reichen jedoch soziale, integrative oder therapeutische Massnahmen zur Verhinderung einer mutmasslichen Gefährdung durch die radikalisierte Person nicht aus, so müssen adäquate präventiv-polizeiliche Massnahmen angeordnet werden können. Zur Anwendung gelangen Massnahmen der allgemeinen Gefahrenabwehr der Kantone sowie neu die Massnahmen gemäss Artikel 23h – Artikel 23m E-BWIS. Die präventiv-polizeilichen Massnahmen können lediglich verfügt werden, wenn konkrete und aktuelle Anhaltspunkte bestehen, dass soziale, integrative oder therapeutische Massnahmen sowie Massnahmen der allgemeinen Gefahrenabwehr der Kantone gegenüber einer Gefährderin oder eines Gefährders zur Verhinderung einer terroristischen Straftat nicht ausreichen. Die Massnahmen gemäss Artikel 23h – Artikel 23m E-BWIS sollen dabei bestehende soziale, integrative oder therapeutische Massnahmen sowie Massnahmen der allgemeinen Gefahrenabwehr nicht ersetzen, sondern ergänzen bzw. unterstützen.
Die Vorlage weist insofern eine enge Schnittstelle mit den Präventionsmassnahmen zur Verhinderung von Radikalisierung bzw. zum NAP auf (vgl. Ziff. 2). Dieses Zusammenspiel zwischen sozialen und polizeilichen Massnahmen hat sich auch in anderen Bereichen bereits bewährt – z.B. bei der häuslichen Gewalt. Auch um wirksam gegen die Gefahren von Radikalisierung und gewalttätigen Extremismus vorgehen zu können, ist dieser umfassende Ansatz erforderlich. Ist die Auferlegung sozialer, integrativer oder therapeutischer Massnahmen aufgrund der Umstände im Einzelfall nicht erfolgversprechend oder von vornherein nicht möglich, so sollen die Massnahmen gemäss Artikel 23h – Artikel 23m E-BWIS jedoch sofort erlassen werden dürfen, ohne erste Erfolge sozialer, integrativer oder therapeutischer Massnahmen abwarten zu müssen. Die für die Fallführung verantwortliche, von den Kantonen zu bezeichnende Stelle ist die Ansprechstelle für fedpol als verfügende Behörde. Sie stellt fedpol Anträge für den Erlass präventiv-polizeilicher Massnahmen, wenn die kantonalen Instrumente und Mittel ausgeschöpft sind oder sie mit diesen Massnahmen unterstützt werden sollen. In diesem Sinne wird der Grundsatz der Subsidiarität Rechnung getragen.
Absatz 1 Buchstabe c: Sind die Voraussetzungen nach Artikel 23e Absatz 1 Buchstabe a und b E-BWIS gegeben, muss zusätzlich die Anforderung gemäss Artikel 23e Absatz 1 Buchstabe c E-BWIS erfüllt sein, um Doppelspurigkeiten beim Erlass von Massnahmen verhindern zu können. Keine präventiv-polizeilichen Massnahmen sind nötig, wenn während eines laufenden Strafverfahrens entsprechende Ersatzmassnahmen nach der StPO ergriffen werden, um eine fortgesetzte Gefährdung durch die Gefährderin oder den Gefährder bzw. die mutmassliche Täterin oder den Täter zu verhindern. Diese Einschränkung kommt jedoch nur zur Anwendung, wenn fragliches Verfahren keinen Zusammenhang mit der konkreten und aktuellen terroristischen Bedrohung im Sinne von Artikel 23e Absatz 1 Buchstabe a E-BWIS aufweist.
Alle Massnahmen sind gemäss Absatz 2 zeitlich zu begrenzen. Generell soll der Grundsatz gelten, dass die Massnahmen für so kurze Zeit wie möglich anzuordnen sind. Eine Massnahme gilt gemäss Absatz 2 längstens für eine Dauer von sechs Monaten. Sie kann