Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2017/90: Bundesgesetz über polizeiliche Massnahmen zur Bekämpfung von Terrorismus (PMT) · 37 Seiten

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keinerlei Zusammenhang mit einer terroristischen Straftat stehende Gründe für den Aufenthalt im Bestimmungsland glaubhaft geltend macht.

Absatz 3: Bei Gefahr im Verzug können Reiseausweise und Reisepapiere durch fedpol, das Grenzwachtkorps oder die kantonalen Polizeibehörden ohne vorgängige Anordnung eines Ausreiseverbots provisorisch sichergestellt werden. Eine sofortige Sicherstellung der Reiseausweise und Reisepapiere kommt beispielsweise in Betracht, wenn die Gefährderin oder der Gefährder im Begriff ist, die Schweiz zu verlassen.

Reicht es aus, den Geltungsbereich oder die Gültigkeit des Reiseausweises zu beschränken und dies im Ausweis sowie im Fahndungssystem zu vermerken, ist dies aus Gründen der Verhältnismässigkeit einem vollständigen Entzug vorzuziehen. Liegen die Voraussetzungen für die Sicherstellung oder Beschlagnahme nicht mehr vor, so wird der betroffenen Person auf Antrag ein neuer Ausweis ausgestellt, der durch die betroffene Person selber zu finanzieren ist. Sichergestellte oder beschlagnahmte Reiseausweise werden nicht zurückgegeben, ausser es handle sich dabei um ausländische Reiseausweise. Bei Wegfall der Voraussetzungen muss die betroffene Person umgehend informiert werden.

Liegen die Voraussetzungen für die Sicherstellung oder Beschlagnahme der Reisepapiere nicht mehr vor, so werden diese der betroffenen Person zurückgegeben oder, wenn elektronisch ausgestellt, durch die Reiseanbieterin auf Antrag von fedpol entsperrt. Die Kosten aufgrund der Sicherstellung oder Beschlagnahme der Reisepapiere (Billette) werden gegenüber der betroffenen Person nicht entschädigt. Auch muss die betroffene Person bei Anhaltung und Rückweisung im Ausland für den Rücktransport selber aufkommen.

Artikel 23l Eingrenzung auf eine Liegenschaft

Absatz 1: Zur Verhinderung terroristischer Straftaten steht als einschneidendste präventiv-polizeiliche Massnahme die Eingrenzung auf eine Liegenschaft zur Verfügung. Eine Gefährderin oder ein Gefährder kann verpflichtet werden, eine bestimmte Liegenschaft nicht zu verlassen, wenn konkrete und aktuelle Anhaltspunkte bestehen, dass sie oder er eine erhebliche Gefahr für Leib und Leben darstellt. Anhaltspunkte, die auf eine „erhebliche Gefahr für Leib und Leben“ hinweisen können, sind beispielsweise:

- wenn eine Gefährderin oder ein Gefährder unberechenbar ist und über eine hohe Gewaltbereitschaft verfügt;

- wenn die Gefährderin oder der Gefährder in der Vergangenheit mehrfach gewalttätig in Erscheinung getreten ist, bei ihr oder

ihm ein hohes Rückfall-Risiko besteht, sie oder er in der Vergangenheit Waffen verwendet hat, um einer Drohung Nachdruck zu verleihen;

- wenn sich die Gefährderin oder der Gefährder zu allfällig terroristischen Zwecken in einem Konfliktgebiet aufgehalten hat.

Diese und andere Anhaltspunkte können einzeln oder auch alle gleichzeitig vorhanden sein. Die Eingrenzung auf eine Liegenschaft kann jedoch nur zur Anwendung gelangen, wenn eine oder mehrere gestützt auf Artikel 23h-23k E-BWIS verfügte Anordnungen nicht eingehalten wurden.

Absätze 2 und 3: Fedpol kann aus wichtigen Gründen Ausnahmen von der Eingrenzung auf eine Liegenschaft gestatten, namentlich aus medizinischen Gründen, zu Erwerbs- und Bildungszwecken oder zur Wahrnehmung von familiären Verpflichtungen. Die notwendigen Kontakte zur Aussenwelt und das soziale Leben der Gefährderin oder des Gefährders dürfen im Rahmen des Hausarrests nur soweit eingeschränkt werden, als dies zur Durchführung der Massnahme erforderlich ist. Zur Kontrolle des Vollzuges muss es den zuständigen Behörden jedoch möglich sein, die Gefährderin oder den Gefährder unangemeldet und jederzeit in der betroffenen Liegenschaft aufsuchen zu können. Nach der Spruchpraxis des EGMR ist die Grenzziehung zwischen einer Freiheitsbeschränkung und einem Freiheitsentzug – für letzteren muss bekanntlich ein Rechtfertigungsgrund nach Artikel 5 EMRK vorliegen – nur ein Unterschied „des Grades und der Intensität“. Der EGMR stellt dabei nicht nur auf die rein räumliche Ausdehnung eines Gebietes ab, auf dem sich die betroffene Person noch physisch frei bewegen darf, sondern er berücksichtigt eine Vielzahl von Kriterien wie die Art, die Dauer, die Auswirkungen und die Umstände der Einschränkung der Bewegungsfreiheit. Nebst dem quantitativen Faktor der Raumgrösse ist somit die Aufenthaltsgestaltung und Lebenssituation innerhalb der Räumlichkeiten oder des Gebiets massgebend,