Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2017/90: Bundesgesetz über polizeiliche Massnahmen zur Bekämpfung von Terrorismus (PMT) · 37 Seiten

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leistungen zum Gegenstand und liegen im überwiegenden öffentlichen Interesse, namentlich im Interesse des Schutzes gefährdeter Polizeigüter, wenn Gefahr im Verzug ist.

Artikel 29a Vergehen

Die neuen Massnahmen beugen künftigen Störungen im In- und Ausland vor und sind rechtlich als Administrativmassnahmen zu qualifizieren. Konsequent bekämpft werden soll die Nichteinhaltung verfügter Massnahmen. Eine Widerhandlung gegen angeordnete Administrativmassnahmen ist deshalb unter Strafe zu stellen. Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer gegen Massnahmen nach den Artikeln 23h–23m E-BWIS verstösst. Die Strafandrohung ist somit dieselbe, wie beim Verstoss gegen eine von fedpol verfügte Ausweisung (Verweisungsbruch gemäss Art. 291 StGB). Handelt die Täterin oder der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Busse. Zu bestrafen ist auch, wer im In- oder Ausland einer Person die Nichteinhaltung der Massnahme erleichtert, sie darin bekräftigt oder unterstütz. Bei nicht volljährigen Personen sind die Bestimmungen des Jugendstrafrechts massgebend.

Artikel 29b Strafverfolgung

Die Verfolgung und Beurteilung der Widerhandlungen nach Artikel 29a E-BWIS unterstehen der Bundesgerichtsbarkeit.

6.2 Ausländergesetz vom 16. September 200529

Artikel 75 Absatz 1 Buchstabe. i, Artikel 76 Absatz 1 Buchstabe. b Ziffer 1 und Artikel 76a Absatz 2 Buchstabe j

Neu wird für die Vorbereitungshaft (Art. 75 AuG) und die Ausschaffungshaft (Art. 76 AuG) ein zusätzlicher Haftgrund der Gefährdung der inneren oder äusseren Sicherheit der Schweiz geschaffen. Bezüglich der Haft im Rahmen des Dublin-Verfahrens (Art. 76a AuG) wird präzisiert, dass auch eine Gefährdung der inneren oder äusseren Sicherheit befürchten lässt, dass sich die betroffene Person der Durchführung der Wegweisung entziehen will. Als Gefährdung der inneren und äusseren Sicherheit gilt insbesondere die Gefährdung des Vorrangs der staatlichen Gewalt im militärischen und politischen Bereich – insbesondere durch Terrorismus oder die organisierte Kriminalität.30 Die Gefährdung der inneren oder äusseren Sicherheit hat sich auf Erkenntnisse bzw. die Einschätzung von fedpol – z.B. im Rahmen einer bereits erlassenen Ausweisungsverfügung oder eines Amtsberichts – zu stützen. Damit soll sichergestellt werden, dass eine entsprechende Gefährdung durch Informationen einer dafür kompetenten Bundesbehörde belegt ist.

Schon heute kann eine Person in Haft genommen werden, wenn sie Personen ernsthaft bedroht oder an Leib und Leben erheblich gefährdet und deshalb strafrechtlich verfolgt wird oder verurteilt worden ist; entsprechendes gilt, wenn die Person wegen eines Verbrechens verurteilt worden ist (Art. 75 Abs. 1 Bst. g und h; Art. 76 Abs. 1 Bst. b Ziffer 1 i.V.m. Art. 75 Abs. 1 Bst. g und h; Art. 76a Abs. 2 Bst. g und h AuG). Das Anknüpfen an eine strafrechtliche Verfolgung ist aber dann unbefriedigend, wenn von einer Person Gefährdungen der inneren oder äusseren Sicherheit ausgehen. In solch schwerwiegenden Fällen muss eine Haft unabhängig vom Vorliegen einer strafrechtlichen Verfolgung oder Verurteilung zulässig sein.

Auch rechtfertigt es sich, die Gefährdung der inneren oder äusseren Sicherheit als konkretes Anzeichen i.S.v. Artikel 76a Absatz 1 Buchstabe a AuG zu bezeichnen, welches befürchten lässt, dass sich die betroffene Person der Durchführung der Wegweisung entziehen will. Gerade terroristische Gefährderinnen und Gefährder dürften angesichts ihrer Radikalisierung, ihrer Absichten und den ihnen drohenden polizeilichen und strafrechtlichen Konsequenzen kaum Anreize haben, sich den Behörden für ein Wegweisungsverfahren zur Verfügung zu stellen. Zudem sind terroristische Gefährderinnen und Gefährder national und international häufig gut vernetzt und in Gruppen organisiert, was ein Abtauchen erheblich erleichtert.

Um eine eigentliche Präventiv- oder Untersuchungshaft handelt es sich aber nicht: Alleine der Umstand, dass eine Person die innere oder äussere Sicherheit gefährdet, reicht für sich genommen nicht aus, um eine ausländerrechtliche Haft anzuordnen. Der neue Haftgrund bzw. die Konkretisierung der Untertauchens- oder Fluchtgefahr i.S.v. Artikel 76a Absatz 1 Buchstabe a AuG bleiben im Kontext der Zielsetzung der jeweiligen ausländerrechtlichen Haftart zu verstehen. Eine Inhaftierung ist nur insofern zulässig, als sie der

29 SR 142.20

30 Vgl. im Einzelnen BBl 2002 3709, 3814