Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2017/90: Bundesgesetz über polizeiliche Massnahmen zur Bekämpfung von Terrorismus (PMT) · 37 Seiten

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gen oder eben neu von Räumen, Gegenständen und Fahrzeugen. Diese Lücke wird mittels Einfügung eines neuen Artikel 20a E-ZAG geschlossen.

Artikel 19a Wegweisung und Fernhalten

Die polizeiliche Massnahme der Wegweisung und Fernhaltung kennen zahlreiche kantonale Polizeigesetze (vgl. etwa Art. 29 des Polizeigesetzes des Kantons Bern oder § 33 des Polizeigesetzes des Kantons Zürich). Sie soll neu auch in das ZAG aufgenommen werden, um den praktischen Bedürfnissen der für den Vollzug der neuen Massnahmen zuständigen kantonalen Behörden sowie von fedpol zu entsprechen. Eine zentrale Aufgabe von fedpol ist es, die Sicherheit von Bundesbehörden oder von Personen, Gebäuden und Einrichtungen zu gewährleisten, für deren Schutz der Bund zuständig ist. In Verbindung mit Artikel 22 Absatz 4 BWIS, der für das Personal, das mit der Wahrnehmung dieser Aufgabe das ZAG für anwendbar erklärt, wird sich auf die Befugnis nach Artikel 19a E-ZAG auch die gegebenenfalls zuständige Kantonspolizei stützen können. Wegweisung und Fernhaltung können darüber hinaus auch in weiteren Aufgabenbereichen von fedpol relevant sein, etwa für die Bundeskriminalpolizei: Anlässlich einer Hausdurchsuchung, Verhaftung etc. kann es erforderlich sein, Personen von einem Ort vorübergehend wegzuweisen oder fernzuhalten, wenn diese den gerichtspolizeilichen Einsatz stören oder behindern. Insbesondere ist die neue Befugnis in Verbindung mit Artikel 23n E-BWIS auch eine wichtige Handhabe für die zuständigen Behörden für den Vollzug von Kontaktverbot, Ein- und Ausgrenzung sowie Eingrenzung auf eine Liegenschaft nach Artikel Artikel 23i, 23j und 23l E-BWIS.

Artikel 20a Durchsuchung von Räumen, Gegenständen und Fahrzeugen

Die Regelung stützt sich auf Bestimmungen kantonaler Polizeigesetze, wie beispielsweise jenem des Kantons Bern (Art. 37) oder jenem des Kantons Zürich (§ 36). Sie gibt die heute gehandhabte Praxis wieder. Die hier geregelte polizeiliche Durchsuchung von Räumen, Gegenständen und Fahrzeugen ist klar zu unterscheiden von der sachlich entsprechenden Normierung von Durchsuchungen gemässder StPO (Art. 241 ff.), die ab Eröffnung eines Strafverfahrens zur Anwendung gelangt.

6.11 Bundesgesetz vom 18. März 201655 betreffend die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs

Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe. f, Artikel 10 Absatz 2terund Artikel 11 Absatz 4terBÜPF

Da neu auch für die Zwecke der Mobilfunklokalisierung nach Art. 23m E-BWIS Randdaten erhoben und an die zuständige Behörde übermittelt werden dürfen, ist der sachliche Geltungsbereich des BÜPF in Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe f entsprechend zu erweitern. Gleichzeitig sind die Regelung betreffend das Auskunftsrecht zu ergänzen (Art. 10 Abs. 2ter) und in Artikel 11 Absatz 4tereine konkret auf Artikel 23m E-BWIS abgestimmte Regelung der Löschfristen zu treffen.

7 Auswirkungen

7.1 Auswirkungen auf den Bund

Das Verfügen von verwaltungspolizeilichen Massnahmen im Einzelfall setzt immer ein gemeinsames Case-Management durch fedpol mit dem betroffenen Kanton voraus. Dies und die Instruktion, der Entscheid sowie die Kontrolle der Massnahmen werden zu einem personellen Mehrbedarf für diese neuen Aufgaben führen.

fedpol verfügt bereits heute präventiv-polizeiliche Entfernungs- und Fernhaltemassnahmen wie Einreiseverbote und Ausweisungen gegen Gefährderinnen und Gefährder der inneren Sicherheit. Dieser Aufwand hat in den letzten Jahren markant zugenommen (Anzahl Fälle 2015: 26, 2016: 129 und 2017: 16156.

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56 Stand: 15. November 2017