Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2017/90: Bundesgesetz über polizeiliche Massnahmen zur Bekämpfung von Terrorismus (PMT) · 37 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 35Fedlex · Erläuternder Bericht
rates vom 16. Mai 2005 zur Verhütung des Terrorismus60 auch ausserhalb des Strafverfahrens polizeiliche Massnahmen zur umfassenden Bekämpfung von Terrorismus erforderlich sein werden.
8.2 Verhältnis zu Strategien des Bundesrates
8.2.1 Strategie der Schweiz zur Terrorismusbekämpfung
Aufgrund der gestiegenen terroristischen Bedrohung in Europa hat der Bundesrat im Herbst 2015 die Strategie der Schweiz zur Terrorismusbekämpfung61 verabschiedet. Die Schweiz bekämpft Terrorismus seit Jahren, koordiniert mit ihren in- und ausländischen Sicherheitspartnern und mit allen ihr zur Verfügung stehenden Mitteln und Möglichkeiten des Rechtsstaates unter Wahrung der Menschenrechte und Grundfreiheiten. Der Bundesrat hat sich u.a. folgende Ziele gesetzt:
- Die Schweiz verhindert Terrorismus auf ihrem Territorium; und
- Die Schweiz verhindert den Export und die Unterstützung von Terrorismus von ihrem Territorium aus.
Diese Strategie-Ziele erreicht die Schweiz mit dem Einsatz der Instrumente des Strafrechts, aber auch mit dem Einsatz von präventiven-polizeilichen Massnahmen: Zur Erreichung des ersten Zieles (Schutz vor Terrorismus im Inland) sind gewisse präventive Instrumente bereits vorhanden (Einreiseverbote, Entzug von Aufenthaltsrechten u.a.) und wurden mit Inkrafttreten des Nachrichtengesetzes ergänzt. Mit dieser Vorlage werden die gesetzlichen Grundlagen vervollständigt, insbesondere um mit polizeilichen Massnahmen potenzielle Gefährderinnen und Gefährder auch vor oder nach einem Strafverfahren daran zu hindern, in Konfliktgebiete zu reisen (kein Export und keine Unterstützung von Terrorismus aus der Schweiz). Sie sollen mit den vorgeschlagenen Massnahmen aber auch davon abgehalten werden, sich innerhalb der Schweiz und Europa zusammenzuschliessen und Straftaten vorbereiten zu können.
8.2.2 Nationale Strategie zum Schutz der Schweiz vor Cyber-Risiken (NCS)
Die Möglichkeit zur Schaffung einer Zentralstelle Cyberkriminalität als nationales Kompetenzzentrum für Bund und Kantone gemäss Artikel 1 Absatz 3 ZentG ist zudem im Sinne der Nationalen Strategie zum Schutz der Schweiz vor Cyber-Risiken (NCS).62 Die allgemeine Entwicklung im Internet führt zu neuen Formen der Cyberkriminalität, welche nur im Verbund mit den zuständigen Stellen von Bund und Kantonen nachhaltig und ganzheitlich bekämpft werden können. Mit dem von der KKJPD und dem Bundesrat verabschiedeten „Konzept zur Massnahme 6 NCS“ vom 18. Februar 2016 wird die gesetzliche Grundlage für eine Zentralstelle Cyberkriminalität als nationales Kompetenzzentrum für Bund und Kantone geschaffen.
9 Rechtliche Aspekte
9.1 Verfassungsmässigkeit
Artikel 123 Absatz 1 BV weist die Gesetzgebungskompetenz auf dem Gebiet des Strafrechts und des Strafprozessrechts dem Bund zu. Gemäss Artikel 123 Absatz 2 BV obliegt die Kompetenz zur Strafverfolgung den Kantonen, soweit das Gesetz nichts anderes vorsieht. Die dem Bund unterstellten strafbaren Handlungen werden in den Artikeln 22 – 27 StPO bezeichnet. Demnach ist die Strafverfolgung des Bundes im Wesentlichen auf das organisierte und international tätige Verbrechen fokussiert; so umfassen die der Strafverfolgung des Bundes unterstellten strafbaren Handlungen u.a. das Gebiet des organisierten Verbrechens und der Terrorismusbekämpfung. Der Umfang der Bundesgerichtsbarkeit gibt zugleich den Rahmen vor, innerhalb dessen die Organe des Bundes ihre Aufgaben als Kriminal- oder als Gerichtspolizei ausüben dürfen.
Sofern die polizeilichen Aufgaben im Rahmen eines Strafverfahrens erfüllt werden, gelten die Regeln der Strafprozessordnung, die – wie eingangs erwähnt – auf Artikel 123 Absatz 1 BV abgestützt werden kann. Die polizeiliche Arbeit im Vorfeld von Strafverfahren,
60 Ziel 61 des Bundesbeschlusses über die Legislaturplanung 2015–2019 vom 14. Juni 2016 (BBl 2016 5189)
61 Strategie der Schweiz zur Terrorismusbekämpfung von 18. September 2015, siehe strategische Ziele, BF 101-171
62 Vgl. Jahresbericht 2016 zur Umsetzung der Nationalen Strategie zum Schutz der Schweiz vor Cyber-Risiken (NCS) https://www.newsd.admin.ch/newsd/message/attachments/48041.pdf